Gesetzestext
(1) 1Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) 1Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. 2Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) 1Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. 2Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. 3§ 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
A. Anwendungsbereich der Vorschrift.
Rn 1
§ 31 regelt in I und II, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung auf den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 ff hat, wenn über diesen noch nicht rkr entschieden worden ist, und in III, welche Rechtsfolgen der Tod eines Ehegatten für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 ff hat. Nicht erfasst wird der Fall, dass ein Ehegatte vor der Rechtskraft der Scheidung verstirbt. Dann gilt das Verfahren gem § 131 FamFG als in der Hauptsache erledigt. Diese Erledigung erstreckt sich auch auf die den VA betreffende Folgesache (BGH FamRZ 81, 245, 246; 84, 467, 468). Sie tritt vAw ein, ohne dass es eines gerichtlichen Ausspruchs bedarf. Auf Antrag des überlebenden Ehegatten kann die Erledigung aber deklaratorisch festgestellt werden (BGH FamRZ 11, 31; Brandbg 5.10.23 – 13 UF 140/22, juris Rz 11; Bührer FamRZ 19, 1846, 1847). Der hinterbliebene Ehegatte erhält dann die volle Witwen- bzw Witwerversorgung, weil die Ehe nicht geschieden wurde, sondern bis zum Tod des einen Ehegatten Bestand hatte. Von § 31 wird auch nicht der Fall erfasst, dass ein Ehegatte erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung verstirbt. Dies hat auf die bereits eingetretenen Wirkungen der rechtsgestaltenden Entscheidung keinen Einfluss mehr. Dem überlebenden Ehegatten verbleiben nur die Rechte aus den §§ 37, 38. Der Tod des einen Ehegatten hindert den anderen jedoch nicht daran, ein Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 oder nach den §§ 225, 226 FamFG zu betreiben. Das Abänderungsverfahren kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden (BGH FamRZ 23, 358 Rz 12). § 31 ist auch in diesen Verfahren anwendbar (s § 52 Rn 17).
B. Auswirkungen auf den Wertausgleich bei der Scheidung (Abs 1 und 2).
I. Geltendmachung des Wertausgleichs (Abs 1).
Rn 2
Stirbt ein Ehegatte, der in den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19) fallende Anrechte erworben hat, nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Wertausgleich (Kobl FamRZ 15, 1295, 1296). Seine Erben können kein Recht auf Wertausgleich geltend machen (§ 31 I 2). Das gilt auch im Fall des Todes während der Aussetzung oder des Ruhens des VA-Verfahrens (BGH FamRZ 07, 1804). Der andere (überlebende) Ehegatte verliert das Recht auf Wertausgleich dagegen grds nicht. Er muss dieses Recht nach dem Tod seines früheren Ehegatten gegen dessen Erben geltend machen (§ 31 I 1). Der Anspruch auf Wertausgleich besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten noch kein VA-Verfahren anhängig war (BGH FamRZ 21, 668 Rz 17). Das ist etwa der Fall, wenn die Ehe im Ausland geschieden worden war und ein Ehegatte nach dem Tod des anderen gem Art 17 IV 2 EGBGB die Durchführung des VA beantragt. Die Erben haben zwar kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 I 2), sind aber gem § 219 Nr 4 FamFG am Verfahren zu beteiligen (BGH FamRZ 23, 358 Rz 15 ff; Celle FamRZ 13, 382, 383). Sie treten als Verfahrensstandschafter an die Stelle des verstorbenen Ehegatten und können die gleichen sachlich-rechtlichen Einwendungen wie dieser geltend machen, zB sich auf Härtegründe iSd § 27 berufen (BGH FamRZ 85, 1240, 1241 [BGH 18.09.1985 - IVb ZB 57/84]). Dabei kann allerdings die durch den Tod des Erblassers entstandene Lage ergänzend zug des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (BGH FamRZ 84, 467, 470). § 31 I findet auch in einem Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 51, 52 oder nach den §§ 225, 226 FamFG Anwendung (BGH FamRZ 13, 1287).
Rn 3
Für die Durchführung des VA werden die auszugleichenden Anrechte des verstorbenen Ehegatten, die an sich mit dem Eintritt des Todes erlöschen, als fortbestehend fingiert (BGH FamRZ 21, 668 Rz 18; 23, 1858 Rz 24). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausn von dem ansonsten geltenden Grds, dass nur solche Anrechte ausgeglichen werden können, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sind (vgl dazu BGH FamRZ 19, 1993 Rz 24). Das zu fingierende Anrecht besteht in der Versorgungszusage und den daraus erwachsenden Leistungsansprüchen selbst. Es spielt keine Rolle, mit welchen Finanzierungsmitteln der Versorgungstr...