Gesetzestext
(1) 1Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. 2Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) 1Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. 2Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
A. Funktion.
Rn 1
§ 4 bestimmt (abschließend) die Haftungsadressaten und fasst deren Kreis im Sinne eines effizienten Verbraucherschutzes sehr weit; er wurde durch die VO (EU) 2017/745 (ABl 17, L 117/1; 20, L 130/18, 23 L 70/1 u L 80/24) für Medizinprodukte auf die benannte Stelle erweitert (Art 10 XVI, 11 V der VO). Eine tatsächliche Entstehung des Fehlers im Risikobereich der in § 4 genannten Personen ist – anders als bei § 823 I BGB – nicht erforderlich (Saarbr BeckRS 97, 16189 Rz 5; Soergel/Krause § 4 Rz 1). Allerdings trifft die Verantwortlichkeit stets nur den Unternehmensträger, nicht auch einzelne Funktionsträger (Organe, Organmitglieder, Gesellschafter, Mitarbeiter); insoweit ist die Haftung enger als nach § 823 I BGB (§ 823 BGB Rn 192; MüKo/Wagner § 4 Rz 8 mwN; Soergel/Krause § 4 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 4 Rz 1; Erman/Wilhelmi § 4 Rz 1; Ddorf GesR 12, 368, 371). Neben dem Hersteller des Endprodukts haften die Hersteller von Grundstoffen oder Teilprodukten (§ 4 I 1), darüber hinaus Quasi-Hersteller (§ 4 I 2), EG-Importeure (§ 4 II) und subsidiär Lieferanten (§ 4 III). Diese Regelungen stellen sicher, dass der Geschädigte meist einen Anspruchsgegner findet (s aber zur Problematik der Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze M Schmitt Elektronische Marktplätze – Vermittler ohne Produktverantwortung? 22, 177 ff; nach Art 7 des Trilog-Ergebnisses zur neuen Produkthaftungsrichtlinie, 2022/0302[COD], soll der Kreis der Haftpflichtigen tw erweitert werden). Durch das gestufte Haftungssystem (nachrangige Haftung des Lieferanten nach § 4 III, Haftungsausschlussgründe für die Hersteller von Grundstoffen und Teilprodukten in § 1 II Nr 2, III) wird ihm das Insolvenzrisiko allerdings nur teilweise abgenommen. Im Verhältnis zwischen mehreren Haftungsadressaten ist zu prüfen, ob einer von ihnen vorrangig haftet (hier ist insb § 4 III zu berücksichtigen) oder ob eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 5 in Betracht kommt.
B. Regelungsinhalt.
Rn 2
Hersteller iSd § 4 I ist zunächst der Endprodukthersteller, § 4 I 1, also derjenige, der eine neue Sache in seinem Organisationsbereich für eigene Rechnung produziert (s nur Brüggemeier/Reich WM 86, 149, 151; Soergel/Krause § 4 Rz 3). Im Konzern können auch Mutter- und Tochtergesellschaft Hersteller sein, sofern sie beide Herstellungsleistungen (und nicht etwa bloße Vertriebsleistungen) erbringen (EuGH Slg 06, I-1313 Rz 30; König AcP 2017, 611, 633 ff mwN). Hersteller können weiterhin zB Lizenznehmer (BTDrs 11/2447, 19f), Krankenhausbetreiber, die Medizinprodukte herstellen oder modifizieren (Weimer KHR 10, 41, 45; zu einer wichtigen Einschränkung KG GesR 14, 427, 428 f: Austausch einzelner Komponenten einer bereits implantierten Prothese), sein oder der Betreiber eines Stromnetzes, der den Strom auf eine andere Spannungsebene transformiert (BGHZ 200, 242 Rz 17; Brandbg VersR 19, 958, 958 f; EuGH BeckRS 22, 32689 = ECLI:EU:C:2022:926 Rz 36 ff; ob Entsprechendes auch ohne eine Transformation oder vergleichbare Handlung anzunehmen ist, erscheint fraglich, hier könnte aber § 4 III greifen, s.a. Oechsler NJW 14, 2080, 2081; Kermel/Klindt/Wende RdE 15, 281, 281 f; Ehring EnWZ 17, 114, 116f). Eine Feststellbarkeit des Herstellers im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist nicht erforderlich (BGH NJW 05, 2695 [BGH 21.06.2005 - VI ZR 238/03]). Nicht ausreichend zur Begründung der Herstellereigenschaft ist das Abpacken (Ddorf NJW-RR 01, 458f [OLG Düsseldorf 22.09.2000 - 22 U 208/99]), Reparieren oder Warten eines Produkts (s insb MüKo/Wagner § 4 Rz 24 mwN; Soergel/Krause § 4 Rz 3). Problematisch ist die Haftung von Assemblern, die vorgefertigte Teile zusammensetzen (Herstellereigenschaft ohne nähere Diskussion bejaht: Dresd VersR 98, 59; abgelehnt: Hamm BeckRS 16, 16820). Hier sollte danach differenziert werden, ob das Produkt durch das Zusammensetzen erst hergestellt oder lediglich fertiggestellt oder ergänzt wird; so ließe sich auch die...