I. Rechtswahl (Abs 2).
Rn 6
Das Gesetz gibt den Ehegatten in bestimmten Grenzen die Möglichkeit, durch Vertrag die für ihre güterrechtlichen Verhältnisse maßgebende Rechtsordnung zu bestimmen. Dies kann mittelbar geschehen durch eine Rechtswahl nach Art 14 II–IV. Eine solche Rechtswahl hat nach Art 15 I wegen dessen umfassender Bezugnahme auf Art 14 zwangsläufig zur Folge, dass das gewählte Ehewirkungsstatut zugleich das Güterrechtsstatut bestimmt. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit der unmittelbaren Wahl des Güterrechtsstatuts nach Art 15 II, III aF. Die Rechtswahl kann konkludent erfolgen, muss sich aber auf einen bestimmten Staat beziehen (Celle FamRZ 23, 927 Anm Aiwanger zu deutsch-iran Ehevertragsmuster).
Rn 7
Die Voraussetzungen für die unmittelbare Wahl des Güterrechtsstatuts sind nicht deckungsgleich mit denjenigen zur Wahl des allgemeinen Wirkungsstatuts und weniger eng als diese. Sie ergeben sich aus II Nr 1–3, wobei diese als echte Alternativen zu verstehen sind.
Rn 8
II Nr 1 lässt ohne weitere Begrenzungen die Wahl eines der ggf unterschiedlichen Heimatrechte der Ehegatten zu. Hier ist bei Mehrstaatigkeit relevant, ob das gewählte Recht für den betreffenden Ehegatten seiner effektiven Staatsangehörigkeit entspricht oder er auch Deutscher ist; im Hinblick auf die Formulierung in II Nr 1 ist Art 5 I hier zu beachten (str – wie hier MüKo/Looschelders Rz 85 f; aA BRHP/Mörsdorf-Schulte Rz 65 mwN).
Rn 9
II Nr 2 lässt ohne weitere Beschränkungen die Wahl in das Recht des Staates zu, in welchem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Staat, kann jedes der Aufenthaltsrechte gewählt werden.
Rn 10
II Nr 3 ermöglicht eine gewillkürte Spaltung des Güterrechtsstatuts. Abw von dem für die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten ansonsten maßgeblichen Statut kann für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts gewählt werden. Ob für die Einstufung als unbeweglich Maßstab das deutsche Kollisionsrecht ist oder es auf das Recht des Belegenheitsorts ankommt (für Letzteres Lehmann/Hahn ZEV 12, 191, 192; Staud/Mankowski Rz 164), ist umstr. Bei wirksamer Vornahme einer solchen gegenständlich beschränkten Rechtswahl verbleibt es für das übrige Vermögen bei dem bisherigen, idR aus Art 15 I, 14 abzuleitenden Statut. Fraglich ist, ob die Rechtswahl auf einzelne Grundstücke beschränkt werden kann, so dass hinsichtlich des übrigen Grundbesitzes das für die Ehegatten sonst geltende Statut maßgeblich bleibt. Im Hinblick auf die in Art 15 II Nr 3 für Immobiliarvermögen unter Inkaufnahme gespaltener Anknüpfung gewährte Parteiautonomie ist die Möglichkeit der auf einzelne Grundstücke beschränkten Rechtswahl zu bejahen (hM: LG Mainz Rpfleger 93, 280 [LG Mainz 14.12.1992 - 8 T 143/92]).
Rn 11
Rechtswahl ist jederzeit möglich, also auch vor der Eheschließung, während der Ehe und bei Getrenntleben. Wenn sie nicht schon bei der Eheschließung vorgenommen wird, führt sie in Ausnahme vom Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts zum Statutenwechsel (München FamRZ 13, 1486).
Rn 12
Nach Art 15 III bedarf es zur Wirksamkeit der Rechtswahl der Einhaltung der in Art 14 IV vorgeschriebenen Form (dazu näher Art 14 Rn 17).
II. Gesetzliches Güterrechtsstatut (Abs 1).
Rn 13
Wenn keine Rechtswahl gem Art 15 II, 3 und keine Rechtswahl bzgl der allgemeinen Ehewirkungen (Art 14 II–IV) vorliegt, ergibt sich das Güterrechtsstatut aus I iVm Art 14 EGBGB. Art 14 I ist dabei modifiziert zu lesen, da die Anknüpfung unwandelbar auf den Zeitpunkt der Eheschließung zu beziehen ist. Für die in der Stufenleiter von Art 14 I Nr 1–3 bereitgestellten Anknüpfungspunkte bedeutet das eine teilw eingeschränkte Anwendbarkeit. So ist Art 14 I Nr 1 nur dann maßgebend, wenn bei Eingehung der Ehe beide Verlobte dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Hierbei sind die Besonderheiten zu beachten, welche sich für Staatenlose, Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte, Volksdeutsche, Aussiedler und Spätaussiedler ergeben (s dazu Art 5 EGBGB). Eine erst durch die Eheschließung erworbene Staatsangehörigkeit ist nicht relevant (Staud/Mankowski (11) Rz 31 ff). Haben die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, besitzt jedoch einer von ihnen (oder beide) eine weitere Staatsangehörigkeit, ist die Vorrangregelung des Art 5 I 1 u 2 zu beachten. Bei Art 14 I Nr 2 kann deren zweite Alternative nicht herangezogen werden, maßgebend ist alleine – wenn gegeben – der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung. Ansonsten ist nach Nr 3 unter Würdigung der bei Eingehung der Ehe gegebenen Umstände auf die engste Verbindung beider Verlobten zu einem Staat abzustellen (s dazu Art 14 Rn 22). Hierbei kann es bei einer in Thailand geschlossenen deutsch-thailändischen Ehe zur Anwendung deutschen Rechts kommen (Naumbg FamRZ 23, 1669).
III. Altehen.
Rn 14
Art 15 galt in der damaligen Neufassung erst seit dem 1.9.86 und somit unmittelbar nur für seitdem geschlossene Ehen. Der Gesetzgeber hat jedoch für zuvor geschlossene Ehen eine mit Rückwirkung anzuwendende Kolli...