I. Anwendungsbereich des Scheidungsfolgenstatuts.
Rn 10
Scheidung iSv I umfasst nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut. Die Regelung des Art 17 erfasst auch schwächere Formen der Ehetrennung, insb die in etlichen Rechtsordnungen vorgesehene gerichtliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (BGH FamRZ 87, 793).
Rn 11
Das Scheidungsfolgenstatut betrifft die Ehescheidung u die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes iSd ROM III.
Rn 12
Die Scheidungsfolgen unterliegen dem nach der ROM III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht, soweit sie nicht von anderen Vorschriften erfasst sind. Insoweit kommen, wie in I genannt, die EuGüVO sowie die EuUntVO in Betracht. Erfasst werden auch Art 15 aF für das Güterrecht u Art 17a EGBGB bzgl der Ehewohnung.
Rn 13
Keine Anwendung findet Art 17 I auf die Auflösung sonstiger Partnerschaften. Für die Eingetragene Lebenspartnerschaft gilt Art 17b I 1 2. Alt, für die gleichgeschlechtliche Ehe Art 17b IV. Auf das Verlöbnis ist Art 13 I entspr anzuwenden (BGH FamRZ 96, 601).
II. Umfang des Scheidungsfolgenstatuts.
Rn 14
Gegenständlich betrifft Art 17 I die bei Auslandsbezug zu beantwortende Frage, welche Rechtsordnung auf die Scheidungsfolgen anzuwenden ist. Die Vorschrift bezieht sich aber lediglich auf vermögensrechtliche Scheidungsfolgen (MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 68 ff).
Rn 15
Nach traditioneller Auffassung umfasst das Scheidungsstatut auch die Wirkungen einer Ehescheidung. Angesichts spezieller Kollisionsnormen für bestimmte Scheidungsfolgen (Güterrechtsstatut – Art 15, EuGüVO –, Namensstatut – Art 10 I, II –, Versorgungsausgleichsstatut – Art 17 IV –, nachehelicher Unterhalt – EuUnthVO, Sorgestatut – Art 21, KSÜ –) ist der Anwendungsbereich von Art 17 I jedoch insoweit eingeschränkt und die Statutseinheit eher die Ausnahme (Junker IPR § 18 Rz 80). Das Scheidungsstatut wirkt sich mittelbar auch auf den VA aus. Die Zuweisung von im Ausland gelegener Ehewohnung u im Ausland befindlichem Hausrat nach Scheidung ist richtigerweise dem Scheidungsstatut zuzuordnen. Für Fragen im Inland belegener Ehewohnungen gilt als Spezialnorm Art 17a. Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Scheidung nach türkischem Recht kann weiterhin dem Scheidungsfolgenstatut unterworfen werden (Henrich Int Scheidungsrecht [23] Rz 156; vgl Karlsr NJW-RR 03, 725 [OLG Karlsruhe 25.10.2002 - 20 UF 94/00]).
III. Anknüpfung.
Rn 16
Soweit das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich u dem Kaiserreich Persien vom 17.2.29 nicht eingreift (s.o. Rn 2), ergibt sich das Scheidungsfolgenstatut aus der Verweisung auf die ROM III. Danach ist zunächst das Vorliegen einer Rechtswahl zu prüfen (Art 5 ff). Ist keine Rechtswahl gegeben, erfolgt die Ermittlung des Scheidungsstatuts nach objektiven Kriterien (Art 8 ff). Rück- u Weiterverweisung finden nicht statt (Hau FamRZ 13, 249, 254). Verwiesen wird auf das nach der ROM III auf die Scheidung anzuwendende Recht. Ist die Scheidung bereits erfolgt, so könnte man auf das tatsächlich angewendete Recht abstellen. Allerdings ist eine gleiche Anknüpfung der einzelnen Scheidungsfolgen u des Scheidungsstatuts erstrebenswert.
IV. Übergangsregelung.
Rn 17
Art 17 I über die Scheidungsfolgen in der am 29.1.13 geltenden Fassung war anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 28.1.13 eingeleitet wurde (Art 229 § 28; dazu MüKo/Winkler von Mohrenfels Art 229 Rz 1. Inzwischen ist freilich eine weitere Reform erfolgt, s Rn 1.