Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
I. Allgemeines.
1. Statutenwechsel und Namenswahl.
Rn 6
Die Wahlmöglichkeiten setzen einen Statutenwechsel hin zum deutschen Recht voraus; ein Wohnsitzwechsel reicht nicht aus. Für Deutsch-Ausländer, die ihren Aufenthalt vom ausl in den deutschen Heimatstaat verlegen, gilt gem Art 5 I 2 – unbeschadet der Registrierung eines abweichenden Namens im Ausland – von vornherein deutsches Recht (vgl Henrich StAZ 07, 199; s aber auch Art 5 Rn 22). Eine Handhabe zur Vermeidung hinkender Namensführung bietet die ›Angleichung‹ nach Art 47 nicht.
Rn 7
Bei erneutem Statutenwechsel kann den allg Grundsätzen der Transposition (Art 3 EGBGB Rn 41) entspr der ursprüngliche Name wieder aufleben, wenn das neue Statut diese Gestaltung zulässt (Jauss StAZ 06, 240). Die Namenswahl nach Art 47 hat, anders als die Namensrechtswahl nach Art 10 II oder III (zum dortigen Ausschluss eines weiteren Statutenwechsels Art 10 EGBGB Rn 13), nur sachrechtliche Bedeutung. Ein nach zwischenzeitlicher Geltung ausl Rechts eintretender Statutenwechsel zurück zum deutschen Recht eröffnet ein neues Wahlrecht (Bsp bei Henrich StAZ 07, 203; zur Einmaligkeit des Wahlrechts s.u. Rn 22).
2. Ohne Namenswahl.
Rn 8
Solange es an einer wirksamen Namenswahl fehlt – weil entweder von der Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird (Frist, Form s Rn 21 f) oder die Wahl wegen Überschreitens der gesetzlichen Grenzen (s Rn 9 ff) unwirksam ist –, obliegt die in den Fällen der Nrn 1 u 2 notwendige Transposition wie bisher (s Rn 4) dem Rechtsanwender (Staud/Hepting Art 10 Rz 159 f; Henrich StAZ 07, 199). In den Fällen der Nrn 3–5, in denen der ausl Name sich ohne weiteres in das deutsche Schema einfügen lässt, bleibt es hingegen beim bisherigen Namen (Nürnbg StAZ 12, 182; München NJW-RR 08, 1680 zu II iVm I Nr 4, krit Wiegelmann FamRBInt 09, 9f), ebenso bei Zwischennamen (s BGH FamRZ 14, 741: bulgarischer Vatername), soweit ihr Hinzutreten die im Interesse staatlicher Ordnungsinteressen gebotene strukturelle Aufgliederung in Vor- und Familiennamen nicht gefährdet. Ihre Eintragung ist neben Vor- und Zuname möglich (BGH NJW 71, 1521). Für den Fall der Unvereinbarkeit des bisherigen Namens mit deutschen Ordnungsinteressen wird bei starkem Inlandsbezug ein Eingreifen von Art 6 in Betracht gezogen (Grüneberg/Thorn Rz 5, der diesen allerdings grds anzunehmen scheint).
II. Einzelne Tatbestände.
Rn 9
Abs 1 umfasst fünf Tatbestände, die gleichrangig nebeneinander stehen; der Namensträger kann wählen, welche Angleichung seines Namens er durchführen möchte, soweit seine Namensführung unter mehrere der Angleichungsmöglichkeiten fällt (AG Stuttgart StAZ 21, 374 mwN).
1. Funktionsbestimmung der Namensbestandteile nach Abs 1 Nr 1.
Rn 9a
Wenn die bisherigen Namen nicht nach Vor- und Familiennamen unterschieden werden, kann der Namensträger erklären, welche Namen Vor- und welcher Name Familienname sein soll (sog Sortiererklärung, vgl § 381b II 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279). Gibt er keine Erklärung ab, muss der Rechtsanwender (zB Standesamt) die Bestandteile festlegen (s Rn 8). Die Erklärung setzt zunächst voraus, dass der erworbene ausl Name mehrere Komponenten hat. Bei der Bestimmung ist der Namensträger aber nicht völlig frei. Das Telos der Transposition bedingt eine Reduktion des Gesetzeswortlauts: Weist ein Namensbestandteil bereits im Ausgangsstatut eine dem Vor- oder Nachnamen vergleichbare Funktion (zur Qualifikation s Art 10 EGBGB Rn 3, Rn 17) auf, so ist dies bei der Wahl zu beachten. Ein Name, der den Generationenzusammenhang erkennen lässt, ist im deutschen Recht prädestiniert als Familienname; der geschlechtsspezifische Name, mit dem Eltern ihr Kind rufen, als Vorname (Henrich StAZ 07, 199). Frei ist die Wahl bei insoweit unspezifischen Eigen-, Bei- oder Mittelnamen sowie ggf Namenszusätzen (s.a. Rn 11; KG FamRZ 08, 1181: freie Auswahl bei tamilischem Vaters- und Eigennamen). Bei mehreren Eigennamen kann nur einer zum Familiennamen bestimmt werden, da das deutsche Namensrecht einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zulässt (BGH NJW-RR 15, 321 [BGH 03.12.2014 - XII ZB 101/14]), die übrigen werden dann automatisch Vornamen (Karlsr StAZ 14, 334 [OLG Karlsruhe 29.01.2014 - 11 Wx 73/13]). Eignet sich kein Bestandteil des Namens als Familienname, kann auch bei einem mehrgliedrigen Namen eine Ergänzung nach Nr 2 in Betracht kommen (s Rn 11 aE).
2. Namensergänzung nach Abs 1 Nr 2.
Rn 10
Um dem zweigliedrigen deutschen Schema zu entspr, müssen im Ausgangsstatut eingliedrige Namen ergänzt werden. Nach I Nr 2 obliegt dies dem Namensträger (sog Erklärung Plus, vgl § 381b III 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279). Wenn dieser keine Wahl trifft, muss der Rechtsanwender selbst eine Ergänzung finden (s Rn 8). Ob als hinzu zu wählende Namenskomponente ein Vor- oder ein Familienname in Betracht kommt, hängt davon ab, ob der vorhandene Name nach den Vorstellungen des Ausgangsstatuts Funktionen hat, die dem deutschen Familien- oder Vornamen entspr, oder ob er insoweit unspezifisch ist. Dabei sind Eigennamen ohne Generationenweitergabe eher als Vornamen zu qualifizieren (BayObLG StAZ 00, 236). Die soziale Zuordnungsfunktion des Familiennamens sc...