Rn 1
§§ 1568a und b stellen die materiellen Vorschriften zur Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände nach Scheidung der Ehe dar, während sich das Verfahren nach §§ 200 ff FamFG bestimmt und die Kostenvorschriften im FamGKG enthalten sind. Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist identisch mit dem in §§ 1361a, 1369, 1932 verwendeten.
Rn 2
§§ 1568a und b sind nur auf Fälle der Auflösung einer Ehe und über § 17 LPartG der Aufhebung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften anwendbar, nicht aber auf die Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften (Hamm FamRZ 05, 2085). Die nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung ggf notwendige vorläufige Zuweisung von Haushaltssachen und Ehewohnung vollzieht sich nach §§ 1361a und b.
Rn 3
Das Bestehen einer Gütergemeinschaft steht der Anwendbarkeit der Vorschriften nicht entgegen. Die im Haushaltsverteilungsverfahren getroffenen Regelungen haben auch für die nachfolgende Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft Bestand.
Rn 4
Wegen der Abgrenzung zum Zugewinn vgl § 1372 Rn 4.
Rn 5
Die Norm bietet nicht die Möglichkeit, Alleineigentum eines Ehegatten auf den anderen zu übertragen. Auch die Verteilung von mit Hausrat zusammenhängenden Schulden sieht das Gesetz nicht vor. Schließlich fehlt eine Regelung, die sich mit der Aufteilung der Ehewohnung nach der Scheidung befasst. Sollte im Ausnahmefall einmal eine Aufteilung in Betracht kommen, dürfte diese wegen des geringeren damit verbundenen Eingriffs und unter Berücksichtigung des im Verfahren geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch jetzt noch möglich sein.
Rn 6
§§ 1568a und b sind als Anspruchsgrundlagen ausgestaltet. Konsequenz daraus ist, dass die Ehewohnung einem Ehegatten nicht ohne oder gegen seinen Willen zugewiesen werden kann. Ist niemand an der Weiternutzung interessiert, gibt es kein Zuweisungsverfahren; ein Mietvertrag muss dann ggf gekündigt werden.
Rn 7
Im Verfahren bestehen weitgehende Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Insb kann das Gericht bei grds fortbestehendem Amtsermittlungsgrundsatz verlangen, dass sie eine vollständige Auflistung aller Haushaltssachen vorlegen und ihre Angaben zu den heraus verlangten Gegenständen präzisieren. Kommen sie dem nicht nach, können sie mit weiterem Vortrag präkludiert sein. Eine zwischen den Eheleuten getroffene Einigung lässt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren entfallen (BTDrs 16/6308, 249).
Rn 8
Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 48 FamGKG, für einstweilige Anordnungen nach § 41 FamGKG.