I. Allgemeines (Abs 2).
Rn 3
II bestimmt grds dass der KoKa dem (in EUR ausgedrückten) Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten für diesen ein Anrecht iHd Ausgleichswerts zu begründen. Maßgeblich ist daher, zu welchem Preis der Ausgleichspflichtige selbst bei Ehezeitende ein Anrecht iHd Ausgleichswerts hätte erwerben können (BTDrs 16/10144, 84). Dieser ›Einkaufspreis‹ des auszugleichenden Anrechts ist in den meisten Versorgungssystemen verfügbar und stellt die Versorgungsträger insoweit vor keine Probleme. Da es stets auf den Einkaufspreis für den Ausgleichspflichtigen ankommt, kann das im Wege der internen Teilung für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht für diesen allerdings einen geringeren oder einen höheren Rentenwert haben als das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht.
II. Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rn 4
Bei Anrechten der GRV berechnet sich der KoKa gem II nach den Beiträgen, die der Ausgleichspflichtige bei Ende der Ehezeit zur Begründung eines Anrechts iHd auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Entgeltpunkte zu zahlen hätte. Gem § 187 III 1 SGB VI ist für einen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Das vorläufige Durchschnittsentgelt ist grds auch dann maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits das endgültige Durchschnittsentgelt festgestellt worden ist (BGH FamRZ 12, 509 Rz 30 ff). Die Umrechnung der Entgeltpunkte in Beiträge erfolgt mit Hilfe der ›Umrechnungsfaktoren für den VA in der GRV‹, die das BMAS jährlich bekannt macht. Die Rentenversicherungsträger nehmen diese Berechnung vor und geben den dadurch ermittelten KoKa in ihren Auskünften an die Gerichte an.
III. Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Abs 3).
Rn 5
Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, insb aus der Beamtenversorgung, sind gem III unter entspr Anwendung der Berechnungsgrundlagen der GRV in einen KoKa umzurechnen. Der Grund hierfür ist, dass bei diesen Versorgungssystemen der Erwerb von Anrechten durch freiwillige Beitragszahlung idR nicht möglich ist, weshalb auch entspr Rechengrößen zur Ermittlung eines Beitragsaufwandes nicht zur Verfügung stehen. Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Ermittlung fiktiver Kapitalwerte zu vermeiden, sollen insoweit die für die GRV geltenden Rechengrößen entspr angewendet werden. Die Berechnung des KoKa erfordert hier zunächst die Umrechnung des in einem monatlichen Ruhegehalt ausgedrückten Ausgleichswerts in Entgeltpunkte, indem der Ruhegehaltsbetrag durch den bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert dividiert wird; das Endergebnis ist auf 4 Dezimalstellen zu runden (§ 121 I und II SGB VI). Sodann sind die Entgeltpunkte wie in Rn 4 dargestellt in einen Kapitalbetrag umzurechnen.
IV. Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung (Abs 4).
Rn 6
Wenn der Ausgleichswert einer betrAV – wie idR – auf Kapitalwertbasis berechnet wird, bedarf es keines KoKa mehr. Berechnet der Versorgungsträger ausnw den Ausgleichswert als Rentenbetrag oder in einer anderen Bezugsgröße (zB in Fondsanteilen), hat er den KoKa gem IV 1 nach dem Übertragungswert iSd § 4 V BetrAVG zu berechnen.
Rn 7
Für Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes schließt IV 2 eine Bestimmung des KoKa anhand eines Übertragungswerts nach § 4 V BetrAVG aus, denn diese Vorschrift findet auf die weitgehend umlagefinanzierte Zusatzversorgung keine Anwendung. Auch eine Wertermittlung nach II wäre problematisch, weil die arbeitgeberfinanzierten Zusatzversorgungskassen sich bei gleicher Leistung durch erheblich voneinander abweichende Umlagesätze auszeichnen. Es käme damit zu Wertverzerrungen, wenn auf die fiktive Einzahlung dieser Beiträge abgestellt würde (BTDrs 16/10144, 85). Deshalb bestimmt IV 2, dass der KoKa von Anrechten aus der Zusatzversorgung nach V zu ermitteln ist.
V. Andere Anrechte (Abs 5).
Rn 8
Lässt sich der KoKa eines Anrechts nicht nach den in II–IV geregelten Grundsätzen bestimmen, so ist gem V nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ein Barwert zu ermitteln. Dieser kennzeichnet den aktuellen Wert aller künftigen Leistungen aus dem Anrecht, abgezinst auf den Bewertungsstichtag, im VA also auf das Ende der Ehezeit. Im Einzelnen knüpft die zukünftige Rentenleistung an die Höhe der Rente, die Wahrscheinlichkeit, dass diese Rente überhaupt gezahlt wird (Sterbe- und Überlebenswahrscheinlichkeit), die durchschnittliche, va die von der weiteren Lebenserwartung abhängige Leistungsdauer und die Verzinsung an (vgl Nürnbg FamRZ 14, 1703 und FamRZ 14, 1023), nebst einem vorsichtig zu prognostizierenden Rententrend (BGH FamRZ 18, 894; vgl dazu näher § 45 Rn 14–16).