Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
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Ferner gibt es eine unübersichtliche Vielzahl multi- und bilateraler Staatsverträge (Abdruck der gebräuchlichsten bei Jayme/Hausmann), die kollisionsrechtliche Regelungen enthalten. Teilw handelt es sich um Konventionen zur Kollisionsrechtsvereinheitlichung wie die von der Internationalen Zivilstandskommission (www.ciec-deutschland.de) oder der Haager Konferenz für IPR vorbereiteten Üb (Texte und Ratifikationsstand abrufbar unter www.hcch.net, s.a. Mansel/Thorn/Wagner IPRax 10, 12 f und 09, 10 f, 22 f; praktisch wichtig zB das seit 1.1.11 geltende Kinderschutzüb KSÜ (BGBl 09 II 602, 09 I 1594, Jayme/Hausmann Nr 53, dazu Art 21 Anh II), dem nach und nach immer mehr Staaten beitreten, sowie das Üb über den internationalen Schutz Erwachsener (Jayme/Hausmann Nr 29) dazu Röthel/Woitge IPRax 10, 409 und s.u. Art 24 Rn 12) und das Haager Prot über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht v 23.11.07 (s.u. IPR-Anh 8), teilw um bilaterale Konsularverträge, zB mit der Türkei oder der Sowjetunion (Jayme/Hausmann N Rn 34), oder Freundschaftsverträge wie zB das deutsch-iranische Niederlassungsabk (RGBl 30 II 1006, 31 II 9, 55 II 829, Jayme/Hausmann Nr 22) oder der deutsch-amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag (BGBl 56 II 488, 763, Jayme/Hausmann Nr 134), die mehr oder weniger ausdrücklich das anwendbare Recht regeln (BGH BB 03, 810; ZIP 04, 1549; JZ 05, 298 zum internationalen Gesellschaftsrecht im Verhältnis zu den USA). Auch dem EWR Abk entnimmt der BGH eine kollisionsrechtliche Aussage (BGH NJW 05, 3351 [BGH 19.09.2005 - II ZR 372/03] zum internationalen Gesellschaftsrecht; ausf s.u. IntGesR Rn 15). Nach dem Lugano-Gutachten (1/03) des EuGH v 7.2.06, nach der Formulierung politischer Vorgaben für ein ambitioniertes Langzeitprogramm durch den EU-Rat, mit dem unter vollst Ausschaltung der Mitgliedstaaten die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Drittstaaten im bi- und multilateralen Rahmen global und regional gestaltet werden soll (Ratsdokument 8140/06 JUSTCIV 93, v 11.4.06), u nach dem Beitritt der EU zur Haager Konferenz für IPR (Hinterlegung der Annahmeerklärung am 3.4.07 nach Ratsbeschl 2006/719/EG, ABl EU 2006 L 297, hier insb Nr 6 zu Anh II) dürfte im Umfang der von der EU im Innenverhältnis vereinheitlichten Materien auch im Außenverhältnis grds von einer ausschl Außenkompetenz (Art 216 I AEUV) der EU für Staatsverträge zur Vereinheitlichung des internationalen Privat- und Prozessrechts auszugehen sein (s.a. Mansel/Thorn/Wagner IPRax 09, 10 f; 12, 10 und zu Ausn dies IPRax 10, 8f). Auf dieser Grundlage ist auch die Haager Unterhaltskonvention v 23.11.07 in der EuUntVO (s.o. Rn 18) umgesetzt worden (vgl FamRB Int 08, 26) und die EU dem revidierten Lugano-Üb beigetreten (s.o. Rn 3). Zum Abschluss des KSÜ (s.o.) bspw hat die EU die Mitgliedstaaten ermächtigt, soweit es wegen der EuEheVO in die Zuständigkeit der EU fallende Materien umfasst; ähnl hinsichtlich des Umgangsrechtsüb des Europarates, das Deutschland zu zeichnen beabsichtigt (Wagner NJW 08, 2228; Martiny FPR 08, 190; zum Bemühen um Überwindung der Blockade Mansel/Thorn/Wagner IPRax 12, 10/11). Staatsvertragliche Kollisionsnormen können auch in das EGBGB inkorporiert sein, wie das bis 2015 noch bei Art 26 aF (Haager Testamentsformüb v 5.10.61) der Fall gewesen ist. Bei inkorporierten Bestimmungen ist ebenfalls das Gebot einheitlicher, staatsvertragsautonomer Auslegung und somit insb auch die Rechtspraxis in den übrigen Vertragsstaaten zu beachten. Für die inzwischen aufgehobenen Art 27 ff, die Bestimmungen des EVÜ inkorporierten, war dies ausdrücklich angeordnet in Art 36 und seit 1.8.04 durch die Vorlagemöglichkeit an den EuGH gefördert (vgl Auslegungsprot BGBl 06 II 348). Staatsvertragliche Kollisionsnormen sind verfassungsgem auszulegen (BVerfG NJW 99, 631) und, wenn dies nicht möglich ist, nicht anzuwenden (BGH FamRZ 87, 679; 86, 1200). Für die Bestimmungen der VOen ROM I, II und III sowie die EuUntVO, EuGüVO, EuPartVO und EuErbVO besitzt der EuGH die Auslegungsprärogative (Vorlage nach Art 267 AEUV).