I. Allgemeines.
Rn 1
§ 3 I enthält eine Legaldefinition der Ehezeit für die Berechnung iRd VA. Danach wird im VA – anders als etwa beim Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) – immer in vollen Monatszeiträumen gerechnet.
Rn 2
Die Ehegatten können über die Bestimmung der Ehezeit nicht vertraglich disponieren (BGH FamRZ 01, 1444, 1446; 16, 442 Rz 33). Zwar ist es grds zulässig, ein in einem Teil der Ehezeit (zB in der Trennungszeit) erworbenes Anrecht vertraglich vom VA auszuschließen. Dabei darf jedoch das gesetzliche Ehezeitende als der nach § 5 II 1 für die Bewertung maßgebliche Stichtag nicht verlegt werden. Soll ein im letzten Abschnitt der Ehezeit erworbener Teil eines Anrechts ausgeklammert werden, muss auch dieser bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende bewertet und von dem in der gesamten Ehezeit erworbenen Anrecht in Abzug gebracht werden (BGH FamRZ 04, 256, 257; 06, 769, 771; vgl § 6 Rn 7).
Rn 3
Das Familiengericht stellt die für den konkreten Fall maßgebende Ehezeit nach Zustellung des Scheidungsantrags fest und teilt sie den Ehegatten sowie den Versorgungsträgern, von denen Auskünfte einzuholen sind, mit. Diese Festlegung der Ehezeit ist eine nicht anfechtbare Zwischenentscheidung (Ddorf FamRZ 78, 515; Frankf NJW-RR 89, 1236, 1237 [OLG Frankfurt am Main 22.06.1989 - 6 WF 79/89]). Eine fehlerhafte Berechnung der Ehezeit kann daher erst mit einem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung gerügt werden.
II. Beginn der Ehezeit (Abs 1 Hs. 1).
Rn 4
Der Beginn der Ehezeit richtet sich nach dem Datum der gültigen Eheschließung, dh dem Tag der standesamtlichen Trauung (§§ 1310, 1311 BGB oder entspr ausländische Vorschriften). Zur Feststellung des Beginns der Ehezeit hat sich das FamG die Heiratsurkunde vorlegen zu lassen. Ist eine Lebenspartnerschaft gem § 20a LPartG wirksam in eine Ehe umgewandelt worden, gilt für den VA der Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit (§ 20a VI LPartG).
III. Ende der Ehezeit (Abs 1 Hs 2).
Rn 5
Das Ende der Ehezeit wird nach § 3 I Hs 2 durch die Zustellung des Scheidungsantrags ausgelöst. Sie bewirkt die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§§ 113 I 2, 124 S 2 FamFG iVm §§ 253 I, 263 I ZPO). Auch im Falle der Eheaufhebung kommt es für das Ende der Ehezeit auf die Zustellung der das Verfahren einleitenden Antragsschrift an. Dieser Stichtag bleibt auch dann für den VA maßgeblich, wenn im Lauf des Verfahrens ein weiterer Scheidungsantrag gestellt und die Ehe auf diesen hin geschieden wird (BGH FamRZ 89, 153). Ist die Antragsschrift nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, muss das Ende der Ehezeit in anderer Weise festgestellt werden. Nach den über § 113 I 2 FamFG entspr anwendbaren Vorschriften der ZPO kann die Rechtshängigkeit auch mit der rügelosen Einlassung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung (§ 295 ZPO) oder durch die Stellung des Scheidungsantrags in der mündlichen Verhandlung (§ 261 II ZPO) eintreten. Ist mit einem erkennbar verfrüht gestellten Scheidungsantrag eine Manipulation des Berechnungsstichtags bezweckt, so kommt zwar keine Verschiebung des Ehezeitendes in Betracht, das Familiengericht kann aber unter Heranziehung des § 27 eine Korrektur vornehmen (BGH FamRZ 17, 1914 Rz 23f).
Rn 6
Maßgebend ist die Zustellung desjenigen Scheidungsantrags, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (BGH FamRZ 80, 552). Die Zustellung eines Gesuchs um VKH reicht nicht aus (BGH FamRZ 82, 1005). Wollte das Gericht mit der Übersendung einer Antragsschrift die Rechtshängigkeit herbeiführen, was nach Bewilligung der VKH oder Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses (vgl § 14 I 1 FamGKG) idR anzunehmen ist, so gilt die Zustellung trotz Verletzung von Formvorschriften als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem die Antragsschrift dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO); dann bestimmt dieser Zeitpunkt das Ende der Ehezeit (BGH FamRZ 84, 368). Ist eine Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt, lässt sich aber der genaue Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr feststellen, so trägt der Ehegatte, der aus einer längeren Ehedauer den Vorteil eines höheren Ausgleichsanspruchs ziehen würde, den Nachteil der Nichtfeststellbarkeit des Zustellungsdatums (BGH FamRZ 89, 1058, 1059).
Rn 7
Haben beide Ehegatten in demselben Verfahren die Scheidung beantragt, kommt es darauf an, welcher Scheidungsantrag zuerst zugestellt worden ist. Dessen Rechtshängigkeit bleibt auch dann maßgebend, wenn er später abgewiesen oder zurückgenommen und die Ehe auf den Antrag des anderen Ehegatten geschieden wird (BGH FamRZ 06, 260). Wird dagegen ein in einem früheren Verfahren gestellter Scheidungsantrag zurückgenommen, nachdem in einem neuen Verfahren ein Scheidungsantrag des anderen Ehegatten rechtshängig geworden ist, so ist die Rechtshängigkeit des letzteren für das Ehezeitende maßgebend (BGH FamRZ 90, 384, 385). Das Vorstehende gilt entspr, wenn in demselben Verfahren sowohl die Scheidung als auch die Eheaufhebung beantragt worden ist (BGH FamRZ 89, 153).
Rn 8
Auch wenn das Scheidungsverfahren längere Zeit ausgesetzt war o...