Gesetzestext
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
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die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen, |
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die Höhe eines Deckungskapitals, |
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die Summe der Rentenbausteine, |
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die Summe der entrichteten Beiträge oder |
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die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem. |
A. Grundsätzliches zu den Bewertungsmethoden.
Rn 1
Die §§ 39 und 40 beschreiben in abstrakter Form zwei mögliche Methoden zur Berechnung des Ehezeitanteils von Versorgungsanwartschaften. Die Bewertung von Anrechten, die sich bereits in der Leistungsphase befinden, richtet sich nach § 41. § 42 enthält eine Auffangvorschrift zur Bewertung von Anrechten, für die sich weder die unmittelbare Bewertung nach § 39 noch die zeitratierliche Bewertung nach § 40 eignet. Sondervorschriften für einzelne Versorgungssysteme finden sich in den §§ 43–46.
Rn 2
Für die Bestimmung des Ehezeitanteils gilt zunächst die im Allgemeinen Teil befindliche Vorschrift des § 5. Sie regelt insb den stets zu beachtenden Bewertungsstichtag des Endes der Ehezeit (iSv § 3 I). Alle Berechnungen sind auf diesen Stichtag zu beziehen (§ 5 II 1). Veränderungen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, sind nur nach Maßgabe des § 5 II 2 und bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (schuldrechtlicher VA) auch nach Maßgabe des § 5 IV 2 zu berücksichtigen. Die Berechnung des Ehezeitanteils ist von den Versorgungsträgern in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße anzustellen (§ 5 I).
Rn 3
Die in § 39 geregelte unmittelbare Bewertungsmethode ist gegenüber der zeitratierlichen Methode vorrangig, wie sich aus § 40 I ergibt. Dies ist deshalb sachgerecht, weil sich auf diese Weise am besten die konkret während der Ehezeit erworbenen Versorgungswerte ermitteln lassen; die zeitratierliche Methode pauschaliert aufgrund der Fiktion eines linearen Anstiegs des Versorgungswertes während der Anwartschaftsphase und ist damit ungenauer (BTDrs 16/10144, 78f). Bei bestimmten Anrechten kann es geboten sein, einzelne Bestandteile der Versorgungsanwartschaft nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden zu ermitteln.
B. Unmittelbare Bewertungsmethode (Abs 1).
Rn 4
§ 39 I regelt die unmittelbare Bewertung von Anrechten, die sich noch in der Anwartschaftsphase befinden. Eine unmittelbare Bewertung ist insoweit möglich, wenn sich der Wert des Anrechts nach einer Bezugsgröße (iSd § 5 I) richtet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann. Das ist der Fall, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem aus der Ehezeit resultierenden Teil der Bezugsgröße und der Höhe der Versorgung besteht (BTDrs 16/10144, 77; Brandbg FamRZ 22, 1356). Der Wert des Ehezeitanteils kann dann konkret aus dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße – bezogen auf das Ende der Ehezeit als den maßgebenden Bewertungsstichtag (s Rn 2) – berechnet werden. Auf bereits laufende Versorgungen, die unmittelbar bewertet werden können, findet § 41 I Anwendung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob sich das Anrecht bereits in der Leistungsphase befindet, ist der Erlass der gerichtlichen Entscheidung. Der Beginn des Rentenbezugs ist ein Umstand, der sich rückwirkend betrachtet auf die Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt und deshalb gem § 5 II 2 ungeachtet der grds auf das Ehezeitende bezogenen Bewertung zu berücksichtigen ist. Wenn der Versorgungsfall erst nach Ende der Ehezeit eingetreten ist, so ist der Ehezeitanteil daher aus der tatsächlich gezahlten Versorgung zu berechnen (vgl § 41 Rn 3), jedoch müssen die bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen beachtet werden, sodass eine Rückrechnung der laufenden Versorgung auf das Ehezeitende erforderlich ist. Ehe- und familienbezogene Zuschläge, die in einem Versorgungsanrecht enthalten sind, werden bei der unmittelbaren Bewertung einbezogen. Der für die zeitratierliche Bewertung geltende § 40 V findet insoweit keine entspr Anwendung. Denn soweit Anrechte unmittelbar bewertet werden können, sind die darin enthaltenen Bestandteile bereits verfestigt. Die Versorgungshöhe richtet sich nämlich nach der jew aktuellen Bemessungsgrundlage wie dem jew aktuellen Gehalt, das etwaige familienbezogene Bestandteile mit umfasst (BTDrs 16/10144, 79).
C. Anwendungsfälle der unmittelbaren Bewertungsmethode (Abs 2).
Rn 5
In II sind – nur beispielhaft und nicht abschließend, wie durch das Wort ›insbesondere‹ zum Ausdruck kommt (BTDrs 16/10144, 78; BGH FamRZ 14, 1983 Rz 21) – bestimmte Bezugsgrößen aufgezählt, deren Verwendung in den jeweiligen Versorgungssystemen die Berechnung des Ehezeitanteils unter Anwendung der unmittelbaren Bewertungsmethode zulässt.
I. Entgeltpunkte und vergleichbare Rechengrößen (Nr 1).
Rn 6
II Nr 1 bezieht sich auf die praktisch bedeutsamste Fallgruppe von Versorgungen, näml...