Gesetzestext
(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.
(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.
A. Zuständigkeit der Versorgungsträger (Abs 1).
Rn 1
Gem I hat über den Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Anpassung der Versorgungskürzung wegen Invalidität oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze nach § 35 I der Versorgungsträger zu entscheiden, bei dem dieser Ehegatte das aufgrund des VA gekürzte Anrecht erworben hat. Insoweit besteht also keine Zuständigkeit des FamG; ein dort gestellter Antrag ist unzulässig. Der Versorgungsträger ist auch zuständig, wenn über die Abänderung oder Aufhebung der Anpassung zu entscheiden ist. Der Versorgungsträger entscheidet in einem Verwaltungsverfahren. Gegen seine Entscheidung ist (bei Verwaltungsakten ggf nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens) der Rechtsweg zum Gericht der jeweils zuständigen Fachgerichtsbarkeit gegeben (vgl dazu § 34 Rn 13).
B. Antragsberechtigung (Abs 2).
Rn 2
Gem § 35 I findet die Anpassung wegen des Bezugs einer Invaliditätsrente oder vorgezogenen Versorgung nur auf Antrag statt (vgl § 35 Rn 7). § 36 II regelt dazu ergänzend, dass nur der Ehegatte antragsberechtigt ist, der hinsichtlich des gekürzten Anrechts ausgleichspflichtig ist.
C. Rechtswirkung der Anpassung (Abs. 3 iVm § 34 Abs 3).
Rn 3
Die Entscheidung des Versorgungsträgers über die Aussetzung der Versorgungskürzung wirkt – ihre Bestandskraft vorausgesetzt – erst ab dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats (§ 36 III iVm § 34 III; vgl dazu näher § 34 Rn 8). Entspr gilt für eine auf Antrag des Ausgleichspflichtigen erfolgende Abänderung der Anpassung. Bezieht der Ausgleichspflichtige zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung oder einer Abänderungsentscheidung bereits eine Versorgung iSv § 35, sollte er deshalb spätestens mit Rechtskraft dieser Entscheidung einen Antrag auf Anpassung stellen. Hat der Versorgungsträger von sich aus die Aussetzung der Versorgungskürzung abgeändert oder aufgehoben, wird die (bestandskräftig gewordene) Entscheidung mit der Mitteilung der Aufnahme des Verfahrens an den Ausgleichspflichtigen wirksam.
Rn 4
Soweit der Versorgungsträger aufgrund einer wirksamen VA-Entscheidung bereits Leistungen an den Ausgleichsberechtigten erbracht hat, wird er gem § 30 I für die Dauer der in § 30 II bestimmten Übergangszeit gegen doppelte Inanspruchnahme geschützt. Die nunmehr berechtigte Person kann die bisher berechtigte Person aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen (§ 30 III iVm § 816 II BGB). Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist das tatsächliche Nettoeinkommen aus der ungekürzten Altersversorgung mit dem fiktiven Nettoeinkommen zu vergleichen, das der Ausgleichspflichtige bei einer Kürzung schon ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erhalten hätte. Hat der Ausgleichspflichtige schon vor Rechtskraft der VA-Entscheidung einen Antrag nach § 35 gestellt, bleibt die infolge Anpassung erhöhte Rentenzahlung für den Bereicherungsanspruch außer Betracht. Aus dem Zweck des § 35 I folgt, dass die Zahlung insoweit nicht Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs sein kann (Kobl FamRZ 15, 1719).
D. Anspruchsübergang auf Erben (Abs 3 iVm § 34 Abs 4).
Rn 5
Gem § 36 III iVm § 34 IV geht der Anpassungsanspruch des Ausgleichspflichtigen auf seine Erben über, wenn er zu seinen Lebzeiten den Antrag nach § 35 I gestellt hatte (vgl § 34 Rn 10).
E. Mitteilungspflichten des Ausgleichspflichtigen (Abs 4).
Rn 6
Gem IV muss der Ausgleichspflichtige den Versorgungsträger, der die Kürzung der Versorgung nach § 35 ausgesetzt hat, unverzüglich unterrichten, sobald er eine Alters- oder Invaliditätsversorgung aus dem im VA vom anderen Ehegatten erworbenen Anrecht beziehen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung wieder realisieren kann, wenn der Grund für die Aussetzung der Kürzung wegfällt (BTDrs 16/10144, 75). Die Mitteilungspflicht setzt nicht erst ein, wenn der Ausgleichspflichtige tatsächlich Versorgungsleistungen bezieht, sondern schon dann, wenn er Leistungen erhalten kann, wenn er also die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus dem im VA erworbenen Anrecht erfüllt. Ob sich die Anspruchsvoraussetzungen mit denjenigen decken, die für die bereits bezogene eigene Versorgung des Ausgleichspflichtigen gelten, ist unerheblich. Weitergehende Auskunftspflichten können sich aus § 4 III ergeben. Zu den Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflicht vgl § 34 Rn 12.