Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Rn 17
Art 43 II regelt als allseitige Kollisionsnorm den Fall, dass eine (bewegliche) Sache vom Geltungsbereich einer Rechtsordnung in den einer anderen verbracht wird. Danach bestehen nach der alten lex rei sitae wirksam begründete Rechte an einer Sache grds auch bei Anwendbarkeit der neuen fort. Diese hat die an der Sache bestehenden Rechte grds hinzunehmen (sog Hinnahmetheorie, Grundsatz der Anerkennung, MüKo/Wendehorst Rz 158; Erman/Stürner Rz 35; Grüneberg/Thorn Rz 5). Bei Versendung der Ware von Deutschland ins Ausland vollzieht sich der Eigentumserwerb nach ausländischem Recht, ggf unter Anrechnung von im Inland verwirklichten Tatbestandselementen. Für eine Übereignung nach §§ 929 ff fehlt es an einer Übergabe im Inland (BGH NJW 09, 2824 [BGH 10.06.2009 - VIII ZR 108/07]). Ein nach ausländischem Recht wirksam begründetes besitzloses Pfandrecht bleibt nach Verbringen des Pfandes ins Inland als solches bestehen und ist hinsichtlich seiner Wirkungen ähnl einer Sicherungsübereignung zu behandeln (BGHZ 39, 173, 178 = NJW 63, 1200, 1201, franz Registerpfandrecht; NJW 91, 1415, ital Autohypothek; Karlsr WM 03, 584, amerik security interest; zu publizitätslosen Schiffspfandrechten BGH NJW 91, 1418, 1420; Radbruch/Zimmermann/Schartl NZI 21, 805, 808 ff, amerik Luftfahrzeugpfandrecht). Dies führt allerdings nicht dazu, dass etwa dem Gläubiger eines solchen Pfandrechts in Deutschland der Herausgabeanspruch des Sicherungseigentümers aus § 985 zusteht. Die früher herrschende Transpositionslehre wertete in solchen Fällen das Recht ungerechtfertigter Weise auf (Stoll IPRax 00, 262). Sind bestimmte Wirkungen der neuen Rechtsordnung vollkommen fremd und nicht mit ihr zu vereinbaren, so ruhen diese während der Dauer des Aufenthalts der Sache in dieser Rechtsordnung, es kommt aber nicht zu einem Erlöschen (Erman/Stürner Rz 37). Ein Ruhen der sachenrechtlichen Wirkungen wird man jedenfalls für einen Teil der Wirkungen einer floating charge am Vermögen einer Limited mit Sitz in Deutschland annehmen müssen, soweit man diese nicht ohnehin insolvenzrechtlich qualifiziert (Wenckstern RabelsZ 92, 624; aA NK-BGB/v Plehwe Rz 44; für gesellschaftsrechtliche Qualifikation Schall IPRax 09, 209). Auch die deutschen publizitätslosen Sicherungsrechte werden bei Verbringung des Sicherungsguts ins Ausland dort wegen der fehlenden Publizität oft nicht anerkannt (Belgien, Italien, Schweiz vorbehaltlich Art 102 II schweiz IPRG, Österreich OGH IPRax 85, 165 bestr; ausf Graham-Siegenthaler, Kreditsicherungsrechte im internationalen Rechtsverkehr, 108 ff). Wird die Sache in den Geltungsbereich einer dritten Rechtsordnung gebracht, so hat diese das entstandene Sachenrecht wiederum in seiner ursprünglichen Gestalt zu akzeptieren und ggf anzupassen.
Rn 18
Diese Regeln gelten auch für Sachen, die sich auf dem Transport befinden (res in transitu), Reisegepäck und Transportmittel, die nicht unter Art 45 fallen (Kfz); allerdings kann, va wenn kein Bezug zum Lageort besteht, nach Art 46 das Recht des Absende- oder Empfangsstaates statt der Rechtsordnung des Durchgangslands zur Anwendung kommen (s Art 46 Rn 3; Grüneberg/Thorn Rz 2).