Rn 7
Der Erbvertrag ermöglicht den Schutz einer in Aussicht gestellten Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage, indem durch die vertragliche Bindung die Testier- und Widerrufsfreiheit des Erblassers bzgl seiner vertragsmäßigen Verfügungen beschränkt wird. Vertrauen auf erbrechtliche Verfügungen des Erblassers, zB auf die Einsetzung zum Vertragserben zu Lebzeiten für gewährte Versorgung, kann so geschützt werden (MüKo/Musielak Vor § 2274 Rz 1; zum ›Verpfründungsvertrag‹ aaO Rz 20; s.a. § 2295). Der Erblasser kann aber weiterhin über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügen (§ 2286). Familienrechtliche Akte bleiben ihm, auch wenn sie Einfluss auf spätere Rechte des Zuwendungsempfängers haben, möglich (§ 2286 Rn 2). Nach dem Erbfall kann bei den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkungen ggf der Beschenkte (§ 2287) und bei Beeinträchtigungen des Vermächtnisnehmers der Erbe (§ 2288) in Anspruch genommen werden. Der Erblasser kann sich über den Erbvertrag hinaus schuldrechtlich verpflichten, über einen vermachten Gegenstand auch nicht unter Lebenden zu verfügen (›Verfügungsunterlassungsvertrag‹; s dazu § 2286 Rn 1). Kostenvorteile ergeben sich, wird zugleich mit der Aufhebung, Anfechtung oder mit dem Rücktritt von einem Erbvertrag eine neue Verfügung von Todes wegen errichtet; insgesamt maßgeblich ist dann der höhere Wert (§ 109 II 1 Nr 2, 2 GNotKG). Eheverträge sind stets besondere Beurkundungsgegenstände (§ 111 Nr 2 GNotKG). Bei der Beurkundung von letztwilligen Verfügungen und sonstigen Erklärungen in einer Urkunde, zB bei der Kombination von Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht, wird nach § 35 I GNotKG eine einheitliche Verfahrensgebühr aus der Summe der Geschäftswerte (§ 102 GNotKG; dazu Brandbg 24.3.23 – 7 W 80/22 Rz 9) erhoben. Eine 2,0-Gebühr nach KV Nr 21100 GNotKG wird für die Beurkundung von Erbverträgen erhoben, eine 1,0-Gebühr nach KV Nr 21102 für die vollständige (BGH MDR 20, 1342 [BGH 09.09.2020 - IV ZB 9/20] Rz 15) Aufhebung eines Erbvertrags und eine 0,5-Gebühr nach KV Nr 21201 Nr 2 für den Rücktritt von einem Erbvertrag. Die Rückgabe eines Erbvertrags aus amtlicher Verwahrung begründet eine 0,3-Gebühr (KV Nr 23100 KV), die nach § 114 GNotKG aus dem Wert der im Erbvertrag getroffenen Verfügungen im Zeitpunkt der Rücknahme (§§ 96, 9 GNotKG) zu berechnen ist. Bei Beurkundung einer erneuten Verfügung vTw wegen (Erbvertrag, Testament) desselben Erblassers demnächst, also idR innerhalb von 6 Monaten, wird die Gebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet (Anm zu KV Nr 23100 KV). Schuldner der Gebühr für die Entgegennahme der Erklärung über die Anfechtung (KV Nr 12410 I Nr 2 GNotKG: 15 EUR) ist der Erklärende, § 23 Nr 4a GNotKG; die Beurkundung kostet 60 EUR (KV Nr 21201 GNotKG).