Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
Rn 5
Regelungsgegenstand ist die allg Rechts- und Geschäftsfähigkeit (zB Bremen MDR 20, 662 [OLG Bremen 16.04.2020 - 3 W 9/20]). Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, durch eigene Rechtshandlungen wirksam Rechtsgeschäfte zu tätigen.
Rn 6
Außerdem wird auch die Geschlechtszugehörigkeit im Zusammenhang mit Transsexualität nach Art 7 angeknüpft (KG NZFam 21, 183; Schlesw FamRZ 20, 1095; BayObLG 04, 350; Karlsr StAZ 03, 139; Präs KG StAZ 02, 307; LG Stuttgart StAZ 99, 15; AG Hamburg StAZ 84, 42), dazu auch Rn 14 aE. Mit der Frage, inwieweit eine im EU-Ausland registrierte Geschlechtszugehörigkeit akzeptiert werden muss, befasst der EuGH sich in der Rs C-4/23 Mirin. Mäsch (BeckOK Rz 56) befürwortet die Einräumung eines Optionsrechts zugunsten des ›ausländischen‹ Geschlechts nach dem Muster des den Namen betreffenden Art 48 EGBGB.
Rn 7
Besondere Rechts- und Geschäftsfähigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art 7, sondern folgen idR dem Wirkungsstatut. Die Ehemündigkeit unterliegt dem Eheschließungsstatut (Art 13), güterrechtliche Verfügungsbeschränkungen dem Güterrechtstatut (Art 15), die Erb- und die Testierfähigkeit dem Erbstatut (Art 25), die Deliktsfähigkeit dem Deliktsstatut (Art 4 ff ROM II, 40 ff), die Fähigkeit zum Erwerb von Grundstücken der lex rei sitae (Art 43), die Kaufmannseigenschaft dem am Ort der gewerblichen Niederlassung geltenden Recht (LG Hamburg IPRspr 58/59 Nr 22) bzw nach der Lit, die eine Sonderanknüpfung ablehnt, dem jeweiligen Wirkungsstatut (MüKo/Birk Rz 45; BeckOK/Mäsch Rz 40; Erman/Hohloch Rz 11; Staud/Hausmann Rz 60; Looschelders Rz 19; aA Grüneberg/Thorn Rz 7) und die Partei- und Prozessfähigkeit als verfahrensrechtliche Fragen der lex fori (in Deutschland §§ 50 ff ZPO; gem § 55 ZPO reicht nach deutschem Sachrecht bestehende Prozessfähigkeit aus). Auch, ob die Eheschließung zu Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit führt, beurteilt sich nicht nach Art 7, sondern nach Art 14 oder 15 (BeckOK/Mäsch Rz 26); denn es handelt sich um spezifisch ehebezogene Beschränkungen, und, anders als im umgekehrten Fall der Erweiterung der Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung (dazu Rn 9), hinter der die größere Lebenserfahrung der verheirateten Frau steht, geht es hier um Beschränkungen im Interesse der ehelichen Vermögensverwaltung. Für die Wechsel- und Scheckfähigkeit und für die Fähigkeit zu Börsentermingeschäften bestehen gesetzliche Sonderregelungen (Art 91 I WG; Art 60 I ScheckG; § 53 BörsG). Nur soweit diese besonderen Fähigkeiten nach dem anzuwendenden Recht ihrerseits von der allg Rechts- oder Geschäftsfähigkeit abhängen, kommt Art 7 zur Anwendung. Dabei setzt § 52 ZPO nach hM entgegen dem Wortlaut ausl Prozess- und nicht nur Geschäftsfähigkeit voraus (v Bar/Mankowski § 5 Rz 92; Looschelders Rz 18).