Rn 3
Die entscheidend durch die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (ABl EG Nr L 171 12) veranlasste Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat zu einer tief greifenden Neugestaltung des Werkvertragsrechts geführt (vgl: Haas BB 01, 1313; Voit BauR 02, 145; Sienz BauR 02, 181; Thode NZBau 02, 297 u 360). Die wichtigsten Neuerungen betreffen die in der Neufassung des § 651 repräsentierte Ausweitung des Kaufvertragsrechts auf früher als Werklieferungsverträge über unvertretbare Sachen dem Werkvertragsrecht unterstellte Leistungsbeziehungen (iE dazu § 651 Rn 1), die der Harmonisierung des Leistungsstörungsrechts geschuldete Reform des Sachmängelhaftungsrechts (früher: Gewährleistungsrecht) nebst Einführung eines geänderten Sachmangelbegriffs (§ 633 II; zur richtlinienkonformen Auslegung: Thode NZBau 02, 197, 302 ff) und die Neuregelung des Verjährungsrechts (hierzu: Lenkeit BauR 02, 196) einschließlich der jetzt in § 634a niedergelegten Bestimmungen zur Verjährung der Mängelrechte. Hinzu treten zahlreiche redaktionelle Änderungen und Ergänzungen, wie sie sich beispielsweise in § 632 III betreffend die (nicht bestehende) Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge finden.
Rn 4
Das solcherart neu gefasste Werkvertragsrecht gilt gem Art 229 § 5 EGBGB für alle Werkverträge, die nach dem 31.12.01 geschlossen wurden, wobei allerdings für die Anwendung des Verjährungsrechts die besonderen Übergangsregelungen in Art 229 § 6 EGBGB zu beachten sind. Bei nach dem 31.12.01 begründeten Dauerschuldverhältnissen greift das neue Werkvertragsrecht gem Art 229 § 5 2 erst für die Zeit ab dem 1.1.03 (der Bauvertrag ist kein Dauerschuldverhältnis idS: BGH BauR 03, 533; aA Anker/Zacher BauR 02, 1772 – zumindest für die Erfüllungsphase).
Rn 5
Weitere Modifizierungen des Werkvertragsrechts hat das für nach dem 1.1.09 geschlossene Verträge geltende Forderungssicherungsgesetz vom 23.10.08 (FoSiG – BGBl I 2022; Übergangsregelung Art 229 § 18 [richtig: § 19]) mit zT signifikanten Änderungen der Regelungen in §§ 632a; 641 II, III; 648a und 649 2 (iE s dort; eingehend zum FoSiG: Deckers Das neue Forderungssicherungsgesetz, 09; zusammenfassend: Hildebrandt BauR 09, 4) gebracht. Darüber hinaus ist § 641a (Fertigstellungsbescheinigung) gestrichen und mit der gleichzeitigen Neugestaltung des Bauforderungssicherungsgesetzes (vormals: Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen – GSB) sind die Voraussetzungen für die (deliktische) Haftung der Baugeldempfänger und ihrer (geschäftsführenden) Organe erheblich gesenkt worden.