Rn 1
Gem § 21 I kann ein geschiedener Ehegatte, der gg den anderen einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 20 hat, von diesem hinsichtlich des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts zusätzlich die Abtretung seiner Ansprüche gg seinen Versorgungsträger iHd laufenden Ausgleichsrente verlangen. Dieser ergänzende Anspruch setzt zwar, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht zum Abschluss eines Abtretungsvertrages bereit ist, die Titulierung der Ausgleichsrente voraus, er kann aber bereits zusammen mit dem Anspruch auf die Ausgleichsrente gerichtlich geltend gemacht werden. Die Abtretung verschafft dem Ausgleichsberechtigten idR eine weitergehende Sicherung als die bloße Titulierung und Vollstreckung der Ausgleichsrente. Denn während er bei einer Vollstreckung in die auszugleichende Versorgung durch die zugunsten des Schuldners geltenden Pfändungsfreigrenzen beschränkt ist (vgl § 20 Rn 28), kann er seine Ansprüche auf zukünftige Rentenbeträge nach der Abtretung ohne entspr Beschränkung durch die für andere Gläubiger geltenden Schuldnerschutzvorschriften realisieren (BGH FamRZ 19, 785 Rz 18). Wenn der Verpflichtete dies verhindern will, muss er sich ggü dem Antrag auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf die Härteklausel des § 27 berufen und geltend machen, dass sich bei Durchführung des VA ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu seinen Lasten ergeben würde und ihm der angemessene Unterhalt verbleiben müsse (BGH FamRZ 19, 785 Rz 19). Die Abtretung hat für den Ausgleichsberechtigten zudem den Vorteil, dass er die schuldrechtliche Ausgleichsrente direkt vom Träger der Versorgung des Verpflichteten erhält. Dadurch entfällt das Risiko, dass der Verpflichtete die Ausgleichsrente nicht (regelmäßig) zahlt und dass dann gegen ihn vollstreckt werden muss.
Rn 2
Der Abtretungsanspruch ist akzessorisch. Er erfasst nur die schuldrechtlich auszugleichende Versorgung des Verpflichteten und die für den gleichen Zeitabschnitt fällig werdenden und noch nicht durch Zahlung erloschenen Ausgleichsansprüche iSd § 20 (Hamm FamRZ 08, 898, 900). Es ist also eine sachliche und zeitliche Identität zwischen der Ausgleichsrente und dem schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanspruch erforderlich. Die Abtretung kann in Bezug auf alle schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungen verlangt werden, auch hinsichtlich privater Invaliditätsrenten nach § 28 III (Karlsr FamRZ 16, 984, 986) und ausländischer Versorgungen, sofern diesbezüglich kein Abtretungsverbot besteht (Schlesw 15.8.04 – 10 UF 192/01, juris Rz 30, bestätigt durch BGH FamRZ 06, 321).