I. Begriff.
Rn 1
§ 2 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des VA, dh, den Gegenstand, auf den sich der VA bezieht. Die in den VA einzubeziehenden Anrechte werden gegenüber nicht einzubeziehenden Vermögensgegenständen abgegrenzt. Anrechte ist der Sammelbegriff für Anwartschaften auf künftige und Ansprüche auf bereits laufende Versorgungen (I). Ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Anrechte handelt, ist für die Einbeziehung in den VA grds unerheblich. Es kann lediglich für die Berechnung des Ehezeitanteils und für die Ausgleichsform von Bedeutung sein. I stellt auch klar, dass sowohl im Inland als auch im Ausland (auch bei zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern) erworbene Anrechte in den VA fallen (vgl zu ausländischen Anrechten BGH FamRZ 13, 106; Frankf FamRZ 18, 1661, 1663). Ausländische Anrechte unterliegen allerdings nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung (§ 19 II Nr 4). Sie können aber zu einer sog Ausgleichssperre bzgl inländischer Anrechte des anderen Ehegatten führen (§ 19 III). Ausländische Versicherungszeiten können zudem die Höhe eines in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts beeinflussen. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche bleiben der ausgleichsberechtigten Person hinsichtlich ausländischer Anrechte in jedem Fall erhalten (§ 19 IV).
II. Versorgungsarten.
Rn 2
§ 2 I zählt (in Übereinstimmung mit § 1587 BGB) die Versorgungssysteme auf, die für den VA von besonderer praktischer Bedeutung sind. Erwähnt sind in Anlehnung an das sog ›Drei-Säulen-Modell‹ der Vorsorge die Regelsicherungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung), die betriebliche Altersversorgung (betrAV) und die private Alters- und Invaliditätsvorsorge. Die Aufzählung ist nicht abschließend, wie das Wort ›insbesondere‹ deutlich macht. Dem VA unterliegen daher auch andere, hier nicht ausdr erwähnte Versorgungen, wie zB die Alterssicherung der Landwirte, Abgeordneten- oder Ministerversorgungen (vgl § 32). Der Umstand, dass bestimmte für die Versorgung maßgebliche zeitliche Voraussetzungen am Ende der Ehezeit noch nicht erfüllt ist, steht nach der ausdr Regelung des III der Einbeziehung einer Anwartschaft in den VA nicht entgegen (s Rn 17). Ist ein Anrecht zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht hinreichend gesichert, fehlt ihm die Ausgleichsreife (§ 19 II Nr 1). Das Anrecht unterfällt dann dem schuldrechtlichen VA nach Maßgabe der §§ 20 ff.
III. Versorgungsbestandteile.
Rn 3
Grds fallen alle Bestandteile eines Versorgungsanrechts in den VA. Eine Ausnahme gilt jedoch gem § 40 V für ehe- und familienbezogene Bestandteile. Versorgungsteile, die durch anrechenbare Kindererziehungszeiten erworben worden sind, sind dagegen in den VA einzubeziehen.