Rn 49
Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge können in angemessener und nachgewiesener Höhe einkommensmindernd geltend gemacht werden (vgl Ziff 10.1 der Leitlinien; zu Einzelheiten vgl FAKomm-FamR/Kleffmann vor § 1361 Rz 148). Die Angemessenheit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw dem Versicherungsschutz, der vor der Trennung bestand. Die primäre Altersvorsorge reicht oftmals für ein den Lebensstandard sicherndes Einkommen kaum aus mit der Folge, dass es einer ergänzenden privaten Altersvorsorge bedarf (BGH FamRZ 09, 1207; 09, 530). Neben gesetzlichen und betrieblichen Aufwendungen sind auch zusätzliche freiwillige Versicherungsleistungen als Altersvorsorge grds zu berücksichtigen, wenn sie der Vermögensbildung dienen. Für die Höhe des berücksichtigungsfähigen Aufwands wurde iRd schwächer ausgestalteten Elternunterhalts ein um etwa 25 % über der gesetzlichen Rentenversicherung liegender Betrag, seinerzeit weitere 5 % des Bruttoeinkommens, als angemessener Altersvorsorgeaufwand angesehen (BGH FamRZ 17, 519; 06, 1511). Auch iRd Ehegattenunterhaltsverhältnisses und des Kindesunterhaltsverhältnisses (BGH FamRZ 20, 21) ist angemessener zusätzlicher Altersvorsorgeaufwand grds berücksichtigungsfähig (BGH FamRZ 13, 868; 09, 411; 07, 793), und zwar bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres beim Berechtigten und Verpflichteten (BGH FamRZ 20, 21; 13; 868; 10, 1535). Der Vorsorgeaufwand kann damit bis zu 22,6 % (18,6 % Rentenversicherungsbeitrag zzgl 4 % sekundäre Altersvorsorge) betragen. Hinsichtlich der Art der Altersvorsorge besteht Wahlfreiheit (BGH FamRZ 15, 1172; Hamm FamRZ 15, 974 Lebensversicherung (selbst wenn nach Scheidung abgeschlossen, BGH FuR 06, 180; vgl aber Brandbg FamRZ 14, 219); Risikolebensversicherung, wenn sie zur Absicherung einer Hausfinanzierung abgeschlossen wurde, welche die Unterhaltszahlungen oder auch den Ausfall der Arbeitskraft absichern soll, Hamm FamRZ 13, 959), Wertpapiere, Fonds (Stuttg FamRZ 18, 1081), Sparguthaben, vgl BGH FamRZ 08, 963; 06, 1511) oder Tilgungsleistungen für einen Immobilienkredit (BGH FuR 09, 223; FamRZ 05, 1817; 03, 1179 iRd Elternunterhalts; vgl auch BGH FamRZ 09, 1209 und Dorf NJW 09, 1229), nicht jedoch der Kauf von Oldtimern (Hamm FuR 22, 134). Die Grundsätze der Dispositionsbefugnis über die Anlage zusätzlicher Altersvorsorge gelten in gleicher Weise für die Anlage des Altersvorsorgeunterhalts (Stuttg NJW-RR 18, 772). Beiträge für eine zusätzliche Altersversorgung sind jedoch nicht mehr berücksichtigungsfähig, wenn dadurch der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nicht aufgebracht werden kann (BGH FamRZ 13, 616). Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeiträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann auch eine private Rentenversicherung abgeschlossen werden. Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen (BGH FuR 22, 38). Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grds beiden geschiedenen Ehegatten, ihre (gesamten) Einkommensteuerbelastungen gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber insb iRd steuerlichen Realsplittings nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderabgaben berechtigten zertifizierten Rentenversicherung (sog Rürup-Rente) anzulegen (BGH FuR 22, 38).
Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist, dass derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Fiktive Abzüge kommen nicht in Betracht (BGH FamRZ 07, 793; 03, 860). Beim Ehegattenunterhalt sind Leistungen bei der Bedarfsermittlung als Abzugsposten anzusetzen, auch wenn sie erst nach Trennung/Scheidung aufgenommen wurden, da bei der Berücksichtigungswürdigkeit einer Altersvorsorge immer allein auf die tatsächlichen Zahlungen abzustellen ist (BGH FamRZ 09, 1207; 07, 1232). Da es sich insoweit um Altersvorsorge und nicht um einseitige Vermögensbildung handelt, kommt das Verbot der Doppelverwertung nicht zum Tragen. Eine abzugsfähige Altersversorgung ist auch die Direktversicherung, wenn sie vom Arbeitgeber als Altersversorgung gedacht ist (München FamRZ 97, 613; vgl auch BGH NJW 05, 3277). Bei Beamten gelten ähnliche Grundsätze (BGH FamRZ 03, 1179). Mit Erreichen der Regelaltersgrenze können entsprechende Abzüge nicht mehr vorgenommen werden, da danach eine Altersversorgung gewährt wird und nicht mehr vorzusorgen ist (BGH FamRZ 00, 251). Etwas anderes gilt bei unterhaltsrechtlich zu billigender Inanspruchnahme von Altersteilzeit (BGH FamRZ 10, 1535).
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Arbeitnehmeranteil in Abzug zu bringen. Umfasst der ausgewiesene Krankenkassenzahlungsbetrag auch den Arbeitgeberanteil, so ist vor Abzug des vollen Krankenkassenbeitrags das Bruttoeinkommen um den Arbeitgeberanteil zu erhöhen bzw. der Krankenkassenbeitrag um den Arbeitgeberanteil zu kürzen (BGH Fa...