Rn 16
Mit Wirkung vom 1.1.05 ist der Versorgungsausgleich für die Eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt worden (§ 20 LPartG). Gleichzeitig wurden in Art 17b I die heutigen S 2 und 3 (bis 2015: S 3 und 4) als Kollisionsnormen für den lebenspartnerschaftlichen VA eingefügt. Die seit dem 29.1.19 anwendbare EuPartVO ist auf den VA überwiegend unanwendbar (Art 1 II lit f). Die geltende Regelung entspricht weitgehend derjenigen bei Ehescheidung, kennt insb auch die Unterscheidung zwischen amtswegigem (2) und regelwidrigem (3) VA (vgl Art 17 Rn 19 ff), weist aber auch Besonderheiten auf:
Rn 17
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vAw kommt es nach Art 17b I 1 Hs 1 iVm 2 über eine Anknüpfung an das Recht des Register führenden Staats. Hierbei ist im Falle einer Mehrfachregistrierung III zu beachten (s.o. Rn 7). Wäre nach dem dadurch berufenen deutschen Recht ein VA durchzuführen, ist er gem I 2 Hs 2 dennoch ausgeschlossen, wenn das Heimatrecht nicht mindestens einer der Lebenspartner den VA zwischen Lebenspartnern kennt (zum Fehlen in Brasilien Jayme/Nordmeier StAZ 15, 270). Dabei kommt es auf das Sachrecht an (AG Schwäbisch Hall IPRax 15, 452 (LS) zust Anm Jayme). Ist die Lebenspartnerschaft – zuletzt – in Deutschland eingetragen worden und einer der Lebenspartner Deutscher, so ist der VA vAw durchzuführen.
Rn 18
Bei Nichteingreifen von I S 2 kommt der regelwidrige, nur auf Antrag eines Lebenspartners durchzuführende VA nach I 3 in Betracht. Ein VA in Anwendung deutschen Rechts ist dann durchzuführen, wenn die in I 3 Hs 1 normierte Zusatzvoraussetzung vorliegt. Danach ist erforderlich, dass einer der Lebenspartner während der Lebenspartnerschaftszeit (§ 20 II LPartG) eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat.
Rn 19
Ein regelwidriger VA kann allerdings nur dann erfolgen, wenn seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht (I 3 Hs 2). Diese Billigkeitsklausel ist eine eng gefasste Ausnahmeregelung und nicht deckungsgleich mit derjenigen in §§ 20 IV LPartG, 27 VersAusglG. Sie ist vielmehr im Kontext mit dem gegebenen Auslandsbezug zu sehen, so dass die hier geregelte Unbilligkeit auch nur aus besonderen auslandsbezogenen Umständen abzuleiten ist – s dazu Art 17 Rn 25. – Für die internationale Zuständigkeit besteht nach dem insoweit anwendbaren nationalen deutschen Recht eine Zuständigkeit für Folgesachen (§ 103 II FamFG). IÜ gilt § 102 entspr (§ 103 III FamFG).