Rn 1
Die bisher wenig praxisrelevante Norm wurde zum 1.1.22 (BGBl 2021 I 2136, Umsetzung Warenkauf-RL 2019/771), zuvor zum 13.6.14 (BGBl 2013 I 3653, Umsetzung der Verbraucherrechte-RL 2011/83) und 23.2.11 zT geändert (BGBl 2011 I 36, Umsetzung Timeshare-RL 2008/122) und durch die letzten zwei Änderungen sukzessive in ihrem Anwendungsbereich beschnitten (s.a. Rn 2). Ursprünglich trat sie am 17.12.09 in Kraft und an die Stelle von ex Art 29a: Unabhängig und zunächst vielleicht in Unkenntnis vom speziellen kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz in Art 5 EVÜ und heute Art 6 ROM I (IPR-Anh 1) enthalten seit RL 93/13 neue europäische Verbraucherrichtlinien besondere Normen, die den Schutz bei internationalen Sachverhalten gewährleisten sollen. Dieses seitdem entstandene Richtlinienkollisionsrecht wird durch die ROM I nach ihrem Art 23 nicht aufgehoben (Art 23 Rom I Rn 2 f, Art 3 ROM I Rn 27; Garcimartín Alférez EuLF 08, I-61, I-66 Nr 29). Auch Art 3 IV macht es nicht ganz obsolet, da er fordert, dass ›alle anderen Elemente des Sachverhalts‹ in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind und dann die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen trotz Wahl eines Drittstaatenrechts gebietet. Dies geht in ähnliche Richtung, ist aber enger und stellt höhere Anforderungen als Art 46b (vgl Lopez-Tarruella Martinez Rev eur dr cons 2007–2008, 370). Außerdem ist die Formulierung der Rechtsfolge nicht identisch (s.u. Rn 7). Art 46b deckt Fälle ab, die nicht unter Art 3 IV oder 6 ROM I fallen (Hoffmann EWS 09, 254; Martiny RIW 09, 737, 742). Die Aufrechterhaltung des Richtlinienkollisionsrechts ist insoweit richtig, wenngleich es mehr und mehr rückgebaut wird und insofern wohl eine Schutzlücke nicht gesehen wird.
Rn 2
Da mit Inkrafttreten der ROM I die Art 27 ff durch das G zur Anpassung der Vorschriften des IPR an die VO 593/2008 aufgehoben werden konnten (Art 1 Nr 4 AnpG), wurde der ehemalige Art 29a durch Art 46b ersetzt (Art 1 Nr 8 AnpG), der im 2. Unterabschnitt ›Durchführung der Verordnung (EG) Nr 593/2008‹ platziert wurde. Die Novellierung des Reiserechts hat zum 1.7.2018 ferner einen neuen Art 46c und eine neue Überschrift des 2. Unterabschnitts gebracht. Die alte Gesetzesbegründung sprach von einer nur geringfügigen Veränderung. I u der ursprüngliche III von Art 46b und dem ex Art 29a sind identisch, III (bisher IV) ist praktisch identisch unter Hinzufügung von Nr 6 zur Verbraucherkredit-RL 2008/48 (nach der Änderung vom 14.6.14 nun 4.), geändert aber ist II. Leider bleibt bei den RL-Kollisionsnormen und Art 46b vieles unklar. Die Richtlinienkollisionsnorm für Teilzeitwohnrechteverträge weicht von den anderen Normen ab und hat daher in IV eine ergänzende besondere Regelung gefunden. Die erste Änderung des Art 46b ist durch das Gesetz zur Umsetzung der neuen Timesharing-RL 2008/122 erfolgt (unten Rn 10), die zweite durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (s Rn 1, 11), die dritte schließlich durch das Gesetz zur Umsetzung der neuen Warenkauf-RL 2019/771 (s Rn 1, 11). Während die Verbraucherkredit-RL 2008/48 eine neue Richtlinienkollisionsnorm enthält, ist dies bei der RL über Rechte der Verbraucher 2011/83, anders als bei der ersetzten und früher unter Nr 3, dann 4 aufgeführten RL 97/7 indes nicht der Fall – auch nicht bei der RL über Wohnimmobilienkreditverträge 2014/17 (Art 41, anders im Vorschlag Art 29 III KOM [2011] 142) – und abw von Art 7 II RL 1999/44 auch nicht in den neuen RL 2019/770 und 2019/771 zu digitalen Inhalten bzw Kauf, weswegen mit der Änderung zum 1.1.22 Art. 46b Abs 3 Nr 2 aF ersatzlos wegfiel; stattdessen gilt Art 6 II ROM I (RegE, BTDrs 19/27424, 45). Die Zukunft des Richtlinienkollisionsrechts und damit auch des Art 46b scheint damit mehr und mehr ungewiss. Bei Art 46b sind die mit dem Rechtsangleichungsinstrument Richtlinie verbundenen Fragen, insb die richtlinienkonforme Auslegung, zu beachten (Überblick bei Schulze/Zuleeg/Kadelbach/Remien EuR § 14). In einem Fall hat der EuGH bereits über Richtlinienkollisionsnormen entschieden (EuGH C-70/03 Slg 04, I-7999 – Kommission./. Spanien, s.u. Rn 6).