Prof. Dr. Markus Gehrlein
1. Begriff und Rechtsnatur.
Rn 15
Sicherungsübereignung ist die Übereignung einer Sache, eines Inhaber- oder Orderpapiers (L/F/G/Wittig § 11 Rz 6) oder die Übertragung eines Anwartschaftsrechts daran zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung darf der Sicherungsnehmer das Sicherungseigentum verwerten u den Gläubiger aus dem Erlös befriedigen. Sicherungseigentum ist keine akzessorische Sicherheit (BGH NJW 84, 1184, 1186 [BGH 02.02.1984 - IX ZR 8/83]; 00, 957, 958 [BGH 02.12.1999 - IX ZR 412/98]).
Rn 16
Sicherungseigentum u Sicherungsabtretung sind stets fiduziarische eigennützige Sicherheiten. Jeder Vertrag darüber begründet ein Treuhandverhältnis (BGHZ 137, 212, 218 f; BuB/Cartano Rz 4/306). Der Sicherungsnehmer darf von seiner Eigentümerposition bzw Gläubigerstellung nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede Gebrauch machen. Diese Abrede bewirkt schuldrechtlich eine Aufteilung der Eigentumsfunktionen in eine dem Sicherungsnehmer zustehende Sicherungsfunktion u eine beim bisherigen Eigentümer verbleibende Nutzungsfunktion (BGH NJW 07, 216 [BGH 26.09.2006 - XI ZR 156/05] Rz 19).
2. Wirtschaftliche Bedeutung.
Rn 17
Die Sicherungsübereignung hat das Pfandrecht bei der Sicherung von Krediten weitgehend verdrängt, weil sie dem Sicherungsgeber anders als dieses (§ 1205) die weitere Nutzung der Sache (BAG DB 07, 2718, 2719), die Geheimhaltung ggü Dritten ermöglicht u Sicherungseigentum einfacher verwertet werden kann.
3. Beteiligte.
Rn 18
An einer Sicherungsübereignung können außer Vertretern u Hilfskräften maximal fünf verschiedene Personen beteiligt sein: Der Eigentümer, der Sicherungsgeber, der Schuldner, der Sicherungsnehmer u der Gläubiger der gesicherten Forderung. In der Praxis sind Gläubiger u Sicherungsnehmer fast immer, Schuldner, Sicherungsgeber u Eigentümer idR personengleich.