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Das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten führt nicht ohne weiteres zur Minderung der Bedürftigkeit des Ehegatten. Zuwendungen des neuen Partners sind als freiwillige Zuwendungen eines Dritten zu behandeln. Es hängt von dem Willen des Partners ab, ob er mit der Zuwendung nur den Ehegatten unterstützen oder ob er den Unterhaltspflichtigen entlasten will (BGH FamRZ 95, 1486; 93, 412). Leistet der neue Partner finanzielle Beiträge zur Lebensführung, so liegt darin grds ein Entgelt für die von dem Ehegatten erbrachte Haushaltsführung und die sonstige Versorgung. Es kommt nicht darauf an, ob die Partner eine entspr Vereinbarung getroffen haben (BGH FamRZ 80, 40 [BGH 26.09.1979 - IVb ZR 87/79]). Erfolgen keine Zuwendungen, kann in entspr Anwendung des § 850h II ZPO für die geleisteten Dienste eine angemessene Vergütung in Ansatz gebracht werden (BGH FamRZ 08, 1739; 04, 1173). Voraussetzung ist die Möglichkeit des Partners, die Leistungen auch zu vergüten (Leistungsfähigkeit des Partners, BGH FamRZ 12, 1201). Der Umstand, dass der den neuen Partner versorgende, Unterhalt beanspruchende Ehegatte vollschichtig erwerbstätig ist, schließt grds nicht aus, ein entspr Entgelt bedürftigkeitsmindernd anzurechnen. Sind Versorgungsleistungen von Partnern als gleichwertig anzusehen, etwa wenn beide vollschichtig erwerbstätige Partner sich die Haushaltsarbeit teilen, verbleibt es bei der durch den Synergieeffekt entstehenden Haushaltsersparnis von 10 % des gesamten Bedarfs der Lebenspartner (BGH FamRZ 14, 912; 12, 281). Diese Haushaltsersparnis ist beim Berechtigten bedarfsmindernd zugrunde zu legen (BGH FamRZ 10, 1535), beim Pflichtigen führt sie zu einer Reduzierung des Selbstbehalts um 10 % (BGH FamRZ 08, 593). Das Erbringen der Versorgungsleistungen kann ggfs als unzumutbare Arbeit angesehen werden. In Anwendung des § 1577 II ist sodann zu entscheiden, ob die Vergütung ganz oder teilw zu berücksichtigen ist (BGH FamRZ 95, 343). Dem Unterhaltspflichtigen werden keine Entgelte für entgegengenommene Versorgungsleistungen durch seinen Partner zugerechnet. Unter dem Gesichtspunkt ersparter Lebenshaltungskosten kann jedoch eine Reduzierung des Selbstbehalts in Betracht kommen (vgl auch Ziffer 21.5 einiger Leitlinien). Versorgt der Unterhaltsberechtigte seinen neuen Partner in irgendeiner Weise, etwa indem er den Haushalt führt, ist ein entspr Entgelt in Ansatz zu bringen, sofern der Partner leistungsfähig ist (BGH FamRZ 04, 1170; 04, 1173 beim Ehegattenunterhalt; Kobl NJW-RR 05, 1457 beim Unterhalt nach § 1615l). In diesen Fällen tritt der Wert der Versorgungsleistungen oder der Vorteil aus der neuen Lebensgemeinschaft als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehe und ist im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (BGH FamRZ 04, 1179). Die Leitlinien enthalten zu Ziff 6 Orientierungsvorschläge für die Bemessung der in Ansatz zu bringenden angemessenen Vergütung. Der Unterhaltsberechtigte hat zu beweisen, dass kein eheähnliches Verhältnis besteht bzw aus der Beziehung keine geldwerten Vorteile oder Entgelte bezogen werden können. Diese Darlegungs- und Beweislast setzt allerdings erst nach einem entsprechenden substantiierten Vortrag des Pflichtigen zum Bestehen einer eheähnlichen Beziehung des Berechtigten zu einem neuen Partner ein. Den Berechtigten trifft auch die Beweislast für eine etwaige Leistungsunfähigkeit des neuen Partners (BGH FamRZ 95, 343; 89, 487). Die gleichen Grundsätze gelten bei Versorgungsleistungen für Verwandte.