Rn 14
Hinsichtlich des Inhalts des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ist zwischen verschiedenen dinglichen und obligatorischen Rechtslagen an der Wohnung zu differenzieren. Dabei werden hinsichtlich dinglicher Rechtspositionen das Grundeigentum, das Erbbaurecht, der Nießbrauch, das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht gleich behandelt (II 4). Die unterschiedliche Regelung ist Folge des grundgesetzlich gebotenen und auch in diesem Verfahren geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. In bestehende Rechtsverhältnisse wird – ähnl wie bei § 1361b BGB – nicht eingegriffen. Daraus folgt, dass der der Wohnung verwiesene (Mit-)Mieter seinen Status als Mieter nicht verliert und deshalb von dem Vermieter aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen werden kann.
1. Das Opfer ist an der Wohnung allein berechtigt.
Rn 15
Da § 2 Befristungen nur für den Fall vorsieht, in dem der Täter gemeinsam mit dem Opfer an der Wohnung dinglich oder obligatorisch berechtigt ist, kann das Gericht die Wohnung im Falle der Alleinberechtigung des Opfers oder dann, wenn es mit einem Dritten berechtigt ist, diesem unbefristet und damit auch endgültig zur alleinigen Nutzung überlassen. Allerdings soll auch das Opfer den nur mitbesitzenden Täter nicht ohne weiteres im Wege der Selbsthilfe aus der Wohnung weisen können (BTDrs 14/5429 19).
2. Täter und Opfer sind an der Wohnung gemeinsam berechtigt.
Rn 16
Sind Täter und Opfer gemeinsam Eigentümer der Wohnung oder deren Mieter, ist die Wohnungsüberlassung nach II 1 zu befristen. Dabei wird keine Höchstdauer genannt. Im Einzelfall wird deshalb zu entscheiden sein, wie den Umständen des Einzelfalles, insb den Möglichkeiten der Auflösung zu Grunde liegender Rechtsverhältnisse (Kündigung des Mietvertrages, Teilungsversteigerung betreffend das Miteigentum) am ehesten Rechnung getragen werden kann (BTDrs 14/5429 31).
3. Der Täter ist allein der Wohnung berechtigt.
Rn 17
Ist der Täter allein oder mit einem Dritten an der Wohnung berechtigt, ist die Wohnungsüberlassung an das Opfer nach II 1 zwingend auf maximal 6 Monate zu befristen. In diesen Fällen geht es nur darum, dem Opfer ausreichend Zeit zu geben, sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen, weshalb bei der Fristbestimmung vorrangig auf die Verhältnisse am örtlichen Wohnungsmarkt des Opfers abzustellen ist.
Rn 18
Unter besonderen Umständen ist nach II 3 eine Verlängerung der Frist um höchstens weitere 6 Monate möglich, wenn es dem Opfer innerhalb der zuvor bestimmten Frist nicht möglich war, sich angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu verschaffen und wenn überwiegende Belange des Täters oder eines Dritten dem nicht entgegenstehen. Geboten ist hier also eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.