Rn 5
In II sind – nur beispielhaft und nicht abschließend, wie durch das Wort ›insbesondere‹ zum Ausdruck kommt (BTDrs 16/10144, 78; BGH FamRZ 14, 1983 Rz 21) – bestimmte Bezugsgrößen aufgezählt, deren Verwendung in den jeweiligen Versorgungssystemen die Berechnung des Ehezeitanteils unter Anwendung der unmittelbaren Bewertungsmethode zulässt.
I. Entgeltpunkte und vergleichbare Rechengrößen (Nr 1).
Rn 6
II Nr 1 bezieht sich auf die praktisch bedeutsamste Fallgruppe von Versorgungen, nämlich Anrechte der GRV. Hier richtet sich der Wert des Ehezeitanteils nach der Summe der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Für das Ende der Ehezeit als den im VA maßgeblichen Bewertungsstichtag lässt sich der Wert der ehezeitlichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert der GRV ermitteln (vgl § 43 Rn 17). Die Anwendung der unmittelbaren Bewertungsmethode für gesetzliche Rentenanwartschaften wird auch in § 43 I verbindlich festgelegt. Entgeltpunkte sind auch die maßgebliche Bezugsgröße der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Saarbr FamRZ 11, 1868).
Rn 7
Abs 1 Nr 1 gilt auch für Rechengrößen, die den Entgeltpunkten der GRV (strukturell) vergleichbar sind. Die Vorschrift erwähnt insoweit beispielhaft die (seit der Strukturreform von 2002) in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verwendeten Versorgungspunkte. Ferner werden Leistungszahlen genannt. Dazu gehören zB die Steigerungszahlen in der Alterssicherung der Landwirte und in verschiedenen berufsständischen Versorgungswerken (zB Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, BGH FamRZ 12, 851 Rz 17f).
II. Höhe eines Deckungskapitals (Nr 2).
Rn 8
Nach der unmittelbaren Bewertungsmethode kann der Ehezeitanteil auch berechnet werden, wenn sich die Höhe der Versorgung nach einem angesammelten Deckungskapital richtet (II Nr 2). Dies ist bei allen kapitalgedeckten Versorgungssystemen der Fall, zu denen insb die privaten Rentenversicherungen zählen, aber auch viele betriebliche und berufsständische Versorgungen. Das Deckungskapital setzt sich im Wesentlichen aus den (von einem Ehegatten und/oder von seinem Arbeitgeber) eingezahlten Beiträgen, den erzielten Zinsgewinnen und den zugeteilten Überschussanteilen zusammen, vermindert um Risiko-, Verwaltungs- und sonstige Kosten. Die spätere Versorgung ergibt sich aus der Verrentung des Deckungskapitals unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze und Rechnungsgrundlagen, wobei insb die statistische Lebenserwartung und die Verhältnisse des Kapitalmarkts zu berücksichtigen sind. Der Ehezeitanteil der Anwartschaft lässt sich hier unmittelbar aus dem während der Ehezeit angesammelten Deckungskapital berechnen (BTDrs 16/10144, 78). Ist ein Teil des Anrechts bereits vor Beginn der Ehezeit erworben worden, so ist der in der Ehezeit auf das vorehelich erworbene Deckungskapital erzielte Zuwachs nach hM mit auszugleichen; der Ehezeitanteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen den bei Ehezeitende und bei Beginn der Ehezeit vorhandenen Deckungskapitalien (BGH FamRZ 12, 434 Rz 8 f; 18, 1741 Rz 23 f; aA Hauß/Bührer Rz 826 ff; Erman/Norpoth/Sasse § 46 Rz 12).
III. Summe der Rentenbausteine (Nr 3).
Rn 9
Gem II Nr 3 sind Anrechte, bei denen sich die Höhe der Versorgung aus der Summe der Rentenbausteine ergibt, ebenfalls unmittelbar zu bewerten. Aus Rentenbausteinen werden insb Betriebsrenten berechnet (vgl zB BGH FamRZ 12, 1550 für eine beitragsorientierte Leistungszusage; Frankf FamRZ 19, 1608 [LS] zu den Lufthansa-Betriebsrenten). Dem Versorgungsbeitrag wird für jedes Jahr der Anwartschaft direkt eine daraus resultierende Leistung zugeordnet. Diese muss dabei nicht zwangsläufig in einem Geldwert ausgedrückt werden. Es gibt zB auch Versorgungssysteme, die dem einzelnen Versorgungsbeitrag eine entspr Anzahl an Fondsanteilen zuordnen. Unerheblich ist, ob das Versorgungssystem zur Bezeichnung der Bezugsgröße den Begriff ›Rentenbaustein‹ oder einen anderen Begriff verwendet. Der Ehezeitanteil des Anrechts ergibt sich aus der Summe der Rentenbausteine, die dem in die Ehezeit fallenden Zeitraum zugeordnet worden sind.
IV. Summe der entrichteten Beiträge (Nr 4).
Rn 10
Unmittelbar zu bewerten sind auch Anrechte, bei denen sich die Höhe der Versorgung (ausschließlich) aus der Summe der entrichteten Beiträge ergibt (II Nr 4). Diese Vorschrift hat va für einige berufsständische Versorgungen (vgl zur entspr Vorschrift des § 1587a II Nr 4c BGB aF BGH FamRZ 89, 951 [Kassenärztliche Vereinigung Hessen]; 96, 481 [Zahnärzteversorgung Schleswig-Holstein]; 08, 1602 [Architektenversorgung Baden-Württemberg]; 06, 397 [Landesärztekammer Hessen]), für Höherversicherungsanteile aus der GRV (Brandbg FamRZ 00, 676; Jena FamRZ 01, 627) und für private sog Rürup-Renten (Borth Kap 2 Rz 10) Bedeutung. Der Ehezeitanteil wird ermittelt, indem der zur Umrechnung der Beiträge in eine Rente anzuwendende mathematische Faktor mit der Summe der in der Ehezeit gezahlten Beiträge multipliziert wird.
V. Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem (Nr 5).
Rn 11
Nach II Nr 5 ist die unmittelbare Bewertung ferner vorzunehmen, wenn sich die Höhe der Versorgung nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Versor...