Rn 5
Voraussetzung ist wie bisher nach I, dass ein ›enger Zusammenhang mit dem Gebiet eines Mitgliedstaats‹ vorliegt und Art 46b II gibt nun zwei (›oder‹) an Art 6 ROM I angelehnte Regelbeispiele, während ex Art 29a II nur eines (›und‹), auf Art 5 II EVÜ beruhendes gab. Damit soll ›Kohärenz‹ hergestellt werden. Es bleibt dabei, dass die Regelbeispiele nicht abschließend sind (›insb‹, Begr AnpG 11). Da II nur Regelbeispiele gibt, schränkt er den Richtlinienbegriff ›enger Zusammenhang‹ nicht richtlinienwidrig ein (MüKo/Martiny Art 46b Rz 53; HK/A. Staudinger Art 46b Rz 11; Staud/Magnus Art 46b Rz 41; HP/Spickhoff Art 46b Rz 10). Art 46b II weicht von Art 6 I nur marginal ab (in Nr 1 ›eine‹ statt ›seine‹, in Nr 2 ›Wege‹ statt ›Weise‹). Kurz gefasst kann man die Situation von Nr 1 als die der Identität von Verbraucheraufenthaltsstaat und Staat der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit und die von Nr 2 als die des Ausrichtens der Tätigkeit auf auch den Verbraucheraufenthaltsstaat bezeichnen, wobei nur Mitgliedstaaten erfasst werden; auch muss bei beiden der Vertrag in den Bereich der Tätigkeit fallen. Kommt der Verbraucher etwa im Urlaub aus einem anderen Mitgliedstaat, auf den die Tätigkeit auch nicht ausgerichtet wird, greifen weder Nr 1 noch Nr 2, ggf aber Art 3 IV bzw kann über die Regelbeispiele hinaus ein enger Zusammenhang zu bejahen sein.
Rn 6
Wann über II hinaus ein ›enger Zusammenhang‹ nach Art 46b I und RL anzunehmen ist, ist wenig klar – der europäisch autonom auszulegende (schon Krebber ZVglRWiss 98, 124, 145) Begriff ist ›absichtlich unscharf‹ (EuGH C-70/03, Slg 04, I-7999 zu Art 6 II RL 93/13): ›Zweck dieser allgemeinen Formulierung ist es, je nach den Umständen des Einzelfalls die Berücksichtigung verschiedener Anknüpfungspunkte zu ermöglichen.‹ (EuGH ebda), eine Einschränkung durch die kumulativen Voraussetzungen des Aufenthalts und Vertragsschlusses im Mitgliedstaat sei unzulässig (EuGH ebda zu Spanien). Nach einigen Stimmen soll dann, wenn die objektive Anknüpfung nach ex Art 27, 28 (heute Art 3 und 4 ROM I) zu einem mitgliedstaatlichen Recht führte, ein enger Zusammenhang anzunehmen sein (Freitag/Leible EWS 00, 342, 345 unter mE fehlgehender Berufung auf Krebber aaO; AnwK/Leible Art 29a Rz 31; zuerst Jayme/Kohler Rev crit dip 95, 1, 20). Das würde im Hinblick auf ex Art 28 II (vgl heute Art 4 I und II) jedoch europäische Unternehmen auf Drittstaatenmärkten benachteiligen und würde auch den Schutzzielen nicht gerecht (Krebber ZVglRWiss 98, 124, 146). Die nach Art 28 I (heute Art 4 IV) maßgebenden Kriterien mag man heranziehen (Looschelders Art 29a Rz 23, 33;BeckOGK/Förster Art 46b Rz 30). Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung, ob auch auf die Staatsangehörigkeit des Verbrauchers abgestellt werden kann, ist str (bejahend HP/Spickhoff Art 46b Rz 10; abl MüKo/Martiny Art 46b Rz 41). Für verschiedene RL werden zT unterschiedliche Kriterien in den Vordergrund gerückt (eingehend MüKo/Martiny Art 46b Rz 40 ff mwN). Auch ein enger Zusammenhang zu mehreren EU/EWR-Staaten reicht, dann ist auf den engsten Zusammenhang abzustellen (Freitag/Leible EWS 00, 342, 345; HK/A. Staudinger Art 46b Rz 12). Ein enger Zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Zielstaat der unternehmerischen Aktivität kommt (MPI RabelsZ 04, 1, 14f). Manche Stimmen der Lit wollen Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Drittstaaten nicht schützen (HK/A. Staudinger Art 46b Rz 11; noch zum alten Recht: Staud/Magnus Ed. 02 Art 29a Rz 50; jetzt den Schutz bejahend: Staud/Magnus Art 46b Rz 50), doch ist dies fraglich und unsicher.