I. Allgemeines
Rn 1
Gem § 7 bedürfen Vereinbarungen über den VA – auch über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche iSd §§ 20 ff – einer besonderen Form, wenn sie vor der Rechtskraft der Entscheidung über den (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich bei der Scheidung (iSd §§ 9 ff) geschlossen werden. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung vor oder während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder eines selbständigen gerichtlichen Verfahrens über den Wertausgleich zustande kommt. Wird das Verfahren über den Wertausgleich aus dem Verbund abgetrennt, so bleibt die Vereinbarung auch nach dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung noch formbedürftig. Erst wenn auch die in dem abgetrennten Verfahren getroffene Entscheidung über den Wertausgleich rechtskräftig geworden ist, bedarf eine Vereinbarung über den VA keiner Form mehr.
II. Notarielle Beurkundung (Abs 1).
Rn 2
Nach § 7 I sind die Formvoraussetzungen im Falle notarieller Beurkundung erfüllt. Dabei müssen die Vertragspartner – anders als beim Ehevertrag (s Rn 4) – nicht gleichzeitig beim Notar anwesend sein; vielmehr genügt es nach § 128 BGB, wenn Antrag und Annahme getrennt beurkundet werden. Eine Stellvertretung bei der Beurkundung ist zulässig, selbst durch den anderen Ehegatten (Ruland Rz 950; Wick FuR 10, 301). Die erforderliche Vollmacht des vertretenen Ehegatten bedarf gem § 167 II BGB nicht der notariellen Beurkundung. Die Formvorschrift will eine angemessene Beratung und Information der Ehegatten vor Vertragsschluss sicherstellen. Der beurkundende Notar ist gem § 17 BeurkG verpflichtet, den Sachverhalt zu klären, die Ehegatten über die rechtliche Tragweite der Vereinbarung zu belehren und sich zu vergewissern, dass sie den Vertragsinhalt verstanden haben und das Rechtsgeschäft ihrem wirklichen Willen entspricht. Zu den Aufgaben des Notars gehört es hingegen nicht, auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten abgestellte konkrete Einzelberechnungen vorzunehmen und die Angemessenheit der Vereinbarung eingehend zu prüfen. Hat die Vereinbarung einen vollstreckungsfähigen Inhalt (zB bei einer Verpflichtung zur Zahlung eines Kapitalbetrages in eine private Lebensversicherung), so sollte die Klausel aufgenommen werden, dass sich der Verpflichtete der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aber auch eine Vereinbarung ohne Unterwerfungsklausel ist wirksam. Weigert sich der Verpflichtete später, die vereinbarte Verpflichtung zu erfüllen, so muss der Berechtigte seinen Anspruch notfalls gerichtlich geltend machen und titulieren lassen.
II. Gerichtlicher Vergleich (Abs 2).
Rn 3
Gem. § 7 II iVm § 127a BGB kann für die Vereinbarung anstelle der notariellen Beurkundung auch die Form eines gerichtlichen Vergleichs gewählt werden. Die gesetzliche Regelung erfordert nicht, dass die Vereinbarung materiell-rechtlich den Charakter eines Vergleichs iSd § 779 BGB hat, sondern nur, dass die Erklärungen der Ehegatten in ein nach den §§ 159 ff ZPO errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen werden (BGH FamRZ 91, 679, 680). Die Protokollierung kann auch in einem anderen gerichtlichen Verfahren als der Ehesache erfolgen (BGH FamRZ 14, 728 Rz 16). Auch ein Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren nach § 278 VI ZPO genügt der gesetzlichen Form (BGH FamRZ 17, 603 Rz 25 ff). Der protokollierte Vertragstext muss den Beteiligten vorgelesen oder vom Tonträger vorgespielt und von ihnen genehmigt werden, und diese Formalitäten sind ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen (§ 162 ZPO). Dem Gericht obliegen in diesem Fall die Belehrungspflichten des § 17 BeurkG (vgl § 1 II BeurkG). Im Scheidungsverbundverfahren, das dem Anwaltszwang unterliegt (§ 114 I FamFG), müssen beide Ehegatten bei der Protokollierung durch einen RA vertreten sein (BGH FamRZ 91, 679, 680). Da Folgesachen ihren Charakter mit einer Abtrennung aus dem Verbund grds nicht verlieren (§ 137 V 1 Hs 1 FamFG), bleibt der Anwaltszwang auch in aus dem Verbund abgetrennten VA-Verfahren (BGH FamRZ 81, 29) und in VA-Folgesachen betreffenden Beschwerdeverfahren (BGH FamRZ 17, 1151) bestehen.
III. Ehevertrag (Abs. 3).
Rn 4
Werden iR eines Ehevertrags (auch) Vereinbarungen über den VA geschlossen, so sind insoweit die §§ 6–8 anzuwenden (§ 1408 II BGB). Gem § 7 III muss dann (auch) in Bezug auf die über den VA geschlossene Vereinbarung die in § 1410 BGB bestimmte Form erfüllt sein, dh, die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung nach Maßgabe der §§ 8 ff BeurkG bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner. Allerdings ist auch in diesem Fall eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei Vertragsschluss zulässig, wobei selbst der andere Ehegatte Vertreter sein kann (Ruland Rz 952). Vollmacht oder nachträgliche Zustimmung des Vertretenen bedürfen nicht der für den Ehevertrag selbst bestimmten Form (§§ 167 II, 182 II BGB). Die Formvorschrift soll eine gründliche Belehrung über die Rechtsfolgen des Vertrages durch den Notar (§ 17 BeurkG) sichern. Unschädlich ist es, wenn die in einer formgerecht aufgenommenen Urkunde getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als Ehevertrag bezeichnet worden sind.
IV. Verfahren
Rn 5
Ist eine Vereinb...