Rn 15
Soweit die Adoption in einem Vertragsstaat des HIntAdÜ (Auflistung: http://www.hcch.net) erfolgt, ergibt sich nach dessen Art 23 ihre automatische Anerkennung im Inland, wenn der Entscheidungsstaat eine Bescheinigung über ihr Zustandekommen in Übereinstimmung mit dem Üb erteilt hat. Nach § 9 AdÜbAG kann zum Nachweis der Echtheit der sog Konformitätsbescheinigung deren Bestätigung bei der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beantragt werden (vgl Schlauß FamRB 22, 370, 374). Einziger Grund zur Nichtanerkennung ist, dass die Adoption dem inländischen ordre public offensichtlich widerspricht (so bei völliger Missachtung des HIntAdÜ im Erststaat, Hamm StAZ 10, 368; LG Berlin JAmt 10, 85 zust Weitzel), wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist (Art 24 HIntAdÜ, Art 6). Nach Art 26 HIntAdÜ umfasst die Anerkennung die Wirkungen der Adoption im gleichen Umfang, wie sie sich aus dem vom Entscheidungsstaat angewendeten Recht ergeben. Sofern sich nach inländischem Recht für das Kind günstigere Bestimmungen ergeben, bleiben diese unberührt (Art 26 III HIntAdÜ). Daneben besteht die Anerkennungsmöglichkeit nach § 108 FamFG weiter (Brandenbg StAZ 17, 15 [China]; Celle FamRZ 17, 1503 [Indien]; Stuttg NZFam 17, 1019 [Thailand]; Ddorf NZFam 18, 1053 [Türkei]; M Zimmermann NZFam 16, 150, 155; unentschieden Nürnbg FamRZ 21, 361). Andere nehmen freilich eine abschließende, das Günstigkeitsprinzip ausschließende Sonderregelung an (so Schlesw FamRZ 14, 498 m abl Aufs Botthof StAZ 14, 74) oder wollen die Übereinkommen-Standards über den deutschen ordre public durchsetzen (Weitzel FamRZ 10, 50, 51: außer bei bloß formellen Fehlern). Freilich wird zT, wenn der Schutz des Kindes gewährleistet ist, das Günstigkeitsprinzip gleichwohl befolgt (Karlsr FamRZ 15, 1642; MüKo/Helms Rz 70; NK/Benicke Rz 80 mwN).
Rn 16
Ist die Adoption in einem Nichtvertragsstaat des HIntAdÜ ergangen, richtet sich die Anerkennung der ausl Entscheidung – ebenso wie bei der Volljährigenadoption (BGH NJW 20, 3026 [Texas] m Aufs Braun, 3001 u Aufs v Bary IPRax 21, 537; Wedemann FamRZ 15, 2106, 2111 ff) – nach §§ 108, 109 FamFG (Majer NZFam 15, 1138 ff; Sternal/Dimmler FamFG § 108 Rz 36 ff). Sie kann ausnw am deutschen ordre public scheitern (§ 109 I Nr 4 FamFG), Ddorf FamRZ 11, 1522; Hamm FamRZ 15, 1983; Weitzel JAmt 09, 421 mwN (Haiti), insbes bei unterlassener Kindeswohlprüfung (Celle FamRZ 12, 1226; Braunschw JAmt 16, 31 zust Aufs Weitzel 4; Stuttg NJW-RR 23, 1558), nicht schon bei eingeschränkter Prüfung (Frankf FamRZ 14, 1572 m Anm Henrich IPRax 15, 172; Bremen FamRZ 15, 425 [Adoptionsbedürfnis nicht geprüft]; Celle FamRZ 20, 1926 [Kosovo] – enger Frankf NZFam 20, 45 abl Majer [Sierra Leone]; Nürnbg NJW 24, 347 [Brasilien]). Dies gilt nach Art 6 auch für die Vertragsadoption (Köln NZFam 19, 649 Anm Majer). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kindeswohlprüfung ist nach § 4 II AdWirkG die gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung (dazu Magnus IPRax 22, 552, 555). Fehlende Zustimmung der Eltern des Kindes kann die Anerkennung ausschließen (München FamRZ 14, 581; MüKo/Helms Rz 84).
Rn 17
Ist iR eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a I AdVermiG) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Art 23 HIntAdÜ kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das FamG (§ 1 II AdWirkG; dazu Schlauß FamRZ 21, 249; Botthof NJW 21, 1127; Braun StAZ 21, 97, 98). Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit ausl gewöhnl Aufenthalt ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnl Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat (§ 2a AdVermiG). Im Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG kann die Anerkennungsfähigkeit einer im Ausland ergangenen Adoption (dazu Stuttg FamRZ 19, 1548) positiv oder negativ festgestellt werden. Dies gilt sowohl für nach Art 23 HIntAdÜ als auch für nach § 108 FamFG anzuerkennende Adoptionen, allerdings nicht, wenn der Angenommene zzt der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte (§ 1 I S 2 AdWirkG), also nur für die Minderjährigenadoption. Für die Statthaftigkeit des Anerkennungsverfahrens ist unerheblich, ob die fragliche Annahme in einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat des HIntAdÜ erfolgt ist. Das Verfahren setzt einen Antrag voraus (§ 2 AdWirkG); antragsbefugt sind die Annehmenden, das angenommene Kind, jeder bisherige Elternteil sowie der Standesbeamte (§ 5 AdWirkG). Zuständig ist das FamG am Sitz des OLG, in Berlin das AG Schöneberg (§ 6 I AdWirkG). Ein positiver Anerkennungsbeschluss wirkt nur deklaratorisch (Nürnbg FamRZ 21, 361, 362). IÜ kommt das Verfahren nach § 108 II FamFG in Betracht (Althammer IPRax 09, 387). Die Anerkennung ›unbegleiteter Auslandsadoptionen‹ ohne Adoptionsvermittlung (dazu Majer NZFam 23, 109 ff) ist grds ausgeschlossen (§ 4 I 1 AdWirkG; dazu Braun StAZ ...