Gesetzestext
1Sind für denselben Schaden memehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im Übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Rn 1
§ 5 ist eine Spezialregelung ggü § 840 BGB für die Haftung mehrerer nach dem ProdHaftG. Er regelt ihre Haftung im Außen- (S 1) und Innenverhältnis (S 2). Art 5 der RL gibt nur eine gesamtschuldnerische Haftung vor und überlässt mangels allgemeiner europäischer Rechtsgrundsätze in diesem Bereich die Ausgestaltung der Gesamtschuld, insb im Innenverhältnis, den Mitgliedstaaten. § 5 setzt voraus, dass jeder Beteiligte nach dem ProdHaftG haftpflichtig ist (Staud/Oechsler § 5 Rz 4; MüKo/Wagner § 5 Rz 2, beide mwN). Bei einer Haftung, die sich ausschließlich aus anderen Vorschriften ergibt, ist auf § 840 BGB zurückzugreifen, beim Zusammentreffen der Haftung nach ProdHaftG und anderen Vorschriften kann § 6 II greifen. Dagegen schließt eine konkurrierende Haftung für mangelhafte Produkte aus anderem Rechtsgrund die Anwendung des § 5 nicht aus (Staud/Oechsler § 5 Rz 6).
Rn 2
Im Außenverhältnis haften alle nach dem ProdHaftG verantwortlichen Hersteller, für die kein Haftungsausschlussgrund nach § 1 II, III eingreift, als Gesamtschuldner (s auch Karlsr BeckRS 20, 15041). Für nach § 4 III verantwortliche Lieferanten gilt § 5 nur im Verhältnis zu anderen Lieferanten. Sobald auch nur ein nach § 4 I, II vorrangig Verantwortlicher feststellbar ist, scheidet eine Lieferantenhaftung und damit auch eine Einbeziehung des Lieferanten in die gesamtschuldnerische Haftung nach § 5 aus; wurde der Lieferant bereits in Anspruch genommen, hat er einen Regressanspruch nach § 5 2 gegen den Hersteller. Da Regelungsmodell des § 5 die Haftung mehrerer Hersteller desselben fehlerhaften Produkts ist, bereitet eine Schadensverursachung durch mehrere Teilprodukte oder Endprodukte, die von verschiedenen Herstellern stammen, Schwierigkeiten. Ist nicht feststellbar, welches Produkt den Schaden verursacht hat, wäre aber jedes einzelne dazu geeignet gewesen (alternative Kausalität) oder sind die Schadensanteile der einzelnen Beiträge nicht feststellbar (kumulative Kausalität), ist mangels einer europäischen Regelung für derartige Fälle § 830 I 2 BGB ergänzend heranzuziehen (so iE auch Staud/Oechsler § 4 Rz 45 ff; MüKo/Wagner § 5 Rz 2; Erman/Wilhelmi § 5 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 5 Rz 2). Bei der kumulativen Kausalität verlagern sich die Probleme dann allerdings in das Innenverhältnis; hier dürfte im Zweifel eine Haftung zu gleichen Teilen anzunehmen sein.
Rn 3
Für das Innenverhältnis normiert § 5 2 Hs 1 einen selbstständigen Regressanspruch, der gem § 12 III nach den allg Regeln des BGB verjährt (s zB MüKo/Wagner § 5 Rz 5; Soergel/Krause § 12 Rz 2). Im Unterschied zu § 426 I 1 BGB und in Anlehnung an andere Gefährdungshaftungen ist Grundregel nicht eine Haftung nach Köpfen, sondern nach Verursachungsbeiträgen unter Heranziehung des Grundgedankens des § 254 I BGB. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls dürfte grds ein voller Regress für Quasi-Hersteller und Importeur ggü Endprodukt-, Teilprodukt- bzw Grundstoffherstellern in Betracht kommen, weiterhin ein voller Regress des Endproduktherstellers gegen die Hersteller von Teilprodukten oder Grundstoffen, wenn der Fehler auf dem Teilprodukt oder Grundstoff beruht (s insb Erman/Wilhelmi § 5 Rz 3; NK-BGB/Katzenmeier § 5 Rz 3). Beim Regress gegen den EWR-Importeur ist Art 20 ROM II anzuwenden, dh der Regress richtet sich nach deutschem Recht und damit nach § 5 2, wenn der Importeur nach deutschem Recht haftet. Eine ›andere Bestimmung‹ iSd § 5 2 (insoweit weicht die Regelung von anderen Gefährdungshaftungen ab) kann mangels produkthaftungsspezifischer Spezialregelungen wohl nur eine Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern sein, etwa iRe arbeitsteiligen Herstellungsprozesses. IRd § 5 2 Hs 2 ist insb die Verweisung auf § 426 II BGB bedeutsam, die eine Legalzession des Anspruchs des Geschädigten auf denjenigen, der ihn befriedigt hat, ermöglicht. Für den Übergang des Anspruchs gegen den EWR-Importeur gilt wiederum Art 20 ROM II.