Rn 1
Die ist mit der Kindschaftsrechtsreform am 1.7.98 in Kraft getretene Vorschrift regelt das auf die Anfechtung der Abstammung anwendbare Recht. Dies umfasst die Anfechtung der Abstammung von Mutter u Vater (zum geschiedenen Ehemann BGH FamRZ 17, 1687, 1690; Köln StAZ 19, 343 Anm Helms [Mazedonien]), die Art der Geltendmachung, die Anfechtungsberechtigung, die Anfechtungsgründe u die Anfechtungsfrist. Dabei wird nicht zwischen ›ehelicher‹ u ›nichtehelicher‹ Abstammung unterschieden. Soweit allerdings das auf die Anfechtung anwendbare Recht eine solche Unterscheidung noch kennt, ist dem zu folgen u die Vorfrage der Ehelichkeit für dieses Recht festzustellen. Das Anfechtungsstatut gilt für die Anfechtungsvoraussetzungen, etwa die Länge der Anfechtungsfrist (Hambg FamRZ 12, 568). Führt von den nach Art 19 I für die Vaterschaftsfeststellung alternativ berufenen Rechten zum Zeitpunkt der Geburt nur eine Rechtsordnung zur rechtlichen Vaterschaft (insbes des Ehemanns nach deutschem Recht), so kann diese grds nur nach dem gem Art 20 maßgeblichen Anfechtungsstatut beseitigt werden (BGH FamRZ 17, 1848 Anm Henrich: § 1599 II BGB analog befürwortend). Die von Art 20 S 2 für das Kind eröffnete Vaterschaftsanfechtung nach dem Recht seines gewöhnl Aufenthalts umfasst auch den scheidungsakzessorischen Statuswechsel nach § 1599 II (BGH FamRZ 18, 1334 m zust Anm Ziereis). Der Statuswechsel kann auch dann gem § 1599 II erfolgen, wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurde und es nach der auf die (Erst-)Feststellung der Vaterschaft anwendbaren Rechtsordnung noch als Kind des geschiedenen Ehemannes der Mutter gilt (so zu Rumänien BGH aaO).
Rn 2
Die Norm enthält mehrere gleichwertige Alternativen zur Anknüpfung. Dem Anfechtungsberechtigten, insb dem Kind, sollen im Interesse der Abstammungswahrheit alle Anfechtungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die sich aus den in Betracht kommenden Rechtsordnungen ergeben (Karlsr FamRZ 17, 2026 Anm Hammer). Ein die Anfechtung einschränkendes Statut hat daher keinen Vorrang ggü anderen alternativ berufenen Statuten, die die Anfechtung erleichtert zulassen (Karlsr FamRZ 00, 107). Die Wahl des anwendbaren Rechts kann auch konkludent erfolgen (Hambg FamRZ 12, 568).
Rn 3
Anzuknüpfen ist nach S. 1 im Gleichlauf zu den in Art 19 I 1 bis 3 für die Bestimmung des Abstammungsstatuts zur Verfügung stehenden Anknüpfungen. Hier kann jede Alternative gewählt werden, ohne dass es darauf ankommt, nach welcher im konkreten Fall die Abstammung tatsächlich festgestellt worden ist. Nach S. 2 kann zusätzlich u ohne weitere Voraussetzungen an den gewöhnl Aufenthalt des Kindes angeknüpft werden. Dies gilt gerade auch dann, wenn sich aus dem nach Art 19 I 1 für die Abstammung berufenen Recht des Aufenthaltsstaats keine Abstammung ergibt (Henrich FamRZ 98, 1401). Die Anknüpfung ist wandelbar, dh, nach einem Aufenthaltswechsel des Kindes ist an den neuen Aufenthalt anzuknüpfen. Die bisherige Abstammung kann entfallen (Hamm FamRZ 12, 1504), allerdings als wohlerworbenes Recht weiterwirken.
Rn 4
Das qualifizierte Vaterschaftsanerkenntnis eines Dritten nach § 1599 II BGB führt zu einem scheidungsakzessorischen Statuswechsel von der scheinehelichen zur anerkannten nichtehelichen Kindschaft. Die Vaterschaftsanerkennung durch den Dritten wird dem Abstammungsstatut des Art 19 unterstellt (BGH FamRZ 18, 1334 m zust Anm Ziereis); die Vorfrage, ob alle Voraussetzungen für die wirksame Anfechtung vorlagen, soll dagegen dem Anfechtungsstatut des Art 20 folgen (BGH FamRZ 12, 616 krit Anm Helms; Köln StAZ 19, 343 Anm Helms; Wedemann StAZ 12, 225; Breuers FuR 13, 125. – Abl Jayme IPRax 12, 555; Andrae IntFamR § 7 Rz 72: Art 19).