I. Allgemeines.
Rn 5
Die von § 44 I erfassten Anrechte sind – aufgrund ihrer besonderen Struktur – nach der in § 40 II bzw (bei Anrechten im Leistungsstadium) in § 41 II näher bestimmten zeitratierlichen Methode zu bewerten. Die zu erwartende bzw tatsächlich erreichte Versorgung ist dabei das monatliche Ruhegehalt, das der berechtigten Person nach den jeweils für sie geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen bei Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze oder bei Dienstunfähigkeit (bei Beamten auf Zeit bei Ablauf ihrer Dienstzeit oder bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) zusteht. Es wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen (rgf) Dienstbezüge und der rgf Dienstzeit berechnet. Je nach Dauer der rgf Dienstzeit, die die bedienstete Person bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erreichen kann oder erreicht hat, ergibt sich ein bestimmter Ruhegehaltssatz; das ist ein prozentualer Anteil der rgf Dienstbezüge. Er beträgt (seit 2002) für jedes Jahr rgf Dienstzeit 1,79375 %. Nach 40 rgf Dienstjahren wird der Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 % erreicht. Zusätzliche Dienstjahre wirken sich nicht mehr steigernd aus. Das Ruhegehalt (R) berechnet sich dann aus dem Produkt der rgf Dienstbezüge und des aus der gesamten rgf Dienstzeit erreichten (oder erreichbaren) Ruhegehaltssatzes. Das Mindestruhegehalt beträgt 35 % der rgf Dienstbezüge, es sei denn, der Bedienstete hat diese Mindestversorgung nur wegen langer Freistellungszeiten nicht erreicht (vgl § 14 IV BeamtVG). Der Ehezeitanteil des im VA zu berücksichtigenden Anrechts ist gem § 40 II 3 (bei bereits laufenden Versorgungen iVm § 41 II) aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden (m) zur insgesamt erreichten oder erreichbaren rgf Dienstzeit (n) zu berechnen.
Rn 6
Zu den rgf Dienstbezügen gehören das Grundgehalt, das der berechtigten Person nach der für sie maßgebenden Besoldungsordnung sowie der Besoldungsgruppe und Dienst- oder Lebensaltersstufe, der sie bei Eintritt in den Ruhestand angehört, zuletzt zugestanden hat, sowie Amts- und Stellenzulagen; diese sind jedoch im VA nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bei Ehezeitende bereits rgf sind (BGH FamRZ 95, 27). Im Wertausgleich bei der Scheidung ist zur Ermittlung der rgf Dienstbezüge von den bei Ehezeitende maßgeblichen persönlichen Bemessungsgrundlagen der Versorgung (Besoldungsgruppe, Besoldungsdienstalter) auszugehen. Somit bleiben nachehezeitliche Veränderungen der rgf Dienstbezüge, die auf einen späteren beruflichen Aufstieg (zB in ein Beförderungsamt) oder einen zusätzlichen persönlichen Einsatz (zB Beschäftigung im Ausland, Übernahme von Sonderaufgaben) der ausgleichspflichtigen Person zurückzuführen sind, außer Betracht (BGH FamRZ 18, 894 Rz 18; 19, 1052 Rz 19). Die letzten Dienstbezüge sind auch während einer Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe als rgf anzusetzen (BGH FamRZ 86, 563; vgl § 5 I 2 BeamtVG). Dasselbe gilt bei einer Beurlaubung, wobei hier die Bezüge maßgebend sind, die die bedienstete Person unter Berücksichtigung ihres (verringerten) Besoldungsdienstalters bei Ende der Ehezeit erhalten hätte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt ihren Dienst wieder angetreten hätte (BGH FamRZ 96, 98, 99). Die nach Ehezeitende erfolgten allgemeinen Versorgungsanpassungen sind nur bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung zu berücksichtigen (§ 5 IV 2). Bei ausgleichspflichtigen Personen, die im Bundesbeamten-, Bundesrichter- oder Soldatenverhältnis stehen, wird der Gesamtbetrag der rgf Dienstbezüge durch Multiplikation mit einem Verminderungsfaktor (seit 1.1.12: 0,9901) gekürzt (§ 5 I 1 Hs 2 BeamtVG). Dies beruht auf der Einbeziehung der früheren Sonderzahlung in das Grundgehalt. Dieser Faktor ist auch im VA zu beachten (Stuttg FamRZ 10, 734, 735). Auch der auf § 50f BeamtVG oder vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften beruhende Abzug für Pflegeleistungen (iHd hälftigen Pflegeversicherungsbeitrags nach § 55 I 1 SGB XI) ist im VA zu berücksichtigen. Denn damit wird das Ruhegehalt nicht um tatsächliche Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt, sondern es handelt sich um eine politisch motivierte Minderung der Versorgung, mit der die Beitragsbelastung der gesetzlichen Rentner ›wirkungsgleich‹ auf Ruhestandsbeamte übertragen werden sollte (BGH FamRZ 08, 1833 Rz 13 f zur Vorläuferregelung in § 4a BSZG aF; Borth Kap 2 Rz 65).
Rn 7
Bei Anrechten, die sich im Zeitpunkt der (letzten tatrichterlichen) Entscheidung noch im Anwartschaftsstadium befinden, ist die rgf Dienstzeit zu ermitteln, die die ausgleichspflichtige Person nach ihrer Laufbahn und Dienststellung bis zu der für sie maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreichen kann (BGH FamRZ 12, 941 Rz 5; 19, 1604 Rz 18 ff). Es ist also eine Fortdauer des Dienstverhältnisses über das Ende der Ehezeit hinaus zu fingieren. Es sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als rgf zugrunde gelegt werden, auch wenn diese Zeiten bei der gesetzlichen Rente ebenf...