I. Auskunft.
Rn 15
Der Unterhaltsberechtigte hat gem § 1605 auf Verlangen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Zwischen mehreren Unterhaltsverpflichteten besteht ein Auskunftsanspruch nach § 242 (FamRZ 03, 1836).
II. Unterhalt für die Vergangenheit.
Rn 16
Unterhalt für die Vergangenheit kann nach § 1613, der auch gem § 1615l III 1 für den Unterhalt einer nichtehelichen Mutter (BGH FamRZ 13, 1958), nach § 1361 IV 4 für den Trennungsunterhalt und nunmehr nach § 1585b II auch für den nachehelichen Unterhalt gilt, bei Verzug, Zugang des Auskunftsbegehrens oder Rechtshängigkeit verlangt werden.
III. Verwirkung.
Rn 17
In Betracht kommt die Verwirkung gem § 1611 und die allg Verwirkung gem § 242, die eintritt, wenn Unterhalt längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der Verpflichtete davon ausgehen durfte, dass Unterhalt nicht verlangt wird (BGH FamRZ 02, 1698; 07, 452). Das Letztere, das sog Vertrauensmoment, ist aber nur gegeben, wenn der Verpflichtete aufgrund eines positiven Verhaltens des Berechtigten davon ausgehen durfte, dass der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht wird. Allein die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs über einen längeren Zeitraum führt noch nicht zur Verwirkung (BGH FamRZ 18, 589, 681).
IV. Schadensersatz.
Rn 18
Ein Schadensersatzanspruch iHd zu Unrecht gezahlten Unterhalts ist gem § 823 II iVm § 263 StGB gegeben im Falle des Prozessbetruges (BGH FamRZ 84, 767). Er ist ferner dann gegeben, wenn die Verpflichtung zur ungefragten Information über eine Einkommensänderung bestand und die Veränderung nicht mitgeteilt wurde. Dabei erhöhte sich die Treuepflicht bei Vergleichen (BGH FamRZ 00, 153). Erkennt der Unterhaltsgläubiger, dass durch veränderte Einkommensverhältnisse ein rechtskräftiger Titel unrichtig wurde, besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 826, wenn eine vorsätzliche sittenwidrige Ausnützung des unrichtig gewordenen Urteils gegeben ist (BGH FamRZ 88, 270; 86, 794). Voraussetzung ist allerdings ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten, bei dem eine unerträgliche Ausnutzung des unrichtig gewordenen Vollstreckungstitels anzunehmen ist.
V. Bereicherung.
Rn 19
Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 kommt in Betracht bei rückwirkender Abänderung eines Unterhaltstitels im Wege der Abänderungsklage oder Zahlung aufgrund einer einstweiligen Anordnung, die später keinen Bestand hat. Eine einstweilige Anordnung ist nur eine vorläufige Regelung, die keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Unterhalts darstellt. Wird diese durch negative Feststellungsklage, sofort erhobene Bereicherungsklage (BGH FamRZ 84, 767) oder durch anderweitige Hauptsacheregelung iSd § 56 FamFG außer Kraft gesetzt, muss der Unterhalt zurückgezahlt werden. Wurde der Unterhalt aufgrund eines Urteils gezahlt, kommt wegen der Wirkung des 238 Abs. 3 FamFG eine Rückforderung erst ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages oder ab dem ersten des einem Abänderungs- oder Verzichtsverlangens folgenden Monat in Betracht. Zu beachten ist jedoch die Entreicherung gem § 818 III ZPO, die regelmäßig durchgreift. Eine verschärfte Haftung gem § 818 IV oder § 819 I kommt nunmehr ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages in Betracht (§ 241 FamFG). Dies gilt aber nicht für einstweilige Anordnungen. Hie bleibt es bei der verschärften Haftung nach Rechtshängigkeit des Bereicherungsantrages
VI. Aufrechnung.
Rn 20
Grds kann mit Gegenforderungen auch gegen Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden. Zu beachten ist jedoch § 850b II ZPO. Beruht die Aufrechnungsforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Auseinandersetzung um den Unterhalt, darf ohne die Hürden des § 850b II ZPO aufgerechnet werden.