Rn 1
§ 43 enthält besondere Vorschriften zur Bewertung von Anrechten aus der GRV. Die Grundlagen der GRV sind (seit 1992) im SGB VI zusammengefasst. Seit 2005 gibt es nur noch zwei Zweige der GRV, die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung. Letztere unterscheidet sich von der allgemeinen Rentenversicherung insb durch höhere Beiträge und höhere Leistungen. Die Anrechte aus den beiden Zweigen der Rentenversicherung sind wegen ihrer unterschiedlichen Qualität im VA getrennt zu erfassen und gesondert zu teilen (s § 120f II Nr 2 SGB VI; § 10 Rn 14). Versorgungsträger der GRV ist die Deutsche Rentenversicherung, deren Aufgaben zwei Bundesträger – die ›Deutsche Rentenversicherung Bund‹ und die ›Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See‹ – sowie verschiedene Regionalträger – die den Namen ›Deutsche Rentenversicherung‹ mit einem Zusatz für ihre regionale Zuständigkeit tragen – wahrnehmen. Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Teil der GRV ist auch die (bis 1997 zulässig gewesene) Höherversicherung. Sie ermöglichte den Erwerb zusätzlicher Anrechte durch Zahlung freiwilliger Beiträge, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Leistung sog Steigerungsbeträge führen. Diese Anrechte sind im VA ebenfalls gesondert zu erfassen (s Rn 12). Nicht zur GRV iSd § 43 gehören Anrechte aus der Alterssicherung der Landwirte, bei der es sich um eine Sonderform gesetzlicher Versicherung für diesen Berufsstand handelt (vgl dazu § 32 Rn 7).
Rn 2
Jede versicherte Person wird in der GRV unter einer bestimmten Versicherungsnummer geführt (§ 147 SGB VI). Sie kennzeichnet zugleich das Versicherungskonto, das für die versicherte Person bei dem zuständigen Versicherungsträger geführt wird (§ 149 SGB VI). Auf diesem Konto werden die Daten gesammelt, die für die Berechnung der Renten von Bedeutung sind. Aufgrund des gesetzlichen oder freiwilligen Versicherungsverhältnisses entsteht eine Beitragspflicht der versicherten Person. Die Höhe der gesetzlichen Beiträge richtet sich nach einem Prozentsatz des beitragspflichtigen Entgelts (Beitragsbemessungsgrundlage), begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze; freiwillig Versicherte können ihren Beitrag (zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag) selbst festlegen.
Rn 3
Im VA sind gem § 2 die Anrechte auf Altersrente (§§ 35–37, 40 SGB VI) und auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45 SGB VI) zu berücksichtigen. Altersrente aus der GRV wird regelmäßig ab Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§ 50 I SGB VI). Die Regelaltersgrenze wird grds mit 67 Jahren erreicht; für Versicherte, die vor 1964 geboren sind, gelten jedoch individuelle frühere Altersgrenzen. Bestimmte Personen (zB Schwerbehinderte) erreichen die Regelaltersgrenze bereits mit einem früheren Lebensalter. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht, wenn eine versicherte Person tw oder voll erwerbsgemindert ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung entrichtet und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.