I. Antragstellung.
Rn 3
Gem I findet die Anpassung wegen Unterhalts nur auf Antrag statt. Der Antrag hat nur verfahrenseinleitenden Charakter. Er soll begründet (§ 23 I 1 FamFG), braucht aber nicht beziffert zu werden; an einen bezifferten Antrag ist das Gericht nicht gebunden (BGH FamRZ 14, 827 Rz 14). Die antragstellende Person muss nur zum Ausdruck bringen, dass sie im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten erreichen will, dass dieser höhere Versorgungsleistungen erhält, als ihm aufgrund der durch den VA ausgelösten Kürzung zufließen. Der Antrag kann, da kein Anwaltszwang besteht, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen FamG gestellt werden (§ 25 FamFG). Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Der Antrag ist erst zulässig, wenn der Ausgleichspflichtige tatsächlich Versorgungsleistungen bezieht, die aufgrund des VA gekürzt sind (BSG FamRZ 90, 619, 620). Im Scheidungsverbund ist der Antrag jedoch nicht zulässig, weil er eine bereits rkr VA-Entscheidung voraussetzt (vgl § 34 Rn 1).
II. Gekürzte Versorgung des Ausgleichspflichtigen.
Rn 4
§ 33 I setzt zunächst voraus, dass der Ausgleichspflichtige bereits Versorgungsleistungen bezieht, die aufgrund einer – entweder nach früherem oder nach neuem Recht ergangenen – rkr Entscheidung über den VA um einen bestimmten (Brutto-)Betrag gekürzt sind. Bei der gekürzten Versorgung muss es sich um eine der in § 32 genannten Regelversorgungen handeln (BGH FamRZ 12, 853 Rz 17; 17, 1662 Rz 15). Dazu gehören insb Renten der GRV und Beamtenversorgungen, auch in Form vorgezogener Altersversorgungen und Invaliditätsversorgungen. Nicht erfasst werden dagegen privatrechtliche Anrechte, insb aus betrieblicher und privater Vorsorge (BGH FamRZ 12, 853 Rz 17; 20, 833 Rz 17). Auch die Kürzung muss gerade auf dem Ausgleich einer Regelversorgung beruhen. Beim Ausgleich nach neuem Recht ist diese Voraussetzung idR erfüllt, weil jedes Anrecht für sich geteilt und allenfalls gem § 10 II mit einem gleichartigen Anrecht verrechnet wird, sodass sich die interne oder externe Teilung einer Regelversorgung auch in der Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen in dem betreffenden Versorgungssystem auswirkt. Beim öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht wurden dagegen iRd Gesamtausgleichs auch verschiedenartige Anrechte miteinander verrechnet und zu den Regelversorgungen gehörende Anrechte (insb solche der GRV) im Wege eines erweiterten Splittings nach § 3b I Nr 1 VAHRG zum Ausgleich von Anrechten herangezogen, die nicht zu den Regelversorgungen iSd § 32 gehören. Soweit die weitergehende Kürzung einer Regelversorgung auf ein nicht zu den Regelversorgungen gehörendes Anrecht des Ausgleichsberechtigten zurückgeht, kommt eine Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 nicht in Betracht.
Rn 5
Soweit der Ausgleichspflichtige die aufgrund des VA eingetretene Minderung seines Versorgungsanrechts durch Kapitaleinzahlung wieder ausgeglichen hat, fehlt es an der erforderlichen Versorgungskürzung. Der Ausgleichspflichtige muss die Versorgungsleistungen allerdings nicht unbedingt schon erhalten. Es genügt auch, wenn der Versorgungsanspruch bindend festgestellt ist. Von einem Versorgungsbezug ist daher auch auszugehen, wenn die gekürzte Versorgung (zB wegen des Bezugs einer Unfallrente, § 93 SGB VI) ruht, gepfändet oder abgetreten ist (Borth Kap 8 Rz 13). Hingegen reicht es nicht aus, dass der Ausgleichspflichtige zwar die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Versorgung erfüllt, aber einen erforderlichen Rentenantrag noch nicht gestellt hat. Unerheblich ist, ob dem Verpflichteten auch nach der Kürzung seiner Versorgung und unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung noch der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt (BGH FamRZ 13, 189 Rz 20) und ob die Unterhaltsbelastung für ihn ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellen würde (BGH FamRZ 13, 1547 Rz 13f).
III. Kein Versorgungsanspruch des Ausgleichsberechtigten.
Rn 6
§ 33 I setzt weiter voraus, dass der Ausgleichsberechtigte noch keine laufende Alters- oder Invaliditätsversorgung aus einem im VA erworbenen Anrecht erhalten kann. Wenn mehrere Anrechte zu seinen Gunsten ausgeglichen wurden, genügt es, dass er aus dem auf Seiten des Ausgleichspflichtigen gekürzten Anrecht noch keine Versorgungsleistungen beziehen kann. Da I nach seinem Wortlaut nicht voraussetzt, dass der Ausgleichsberechtigte noch keine laufende Versorgung ›erhält‹, sondern dass er keine Versorgungsleistungen ›erhalten kann‹, stellt sich die Frage, ob die Anpassung auch verlangt werden kann, wenn er zwar noch keine Versorgung bezieht, aber die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt. Wie lange er einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, kann er in Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit (Art 12 GG) autonom entscheiden. Deshalb kann die ihm durch § 33 eingeräumte Rechtsstellung nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass er davon absieht, eine Erwerbstätigkeit aufzugeben, die das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 II und III SGB VI zur Folge hat und damit den Bezug einer vorgezogenen Altersrente hindert (BVerwG FamRZ 05, 709, 710)....