1. Haftung ggü Dritten.
a) Vertretung.
Rn 16
Jeder Partner kann grds nur sich selbst rechtsgeschäftlich verpflichten. Die Ehegatten gegebene Möglichkeit der Mitverpflichtung nach § 1357 findet keine (analoge) Anwendung (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 49), da sie dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen würde, die sich von der Ehe gerade durch das Fehlen wechselseitiger Pflichten unterscheidet (Hamm FamRZ 99, 616).
Rn 17
Eine Verpflichtung des anderen kommt somit nur im Fall ausdrücklicher Vollmachtserteilung und des Handelns im fremden Namen (§ 164) in Betracht. Ggf kann auch an die Anwendung der Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht gedacht werden. Dabei kann für den Umfang einer nicht ausdrücklich erteilten Vollmacht auf § 1357 zurückgegriffen werden (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 51).
b) Bürgschaft.
Rn 18
Verbürgt sich ein Partner für Verbindlichkeiten des anderen, findet die Rspr zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten idR entspr Anwendung (BGH NJW 13, 1534; FamRZ 97, 481). Voraussetzung ist aber, dass dem Gläubiger die enge persönliche Bindung zwischen Schuldner und Bürgen bekannt ist. An der Überforderung fehlt es, wenn die Bürgenschuld durch Grundeigentum abgedeckt ist (BGH MDR 14, 736 [BGH 01.04.2014 - XI ZR 276/13]).
2. Haftung der Partner untereinander.
Rn 19
Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch die enge persönliche Verbundenheit der Partner zueinander geprägt ist, haften die Partner untereinander nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wobei diese Haftungsbegrenzung mit einer entspr stillschweigenden Vereinbarung iRd § 277 (Oldbg NJW 86, 2259; Karlsr FamRZ 92, 940) oder dem allgemeinen, aus §§ 1664, 1359, 708 abgeleiteten Rechtsgedanken begründet wird, nach dem im Bereich enger persönlicher Verbundenheit mit Nachlässigkeiten und Fehlern des anderen zu rechnen ist (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 57 mwN).
Rn 20
Diese Haftungsbegrenzung hat allerdings keine Gültigkeit im Straßenverkehr, denn für individuelle Fehler und Nachlässigkeiten ist hier kein Raum (vgl § 1359 Rn 5). Anders als ein Ehegatte ist der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht wegen der aus § 1353 abgeleiteten Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft daran gehindert, seinen Schadensersatzanspruch während des Zusammenlebens durchzusetzen (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 58; vgl für Ehegatten: BGH NJW 88, 1208 [BGH 13.01.1988 - IVb ZR 110/86]).
Rn 21
Die Haftungsbegrenzung greift ferner nicht, wenn sich die Partner wie Dritte gegenüberstehen, also über das Zusammenleben hinaus ein Rechtsverhältnis zueinander begründen, zB durch Abschluss eines Arbeitsvertrages. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet keinen Deliktsschutz.
Rn 22
Hat ein Partner die getroffene Abrede zum Gebrauch empfängnisverhütender Mittel verletzt und kommt es deshalb zur Geburt eines gemeinsamen Kindes, begründet dies keine Schadensersatzansprüche, weil die Abrede einer rechtsgeschäftlichen Regelung nicht zugänglich ist (BGH FamRZ 86, 773).
Rn 23
[nicht besetzt]