Gesetzestext
(1) 1Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. 2Wählbar sind
1. |
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, |
2. |
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
3. |
ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. |
3Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. 4Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
(2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt
1. |
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst |
2. |
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst |
3. |
das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst |
4. |
das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. |
A. Geltung und Anwendungsbereich.
Rn 1
Art 14 betrifft die Wirkungen einer wirksam zustande gekommenen Ehe (Ehewirkungsstatut). Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander. Die seit dem 29.1.19 anwendbare EuGüVO (s ex-Art 15 Rn 1 sowie IPR-Anh 5) geht von einem weiten Güterrechtsbegriff aus u deckt einen Teil der bisherigen Ehewirkungen mit ab (Dutta FamRZ 19, 1390, 1397 f; Mankowski NZFam 21, 757, 760f). Art 14 hat daher nur noch einen begrenzten Anwendungsbereich (dazu Campbell NZFam 20, 678 ff) u ist umgestaltet worden (Art 2 Nr 4 IntGüRVGEG; BGBl 18 I 2573; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 37). Die allg Wirkungen der Ehe bestimmten sich bis einschließlich 28.1.19 nach Art 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art 229 § 47 I EGBGB; RegE BTDrs 19/4852 S 40), s ex-Art 15 Rn 38 (Erbarth NZFam 19, 417 ff; Mankowski NJW 19, 465). Die Neufassung gilt auch für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Ehen (Erbarth NZFam 19, 420). Der Text der vor dem 29.1.19 geltenden aF des Art 14 EGBGB ist in der 17. Aufl PWW abgedruckt.
Rn 2
Einzige ggü Art 14 vorrangige staatsvertragliche Norm ist Art 8 III des deutsch-iranischen Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829). Danach ist alleiniger Anknüpfungspunkt die Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Ist das nicht der Fall, so stellt das Abk keine taugliche Anknüpfung zur Verfügung, so dass dann auf Art 14 zurückzugreifen ist (Köln FamRZ 15, 1605). Auf Mehrstaater findet das Abk keine Anwendung (Hambg FamRZ 20, 741, 742).
Rn 3
Für die eingetragene Lebenspartnerschaft u die gleichgeschlechtliche Ehe besteht eine ggü Art 14 spezielle Regelung für die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft (EuPartVO, Art 17b I 1) bzw Ehe (Art 17b I 1, IV, V 2). Allerdings gestattet Art 17b V 2 für gleichgeschlechtliche Ehen die Rechtswahl nach Art 14. Die Qualifikation der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist umstr. Wegen ihres personalen Bezuges ist eine familienrechtliche Einordnung geboten (oben Art 13 Rn 23). Nach aA unterfällt sie nicht Art 14, da diese Norm speziell auf die Ehe als gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft mit konkret normierten Rechten u Pflichten abgestellt ist. Sie soll am ehesten dem an der Vertragsfreiheit orientierten Vertragsstatut zuzuordnen sein (BGH NJW-RR 05, 1089 [BGH 13.04.2005 - XII ZR 296/00] im Erg ebenso Grüneberg/Thorn Rz 1 mwN).
Rn 4
Der unmittelbare Anwendungsbereich der Vorschrift wird durch spezielle Regelungen für besondere Ehewirkungen erheblich eingeengt, und zwar zum Namensstatut (Art 10 I u II), zum Güterrechtsstatut (EuGüVO, Art 15, 220 III), zum Scheidungs- u Scheidungsfolgenstatut (ROM III, Art 17 I u IV), zum Unterhaltsstatut (HaagUntProt) sowie zum Statut zu Fragen im Inland belegener Ehewohnungen (Art 17a). Zum heutigen Restanwendungsbereich gehören nur Ehewirkungen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGüVO liegen (vgl Erbarth NZFam 18, 249, 252). Dazu gehören nichtvermögensrechtliche Wirkungen der Ehe, wie etwa die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Pflichten zur gegenseitigen Hilfeleistung im nichtwirtschaftlichen Bereich, die Rechte und Pflichten der Eheleute bei der Haushaltsführung u die Sorgfaltspflichten von Ehegatten untereinander (RegE BTDrs 19/4852 S 37).
Rn 5
Nach altem Recht verblieben angesichts der die wichtigsten Ehewirkungen erfassenden Sonderstatute für die direkte Anwendbarkeit von Art 14 grds nur Rechtsbeziehungen, wie sie im deutschen Sachrecht in §§ 1353, 1356–1359, 1362 BGB geregelt sind. Die Vorschrift war auch anwendbar, wenn es um ähnl Rechtsinstitute ausl Rechts ...