Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Gesetzestext
(1) 1Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. 2Das ist
1. |
bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit, |
2. |
bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts, |
3. |
bei Schienenfahrzeugen
a) |
der Staat der Zulassung, |
b) |
mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder |
c) |
bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist. |
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(2) 1Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. 2Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.
A. Normzweck und Anwendungsbereich.
Rn 1
Die Vorschrift enthält eine kollisionsrechtliche Sonderregel für dingliche Rechte an bestimmten Arten von Transportmitteln. Bei diesen Transportmitteln brächte die Anknüpfung an die lex rei sitae nicht die erstrebte Rechtssicherheit infolge der häufigen Veränderung des Lageorts. Sie würde insofern nicht den Verkehrsinteressen gerecht. Art 45 I knüpft stattdessen an das Herkunftsland des Fahrzeugs an. Als vorrangiges Recht ist das Genfer Abk über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen v 19.6.48 zu berücksichtigen (BGBl II 59, 130 ff, umgesetzt durch das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen, BGBl I 59, 57 ff). Das von UNIDROIT und ICAO initiierte Abk von Kapstadt über Sicherungsrechte an beweglichen Ausrüstungsgegenständen v 16.11.01 schafft iVm den zugehörigen Protokollen ein international einheitliches Sicherungsrecht an beweglichen Ausrüstungsgegenständen des Raumfahrt-, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrs sowie an Bergbauausrüstung, Landwirtschafts- und Baumaschinen (Henrichs IPRax 03, 210; Schmalenbach/Sester WM 05, 301). Das Übereinkommen und das zugehörige Protokoll betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung sind für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Ausnahme Dänemark) am 1.8.09 in Kraft getreten (s hierzu die Erklärung der EU gem Art. XXVII (2) Air Protocol). Das Luxemburger Protokoll on matters specific to railway rolling stock von 2007 (Eisenbahnprotokoll) wird im Jahr 2024 in Kraft treten. Das Protocol on matters specific to space assets und das Protocol on matters specific to mining, agricultural and construction equipment sind noch nicht in Kraft.
Rn 2
Art 45 ist anwendbar für solche Fahrzeuge, die unter normalen Bedingungen dem Personen- oder Güterverkehr mit dem Ausland dienen können (MüKo/Wendehorst Rz 16). Noch nicht in Gebrauch genommene Fahrzeuge und Bauwerke fallen daher nicht unter die Norm (BTDrs 14/343, 17). Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um ein Luft-, Wasser- oder Schienenfahrzeug handelt. Luftfahrzeuge sind entspr auch Zeppeline, Heißluftballons, Drohnen, aber auch Raumfahrzeuge und Satelliten (für Gegenstände der Weltraumfahrt ist allerdings der Weltraumvertrag, BGBl II 69, 1967 ff, zu berücksichtigen). Wasserfahrzeuge sind sowohl See- als auch Binnenschiffe, gleich ob sie registerpflichtig sind. Sport- und Vergnügungsboote sind ebenso erfasst wie U-Boote und Luftkissenboote, nicht aber Haus- und Hotelboote. Auch Bohrinseln auf hoher See und andere Off-shore-Ausrüstung fallen unter Art 45, sofern sie nicht primär stationär innerhalb von Hoheitsgewässern eingesetzt werden (MüKo/Wendehorst Rz 22). Nicht hierher gehören daher Off-shore Windkraftanlagen, für die Art 43 (analog) gilt (Reichert-Facilides WM 11, 1544, 1549; Wurmnest RabelsZ 08, 236). Anders mglw aber für Floating-Offshore-Anlagen, s Meister/Overkamp EnWZ 21, 71, 72 ff. Schienenfahrzeuge sind neben Eisenbahnlokomotiven, Güter- oder Personenwaggons auch andere schienenbasierte Verkehrsmittel wie etwa Magnetschwebebahnen.
Rn 3
Eine analoge Anwendung auf andere Transportmittel (LKW und PKW) ist ausgeschlossen; insoweit ist Art 43 anwendbar, wenn nicht die Voraussetzungen des Art 46 vorliegen (s Art 43 Rn 18).
B. Anknüpfung an das Herkunftsland nach Art 45 I.
Rn 4
Nach Art 45 I gilt für die bezeichneten Fahrzeugtypen das Herkunftslandprinzip. Bei Flugzeugen ist das Herkunftsland gem I Nr 1 iVm Art 17 des Chicagoer Abk v 7.12.44 über die internationale Zivilluftfahrt der Staat, in dem sie registriert sind. Auch Wasserfahrzeuge unterliegen, soweit sie registriert sind, dem Recht des Registerstaates, wobei es stets auf das Register ankommt, in dem etwaige dingliche Eintragungen (Eigentümer, Schiffshypotheken) vorzunehmen wären; das Flaggenregister ist unerheblich (BTDrs 14/343, 17). IÜ gilt das Recht des Heimathafens (§ 480 HGB, BGH NJW-RR 00, 1583 [BGH 29.05.2000 - II ZR 334/98]) oder des Heimatorts (§ 6 BinSchG), von dem aus das Schiff eingesetzt wird, I Nr 2 (so auch schon BGH NJW 95, 2097). Bei Schienenfahrzeugen ist nach I Nr 3 a) grds das Recht des Staates der Zulassung maßgeblich. Mit Blick auf die Einführung des Virtuellen Europäischen Fahrzeugeinstellregisters (ECVVR) musste die Verweisung angepasst werden. Nunmehr ist das anwendbare Recht, falls es keine nationale Zulassung oder Registrierung des Fahrzeugs gibt, über die R...