Rn 15
Bei volksdeutschen Ehegatten, die die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach der Eheschließung erworben haben (zB Volksdeutsche, welche bereits vor der Übersiedlung etwa von Rumänien, Jugoslawien, der Sowjetunion oder einer der Nachfolgestaaten nach Deutschland im Herkunftsstaat geheiratet hatten), sowie für ›Sowjetzonenflüchtlinge‹ (die aus der DDR vor der Wiedervereinigung nach Westdeutschland zugezogen sind) müsste nach dem Grundsatz der Unwandelbarkeit das aus Art 220 III oder 15 folgende, auf den Zeitpunkt der Eheschließung bezogene Güterrechtsstatut auch nach dem Zuzug in die BRD weiter maßgebend sein. Die daraus resultierende – unerwünschte – Weitergeltung fremden Güterstands ist in Durchbrechung des Unwandelbarkeitsgrundsatzes durch das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4.8.69 (BGBl I 1067) – bestätigt durch Art 15 IV – anderweitig wie folgt geregelt worden:
Rn 16
Erfolgte der Zuzug in die BRD vor dem 1.10.69, hat sich mit diesem Tag der fremde gesetzliche Güterstand kraft Gesetzes in den gesetzlichen Güterstand des BGB umgewandelt (§ 1 VFGüterstandsG), was insb zu § 1371 BGB führt (Hohloch FamRZ 10, 1226 ff). Erfolgte der Zuzug später, trat die gleiche Umwandlung vier Monate nach dem Zuzug ein (§ 3 S 1 VFGüterstandsG; Ddorf FamRZ 11, 1510). Doch fallen auch Spätaussiedler, die ihre Heimat erst nach dem 31.12.92 verlassen haben, wegen vergleichbarer Interessenlage in analoger Anwendung unter das Gesetz (Hohloch FamRZ 10, 1216, 1219; MüKo/Looschelders vor § 1 VFGüterstandsG Rz 10; Staud/Mankowski (11) Rz 438 ff; krit Hamm FamRZ 10, 975 m Anm Süß MittBayNot 10, 225 ff). Die Umwandlung entfällt rückwirkend, falls zumindest einer der Ehegatten in notarieller Urkunde ggü einem Amtsgericht das Fortgelten des bisherigen gesetzlichen Güterstandes erklärt hat; diese Erklärung muss binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt der Überleitung erfolgen.
Rn 17
Für Sudetendeutsche gilt nach der Rspr des BGH (FamRZ 76, 612) die Besonderheit, dass deren ursprünglicher gesetzlicher Güterstand des österreichischen ABGB durch Art 3 II, 117 I GG vom 1.4.53 an in den Güterstand der Gütertrennung umgewandelt wurde.
Rn 18
Diese kraft Gesetzes eingetretenen Umwandlungen haben jeweils einen Statutenwechsel ins bundesdeutsche Sachrecht bewirkt. Mit dem früheren Art 15 IV ist dessen Fortgeltung festgestellt worden. Wegen des Vorrangs der EuGüVO ist das VFGüterstandsG aufgehoben worden (Art 9 IntGüRVGEG, BGBl 18 I 2573; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 41). Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29.1.19 geschlossen u ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der EuGüVO getroffen, sind die Vorschriften des VFGüterstandsG allerdings weiter anzuwenden (Art 229 § 47 II Nr 1 EGBGB), s Rn 38.