Rn 54
Beim Unterhalt minderjähriger Kinder werden sonstige Unterhaltslasten beim Pflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt, weil die Bedarfsberechnung nach der DT dem durch eine entspr Herabstufung in den Einkommensgruppen Rechnung trägt. Bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind für den Ehegattenunterhalt grds die Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen auch schon vor Rechtskraft der Scheidung beeinflusst haben (BGH FamRZ 81, 241). Auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Scheidung ist zu berücksichtigen (BVerfG FamRZ 11, 437). Dies gilt sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder des Pflichtigen aus einer neuen Beziehung, die bereits vor Rechtskraft der Scheidung geboren sind (BGH FamRZ 14, 1183; 00, 1492). Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder inzwischen volljährig und nach § 1609 Nr 4 ggü dem geschiedenen Ehegatten nachrangig sind (BGH FamRZ 87, 456). Der Nachrang wirkt sich erst bei Vorliegen eines absoluten Mangelfalls iRd Leistungsfähigkeit aus. Nichts anderes gilt für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l, den die Mutter eines vor Rechtskraft der Scheidung geborenen nicht ehelichen Kindes schon während der Ehezeit von dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten verlangen kann (BGH NJW 12, 384; Maier FuR 11, 182). Auch diese Unterhaltspflicht hat die ehelichen Lebensverhältnisse bereits beeinflusst. Auf der Bedarfsebene kann die Unterhaltspflicht ggü einem neuen Ehegatten, die erst durch die Scheidung der ersten Ehe eingetreten ist, jedoch nicht berücksichtigt werden (BVerfG FamRZ 11, 437; BGH FamRZ 14, 1183). Heiratet die nicht eheliche Mutter den Kindesvater und ist der Vater zudem einer früheren Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet, ist der bisherige Unterhalt nach § 1615l eheprägend einkommensreduzierend zu berücksichtigen (BGH FamRZ 19, 3570). Arg: die Unterhaltspflicht für den neuen Ehegatten hat – wenngleich auf anderer Anspruchsgrundlage – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt.
Ggü konkurrierenden Unterhaltsansprüchen auf Elternunterhalt ist ein Anspruch nach § 1615l vorrangig (BGH FamRZ 16, 887).
IRd Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nach § 1581 hingg können auch nachehelich geborene minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder vorrangig zu berücksichtigen sein, weil deren Unterhalt nach § 1609 Nr 1 stets im ersten Rang geschuldet ist. Dass die Unterhaltspflicht für diese Kinder erst nachehelich entstanden ist, ist iRd Leistungsfähigkeit unerheblich, weil insoweit für die weiteren Berechtigten kein Vertrauensschutz dahingehend besteht, dass sich durch Wiederheirat und Gründung einer Zweitfamilie des Pflichtigen der Kreis der unterhaltsberechtigten Personen nicht vergrößert (BGH NJW 12, 384 [BGH 07.12.2011 - XII ZR 151/09]). Durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann sodann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt entstehen (BGH FamRZ 16, 199).
Trotz Nachrangs ist der Unterhalt für nicht privilegierte volljährige Kinder Abzugsposten, wenn die Aufwendungen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (BGH FamRZ 09, 762; 06, 26). Die Rangfrage spielt nur bei der Leistungsfähigkeit eine Rolle (BGH FamRZ 08, 968). Ein Vorabzug des Unterhalts für das volljährige Kind entfällt wegen des Nachrangs nur, wenn die vorhandenen Mittel des Pflichtigen nicht ausreichen und damit ein Missverhältnis zum verbleibenden Bedarf des Ehegatten entsteht (BGH FamRZ 09, 762).
Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen einzelne nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch frei gewordene Einkommen des Pflichtigen iSd § 1603 Abs 2 S 1 für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung (BGH FamRZ 20, 577).
Auch sonstige nachrangige Unterhaltslasten können beim Ehegattenunterhalt berücksichtigungsfähig sein, sofern kein Missverhältnis zum verbleibenden Unterhalt des Ehegatten entsteht (BGH FamRZ 13, 191; 04, 792). Dies gilt etwa für den Elternunterhalt. Dieser ist auch als latente Unterhaltslast zu berücksichtigen, selbst wenn er in der Ehe noch nicht erfüllt wurde, jedoch voraussehbar war (BGH FamRZ 04, 186; 08, 860). Die Rangfrage spielt wie beim Unterhalt für ein volljähriges nicht privilegiertes Kind erst im Mangelfall und iRd Bemessung der Leistungsfähigkeit eine Rolle.
Die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ggü einem geschiedenen Ehegatten wird iÜ auch durch sonstige vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichten beeinflusst. Dies gilt insb bei nachehelich hinzugekommenen Unterhaltspflichten für einen neuen Ehegatten oder die Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes nach § 1615l. Ist ein neuer Ehegatte hingg ggü dem geschiedenen Ehegatten nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch iRd der Leistungsfähigkeit ggü dem geschiedenen Ehegatten nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen. In solchen Fällen ist der Pflichtige regelmäßig in Höhe des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen leistungsfähig (BGH NJW 12, 384 [BGH 07.12....