Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
Rn 1
Der Name wurde kollisionsrechtlich ursprünglich als bloße Rechtsfolge des jeweiligen Erwerbstatbestandes verstanden, so dass etwa der Ehename dem Ehewirkungs- und der Kindesname dem Kindschaftsstatut unterfiel. Die nunmehrige eigenständige Regelung stammt von 1986 (Gesetz zur Neuregelung des IPR vom 25.7.86, BGBl I 1142) und geht zurück auf die zuvor herausgebildete Rechtspraxis (BGHZ 73, 370). Der zunächst sechs Absätze umfassende Art 10 hat nach Änderungen 1993 (FamNamRG BGBl I 2054) und 1997 (KindRG BGBl I 2942) den heutigen überschaubaren Umfang erhalten. Innerhalb der EU sind unionsrechtliche Vorgaben zu beachten, da EU-Bürgern die einheitliche Namensführung in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht verwehrt werden darf (EuGH C-353/06 Grunkin und Paul, m Aufs Rieck NJW 09, 125 u Funken FamRZ 08, 2091; München IPRax 10, 452 m Aufs Wall 433 u Sturm StAZ 10, 147; EuGH C-148/02 Garcia Avello m Aufs Mörsdorf-Schulte IPRax 04, 315 u Mansel RabelsZ 70 (2006) 704; zu beiden EuGH-Entscheidungen Mansel/Thorn/Wagner IPRrax 09, 2–4 mwN; EuGH C-541/15 Freitag m Aufs Gössl IPRax 18, 376), es sei denn, die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art 21 AEUV ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung, namentlich verfassungsrechtlichen Gründen, gerechtfertigt (EuGH C-208/09 Sayn-Wittgenstein, dazu Mansel/Thorn/Wagner IPRax 10, 4 ff; Kohler/Pintens FamRZ 11, 1439; Wall StAZ 11, 203: Verfassungsrang der Unzulässigkeit von Adelstiteln als Namensbestandteile in Österreich; EuGH C-391/09 Runevic-Vardyn, dazu Kohler/Pintens FamRZ 11, 1439: Verhältnismäßigkeit einer Namenstranskription; BGH MDR 19, 351 als Folgeentscheidung zur insoweit die Einschätzung dem vorlegenden Gericht überlassenden Entscheidung des EuGH C-438/14 Bogendorff von Wolffersdorff sowie BGH NJW-RR 19, 321 [BGH 14.11.2018 - XII ZB 292/15] u KG FGPrax 20, 49: Verstoß privatautonom gewählter Adelstitel gegen den deutschen op). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang Art 48, der den unionsrechtlichen Vorgaben auf Sachrechtsebene Rechnung trägt, indem bei kollisionsrechtlicher Anwendbarkeit deutschen Namensrechts uU ein im Ausl erworbener Name gewählt werden darf.
Rn 2
Ein Name ist einerseits Attribut der Persönlichkeit (höchstpersönliches Erkennungszeichen, Hepting StAZ 96, 1 ff), andererseits Gegenstand staatlicher Ordnungsinteressen. Die Regelanknüpfung des Art 10 an das Heimatrecht führt zu einem, im Interesse eindeutiger Identifizierung, sowohl aus Sicht des Namensträgers als auch des Staates wünschenswerten Gleichlauf bei der Beurteilung privat- und öffentlichrechtlicher Namensfragen, obliegt doch die Ausstellung von Ausweispapieren, Reisepass und sonstigen Identitätspapieren dem Heimatstaat, der hierfür dem Territorialitätsgrundsatz folgend eigenes Recht anwendet. Die mglw zu einer abw Anknüpfung führenden beschränkten Rechtswahlmöglichkeiten der II u III tragen einem etwaigen Wunsch nach einheitlicher Anknüpfung innerhalb von Ehe und Familie Rechnung.