Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
I. Umfang der Verweisung.
Rn 14
I spricht eine Gesamtverweisung aus, die trotz der öffentlich-rechtlichen Bezüge des Namensrechts (Grüneberg/Thorn Rz 3) nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht, Art 4 I (BGH FamRZ 99, 570; Frankf StAZ 04, 198; Köln FamRZ 03, 1773; BayObLGZ 96, 10). Dabei kann es auch zur Rückverweisung kraft abweichender Qualifikation kommen (BGH IPRax 08, 137 [BGH 20.06.2007 - XII ZB 17/04] m Anm Henrich 121: scheidungsrechtliche Qualifikation des nachehelichen Namens in der Türkei). Einen Überblick über daher relevante ausl Kollisionsregeln gibt Staud/Hepting Vorbem zu Art 10 Rz 93 ff II u III sprechen nach Art 4 II Sachnormverweisungen aus (BGH NJW-RR 22, 361 [BGH 08.12.2021 - XII ZB 60/18]).
II. Vorfragen.
Rn 15
Vorfragen werden selbständig angeknüpft (BGH NJW-RR 22, 361 [BGH 08.12.2021 - XII ZB 60/18]). Wer etwa der für die Ausübung des nach III gegebenen Wahlrechts zuständige Sorgerechtsinhaber ist, richtet sich nach Art 21. (Diese Frage ist zu unterscheiden von derjenigen, wem sachrechtlich das Namensbestimmungsrecht zusteht, dazu oben Rn 5). Wirft das ausl Recht die Frage auf, ob die Abstammung ehelich oder nichtehelich ist, so ist auch nach Abschaffung der entspr Kollisionsvorschriften im deutschen IPR weiterhin selbständig anzuknüpfen (Ddorf FamRZ 99, 328), und zwar nach den Art 19 u 20 in der bis zum KindRG 1997 geltenden Fassung; danach galten für die eheliche Abstammung im Wesentlichen das allg Ehewirkungsstatut oder nach dem Günstigkeitsprinzip die Heimatrechte der Eheleute und für die nichteheliche Abstammung alternativ das Heimatrecht der Mutter oder des Vaters bei Geburt oder das am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes geltende Recht. Tendenzen, andere Vorfragen, wie Bestehen der Ehe, Wirksamkeit einer Adoption oder Legitimation usw unselbständig anzuknüpfen, also dem Namensstatut selbst zu unterstellen, bestehen insb im Hinblick auf einen Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Namensrecht und dem Passwesen (BGHZ 90, 140; BayObLGZ 02, 299), erscheinen aber überholt (BGH FamRZ 86, 984; Hamm StAZ 04, 171; Ddorf FamRZ 99, 328; Grüneberg/Thorn Rz 2; aA MüKo/Birk Rz 24; offenlassend KG FGPrax 20, 49). Dies gilt nicht nur für die Vorfrage der Wirksamkeit einer Scheidung, wenn ein rechtskräftiges deutsches Scheidungsurteil vorliegt, an das deutsche Behörden allg gebunden sind. Auch sonst leuchtet nicht ein, den internen Entscheidungseinklang zugunsten ungewisser Erfolge im Hinblick auf den internationalen Entscheidungseinklang zu opfern. Wenn von den Wahlrechten der II u III Gebrauch gemacht wurde, ist dieser ohnehin nicht gesichert, da eine Rechtswahl nicht überall anerkannt ist.
III. Auslandssachverhalte.
Rn 16
In Anwendung deutschen Sachrechts kann unter Berücksichtigung ausl Vorstellungen und Gebräuche einem Deutsch-Ausländer, der zudem noch einen ausl Nachnamen trägt, ein nach deutschem Recht an sich unzulässiger Vorname erteilt werden (Frankf StAZ 00, 238 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2000 - 20 W 86/98] und 267 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2000 - 20 W 450/98] zu türkischer Gewohnheit; Hamm StAZ 83, 71; Frankf StAZ 76, 363 zu amerikanischem Mittelnamen als weiterer Vorname, nach KG StAZ 00, 53 nicht aber, wenn es sich bei dem Mittelnamen um den aktuellen Familiennamen der Mutter handelt, aA OLG Karlsruhe StAZ 14, 51: Nachname der Mutter als dritter Vorname zulässig). Insb für den Fall des Statutenwechsels, gewährt Art 47 weitreichende ›Angleichungs‹-möglichkeiten; zu besonderem Sachrecht für statutsdeutsche Aussiedler s.o. Rn 12 aE und Art 47 EGBGB Rn 5. Die Transliteration anderer Schriftarten in die lateinische Schrift ist geregelt im Berner CIEC-Üb über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.9.73 (BGBl 76 II 473), das aber im EU-Binnenverhältnis zur Vermeidung einer Diskriminierung dann nicht angewandt werden darf, wenn sich die danach vorgenommene Transliteration zu stark von der ursprünglichen Aussprache und Bedeutung entfernt (EuGH IPRax 94, 113; AG Tübingen FamRZ 91, 1430). Hilfsweise ist eine Transkription vorzunehmen (Staud/Hepting Rz 144; BeckOK/Mäsch Rz 22). Transliteration richtet sich für deutsche Personenstandsbücher nach deutscher lex fori (KG MDR 17, 1057 [KG Berlin 09.05.2017 - 1 W 466/16]). Bei statusdeutschen Aussiedlern, die ihren Namen ursprünglich einmal in deutscher Form geführt haben, ist er in dieser Form einzutragen (BayObLGZ 94, 290). Bei in EU Ausland erworbenem Namen ermöglicht Art 48 uU auch unter Geltung deutschen Rechts dessen Wahl.
Rn 17
Ehename iSd deutschen Sachrechts kann auch der Doppelname des span Rechtskreises sein (BGH FamRZ 99, 570). Dass nach span Recht nur sein erster Teil (›apellido‹) auf die nächste Generation übergeht, steht seiner funktionalen Gleichwertigkeit nach Ansicht des BGH nicht entgegen, weil die Weitergabe nach BVerfG FamRZ 91, 535 auch im deutschen Namensrecht nicht mehr entscheidend sei. Für die Namensgebung des Kindes gilt der Doppelname in seiner Gesamtheit als Familienname iSd deutschen Rechts (Ddorf StAZ 95, 41). Obwohl das engl Recht eine eige...