Gesetzestext
(1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:
a) |
jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; |
b) |
jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser die engste Verbindung hatte; |
c) |
jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet. |
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Artikel 27 in Ermangelung interner Kollisionsvorschriften dieses Staates als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser oder die Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch den Erbvertrag betroffen ist, die engste Verbindung hatte.
A. Interlokales Kollisionsrecht des Mehrrechtsstaats.
Rn 1
Das Erbrecht vieler Staaten ist nicht einheitlich, so dass bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zum Zuge kommt. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob interlokales Recht des Mehrrechtsstaats eingreift.
B. Interlokales Kollisionsrecht (Abs 1).
Rn 2
Für Mehrrechtsstaaten kommt es in erster Linie auf deren interlokales Recht an (I). Dieses bestimmt die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Das gilt auch bei Rechtswahl, falls nur das Recht des Gesamtstaates gewählt wurde. Das interlokale Recht des Mehrrechtsstaats entscheidet, ob eine Rechtswahl der jeweiligen Teilrechtsordnung zulässig ist (Heinemann MDR 15, 928, 929). Praktische Bedeutung hat das zB für Spanien, wo in den einzelnen autonomen Gebieten unterschiedliche erbrechtliche Regelungen gelten. Die gesetzliche Erbfolge ist verschieden, wenn etwa nationales spanisches Recht oder katalanisches Foralrecht zur Anwendung gelangt. Für Spanier ist deren Gebietszugehörigkeit (vecinidad civil) entscheidend (Hellwege ZEV 21, 293; Frank/Salinas ErbR 15, 182, 184).
C. Fehlendes interlokales Kollisionsrecht (Abs 2).
Rn 3
Fehlt ein interlokales Kollisionsrecht (wie iA in den Common Law-Ländern wie den USA, Frank/Leithold ZEV 14, 462, 468), so gilt die dreistufige Regel des Abs 2. Die Bezugnahme auf den gewöhnl Aufenthalt des Erblassers ist als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der er im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnl Aufenthalt hatte (II lit a), zB in England (Bremen DNotZ 20, 833 [OLG Bremen 16.04.2020 - 3 W 9/20]). Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers beziehen, sind als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser die engste Verbindung hatte (II lit b), so bei der Rechtswahl nach Art 22. Sonstige Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, bedeuten eine Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet (II lit c). Auf Ausländer in Spanien dürfte Abs 2 anzuwenden sein (Frank/Salinas ErbR 15, 182, 184; Dutta/Weber/Bauer Rz 7. – Zweifel an Anwendbarkeit von Art 36 I bei Steinmetz/Löber/García Alcázar ZEV 13, 535 ff). Ein Deutscher mit gewöhnl Aufenthalt in Spanien muss also bspw mit der Anwendung katalanischen Foralerbrechts rechnen, wenn er seinen gewöhnl Aufenthalt an der Costa Brava hat (Junker IPR § 20 Rz 61).
D. Form letztwilliger Verfügungen (Abs 3).
Rn 4
Für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Art 27 (Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung) ist in Ermangelung interner Kollisionsvorschriften auf das Recht der Gebietseinheit abzustellen, zu der der Erblasser oder die Personen, deren Rechtsnachfolge vTw durch den Erbvertrag betroffen ist, die engste Verbindung hatten (III).