I. Allgemeines.
Rn 3
Anpassungsfähig sind nur die in § 32 aufgeführten Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystemen, nicht dagegen privatrechtliche Anrechte insb aus dem Bereich der ergänzenden betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. Das BVerfG hat die mit § 32 vorgenommene Differenzierung zwischen den Regelsicherungssystemen und anderen Versorgungssystemen als durch Sachgründe gerechtfertigt angesehen. Da Anpassungsregelungen verfassungsrechtlich nicht geboten seien (s Rn 1), habe der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Dieser erlaube es, die Alters- und Invaliditätsversorgung auf eine stärker sozial geprägte Regelversorgung einerseits und eine stärker ökonomisch auf Kostenvermeidung bedachte Zusatzversorgung andererseits zu stützen. Kein geeignetes Differenzierungskriterium seien dagegen die Organisations- und Handlungsformen der Versorgungsträger. Deshalb spiele es auch keine Rolle, dass die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ebenso wie die Regelsicherungssysteme) in öffentlich-rechtlicher Rechtsform errichtet sind (BVerfG FamRZ 14, 1259 Rz 71 ff). Der Gesetzgeber (BTDrs 16/10144, 72), der BGH (BGH FamRZ 13, 189 Rz 12; 13, 778 Rz 13) und das BVerwG (BVerwG FamRZ 12, 1565 Rz 6 ff) sehen den Katalog des § 32 als abschließende Aufzählung der Regelsicherungssysteme an. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist – auf tarifvertraglicher Grundlage – privatrechtlich organisiert, auch wenn die Versorgungsträger Anstalten des öffentlichen Rechts sind. Sie fällt wie alle privatrechtlich organisierten Versorgungen – insb die betriebliche und die private Alters- und Invaliditätsvorsorge – nicht unter § 32 (BGH FamRZ 13, 852 Rz 12).
II. Die anpassungsfähigen Anrechte im Einzelnen.
Rn 4
§ 32 Nr 1 erfasst Anrechte der GRV. Darunter fallen Anrechte auf Renten wegen Alters (§§ 35–42 SGB VI) und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45 SGB VI) einschließlich der Steigerungsbeträge, die auf (bis 1997 möglichen) Beiträgen der Höherversicherung beruhen (§ 269 SGB VI).
Rn 5
Unter Nr 2 fällt zum einen die Beamtenversorgung. Dazu zählt nicht nur die Beamtenversorgung im engeren Sinne, dh die im BeamtVG bzw in entspr Landesgesetzen geregelte Versorgung der Beamten des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sondern auch die Versorgung der Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, die sich gem § 1 II DRiG bzw in Landesrichtergesetzen ebenfalls nach den Vorschriften der Beamtengesetze richtet, sowie die Soldatenversorgung, für die die (mit dem BeamtVG weitgehend übereinstimmenden) Vorschriften des SVG gelten. Zum anderen erfasst Nr 2 Versorgungen, die ebenso wie die Beamtenversorgung zur Versicherungsfreiheit nach § 5 I SGB VI führen. Das sind Versorgungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die Personen bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben haben, sowie entspr Versorgungen bei öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen oder ähnlichen Gemeinschaften.
Rn 6
Nr 3 erfasst zum einen berufsständische Versorgungen (BGH FamRZ 13, 1547 Rz 12). Das sind Alterssicherungssysteme für die Angehörigen eines bestimmten Berufsstandes. Hierzu gehören die öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe. Meist besteht während der Kammerzugehörigkeit eine Pflichtversicherung und nach dem Ausscheiden aus dem kammerfähigen Beruf besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung. Während der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung wird der Freiberufler auf Antrag von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (§ 6 I Nr 1 SGB VI). Beamte und Berufssoldaten, die als solche ausscheiden und fortan einen kammerfähigen freien Beruf ausüben, können sich statt in der GRV in einem berufsständischen Versorgungswerk nachversichern lassen (§ 186 SGB VI). Unter Nr 3 fallen außerdem Versorgungen, die nach § 6 I Nr 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen können. Diese Bestimmung betrifft zB die dem pädagogischen Personal von Privatschulen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entspr kirchenrechtlichen Regelungen zugesagte Versorgung, nicht dagegen die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach dem SchfHwG, weil dieser Personenkreis gem § 2 S 1 Nr 8 SGB VI versicherungspflichtig ist und auch nicht von der Versicherungspflicht befreit werden kann (BVerwG FamRZ 12, 1565 Rz 6).
Rn 7
Nr 4 bezieht die Alterssicherung der Landwirte ein. Dabei handelt es sich um eine im ALG geregelte besondere Form der GRV für den Berufsstand der Landwirte und andere in der Landwirtschaft Beschäftigte. Die Versicherung erfasst alle selbständigen Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige (§ 1 I ALG). Selbständig versichert (und beitragspflichtig) sind (seit 1995) auch die Ehegatten von Landwirten; sie gelten kraft Gesetzes ebenfalls als Landwirte, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht erw...