Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
Rn 5
Unter das Namensstatut fällt zunächst die Bildung des Namens, ua ob etwaige Namenszusätze, auch religiöse Zusätze wie die aus Indien und Pakistan bekannten ›Singh‹ und ›Kaur‹ in den Individualnamen aufgenommen werden, weibliche Sonderformen uä (Hamm OLGZ 82, 34; StAZ 86, 10), sowie die Schreibweise (zur Transliteration s.u. Rn 16). Unter das Namensstatut fallen ferner Erwerb, Verlust und Führung des Namens, auch nach Auflösung der Ehe (MüKo/Winkler v Mohrenfels Art 17 Rz 208; Staud/Mankowski Art 17 Rz 260; Lüderitz IPRax 87, 77), wobei aber anstelle eines für den Ehenamen gewählten Rechts auch wieder auf das eigene Heimatrecht (Henrich IPRax 86, 336; Kropholler § 43 II 3; Looschelders Rz 51) oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (MüKo/Birk Rz 96) zurückgegriffen werden darf oder eine erneute Rechtswahl nach II analog zugelassen wird (Frankf StAZ 05, 47 [BayObLG 16.11.2004 - 1 Z BR 84/04]; Dresd StAZ 04, 70 [OLG Celle 29.10.2003 - 15 UF 84/03]; s.a. Rn 11). Ferner fällt unter das Namensstatut die Frage, wem das Namensbestimmungsrecht zusteht (Ddorf IPRspr 89 Nr 11; Hamm IPRax 83, 296; AG Essen IPRax 98, 213; aA AG Duisburg IPRspr 87, Nr. 80: Eltern-Kind-Statut, heute Art 21). Gelangt im Fall einer Namenserteilung – zB einer Einbenennung iSd § 1618 BGB – im Wege der Rechtswahl gem III Nr 3 ein anderes Recht als das Heimatrecht des Kindes zur Anwendung, so ist dieses (oder deutsches Recht) dennoch gem Art 23 für die Notwendigkeit und Erteilung der Zustimmung des Kindes und seiner Verwandten zur Namenserteilung zusätzlich heranzuziehen. Schließlich fällt unter Art 10 auch die private Namensänderung (BayObLG FamRZ 00, 55; zur im anglo-amerikanischen Rechtskreis möglichen Änderung ohne besonderen Grund: Hambg IPRspr 80 Nr 184, dazu vgl auch München FamRZ 09, 1581 u IPRax 10, 452).
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Behördliche Namensänderungen ergehen hingegen in Anwendung öffentlichen Rechts (zB auf Antrag nach dem NamÄndG oder § 1 TSG), das dem Territorialitätsprinzip folgt; für die dabei sich stellenden Vorfragen zum privaten Namensrecht richtet sich die Anknüpfung freilich nach Art 10. Das Istanbuler CIEC-Üb über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4.9.58 (BGBl 61 II 1955, 1076; 62 II 45; vgl Anh I zu Staud/Hepting Art 10 m einl Bemerkungen) regelt die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung ausl behördlicher Namensänderungen. Es hat aber nur geringe praktische Bedeutung. Außerhalb seines Anwendungsbereichs ist davon auszugehen, dass zuständig die Heimatbehörden sind und deren Entscheidungen auch anerkannt werden (Bremen IPRspr 85 Nr 7b). Änderungen des Namens eines Deutschen durch ausl Behörden sind daher mangels Zuständigkeit unwirksam (Stuttg FamRZ 05, 982; BayObLG IPRspr 93 Nr 13), es sei denn, der Deutsche ist Doppelstaater (vgl Art 2 und 5 des Abk; außerhalb des Abk Bremen StAZ 86, 9, 10; BeckOK/Mäsch Rz 28; aA Hamm StAZ 99, 40 [OLG Hamm 25.08.1998 - 15 W 227/98]; BayObLG StAZ 00, 150); denn anders als im Kollisionsrecht, wo mit Hilfe des Art 5 I eine eindeutige Anknüpfung gefunden werden muss, sind konkurrierende internationale Zuständigkeiten ohne Weiteres möglich (s.o. Art 5 EGBGB Rn 28).
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Für den Schutz des Namens gilt hingegen das Deliktsstatut (BVerfG DtZ 91, 2; Stuttg IPRspr 88 Nr 14; MüKo/Lipp Rz 76) bzw unter bereicherungsrechtlichen Aspekten das Bereicherungsstatut, Art 38 (Wagner RIW 94, 195).