Gesetzestext
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
A. Zweck der Vorschrift.
Rn 1
§ 33 regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anpassung wegen der unterhaltsrechtlichen Folgen der auf dem VA beruhenden Kürzung einer Rente oder Versorgung, die ein Ehegatte aus einem Regelsicherungssystem iSv § 32 bezieht (sog Unterhaltsprivileg). Das Anpassungsverfahren ist in § 34 geregelt. Tritt der Versorgungsfall bei dem Ehegatten, der bzgl eines Anrechts ausgleichspflichtig ist, eher ein als bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, so erhält der Ausgleichspflichtige nur die um die Lastschrift aus dem VA gekürzte Versorgung, ohne dass der Ausgleichsberechtigte bereits eine Versorgung aus dem übertragenen Anrecht beziehen kann. Ist der Verpflichtete dem Berechtigten auch unterhaltspflichtig, kann er aufgrund der Versorgungskürzung in seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gemindert sein, sodass der Berechtigte gerade infolge des zu seinen Gunsten durchgeführten VA überhaupt keinen Unterhaltsanspruch mehr oder jedenfalls nur noch einen geringeren Unterhaltsanspruch hat als ohne die Versorgungskürzung. Diese Folge des VA soll durch § 33 vermieden werden, indem die auf dem VA beruhende Kürzung ausgesetzt wird. Die Vorschrift soll jedoch nur Härten für die Ehegatten beseitigen, diese aber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft begünstigen. Deshalb ist die Aussetzung der Versorgungskürzung nur so lange möglich, bis der Ausgleichsberechtigte seinerseits Versorgungsleistungen aus dem übertragenen oder begründeten Anrecht bezieht, und auch nur iHd gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Die Ehegatten haben somit nicht die Möglichkeit, durch vertragliche Dispositionen über den nachehelichen Unterhalt die Kürzung der Versorgung in vollem Umfang zu vermeiden und damit sowohl das Einkommen des Verpflichteten als auch den Unterhalt des Berechtigten zu erhöhen (BTDrs 16/10144, 72; BGH FamRZ 13, 189 Rz 19).
Rn 2
Neben den Voraussetzungen des § 33 können auch diejenigen für eine Anpassung wegen Invalidität des Ausgleichspflichtigen oder einer für ihn geltenden besonderen Altersgrenze (§ 35) vorliegen. Zur Konkurrenz beider Vorschriften vgl § 35 Rn 2.
B. Voraussetzungen der Anpassung (Abs 1).
I. Antragstellung.
Rn 3
Gem I findet die Anpassung wegen Unterhalts nur auf Antrag statt. Der Antrag hat nur verfahrenseinleitenden Charakter. Er soll begründet (§ 23 I 1 FamFG), braucht aber nicht beziffert zu werden; an einen bezifferten Antrag ist das Gericht nicht gebunden (BGH FamRZ 14, 827 Rz 14). Die antragstellende Person muss nur zum Ausdruck bringen, dass sie im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten erreichen will, dass dieser höhere Versorgungsleistungen erhält, als ihm aufgrund der durch den VA ausgelösten Kürzung zufließen. Der Antrag kann, da kein Anwaltszwang besteht, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen FamG gestellt werden (§ 25 FamFG). Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Der Antrag ist erst zulässig, wenn der Ausgleichspflichtige tatsächlich Versorgungsleistungen bezieht, die aufgrund des VA gekürzt sind (BSG FamRZ 90, 619, 620). Im Scheidungsverbund ist der Antrag jedoch nicht zulässig, weil er eine bereits rkr VA-Entscheidung voraussetzt (vgl § 34 Rn 1).
II. Gekürzte Versorgung des Ausgleichspflichtigen.
Rn 4
§ 33 I setzt zunächst voraus, dass der Ausgleichspflichtige bereits Versorgungsleistungen bezieht, die aufgrund einer – entweder nach früherem oder nach neuem Recht ergangenen – rkr Entscheidung über den VA um einen bestimmten (Brutto-)Betrag gekürzt sind. Bei der gekürzten Versorgung muss es sich um eine der in § 32 genannten Regelversorgungen handeln (BGH FamRZ 12, 853 Rz 17; 17, 1662 Rz 15). Dazu gehören insb Renten der GRV und Beamtenversorgungen, auch in Form vorgezogener Altersversorgungen und Invaliditätsversorgungen. Nicht erfasst werden dagegen privatrechtliche Anrechte, insb aus betrieblicher und privater Vorsorge (BGH FamRZ 12, 853 Rz 17; 20, 833 Rz 17). Auch die Kürzung muss gerade auf dem Ausgleich einer Regelversorgung beruhen. Beim Ausgleich nach ...