Rn 9
Die Versorgung des Ausgleichspflichtigen muss um einen bestimmten Mindestbetrag gekürzt worden sein, damit eine Anpassung stattfinden kann. Die Mindestbegrenzung soll die (gem § 34 I zuständigen) FamG von Bagatellfällen entlasten (BTDrs 16/10144, 72). Daher ist es zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob der Mindestwert überschritten wird. Maßgeblich ist der Wert der Kürzung am Ende der Ehezeit (iSd § 3 I), nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anpassung (BGH FamRZ 20, 833 Rz 18). Er entspricht dem Ausgleichswert der betroffenen Versorgung, der der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung entnommen werden kann. Beruht die Kürzung allerdings auf einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung, der eine Gesamtsaldierung aller Anrechte zugrunde lag, ist der im Wege des Splittings oder Quasi-Splittings (ggf nach Verrechnung mit Anrechten des gesamtausgleichsberechtigten Ehegatten) ausgeglichene Betrag am Grenzwert nach § 33 II zu messen (BGH FamRZ 12, 853 Rz 19; 20, 833 Rz 18). Wurden mehrere Anrechte des Ausgleichspflichtigen aufgrund des VA gekürzt, reicht es aus, wenn der Gesamtbetrag der Kürzungen die Bagatellgrenze überschreitet (Erman/Norpoth/Sasse § 33 Rz 6: vgl auch BGH FamRZ 20, 833 Rz 18; aA Bambg FamRZ 21, 27, 28 für den Fall, dass die gekürzte Versorgung aus mehreren selbständigen Bausteinen besteht; weitergehend JHA/Holzwarth § 33 Rz 17: die Bagatellgrenze sei für jede einzelne Versorgung gesondert zu bestimmen).
Rn 10
Für die Bestimmung des Mindestwerts wird – ebenso wie in § 18 III und § 14 II Nr 2 – danach unterschieden, welche Bezugsgröße für das ausgeglichene Anrecht maßgebend ist; zur Ermittlung der im konkreten Fall maßgeblichen Bagatellgrenze wird an die monatliche Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV als dynamischen Faktor angeknüpft. Ist Bezugsgröße des Anrechts ein Rentenbetrag, so liegt die Mindestgrenze bei 2 %, in allen anderen Fällen als (evtl korrespondierender) Kapitalwert bei 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV. Ist der VA noch nach altem Recht erfolgt, kann (unabhängig davon, welche Bezugsgröße für das ausgeglichene Anrecht maßgebend ist) an den monatlichen Rentenbetrag angeknüpft werden, der mit der Entscheidung übertragen oder begründet worden ist (BGH FamRZ 12, 853 Rz 21). Wurde gem § 1587a I BGB aF ein Gesamtausgleichsanspruch des Ehegatten mit den wertniedrigeren ehezeitlichen Anrechten ermittelt und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gem § 1587b I BGB aF schon mit der Entscheidung nur die hälftige Differenz der Summe aller Ehezeitanteile übertragen bzw begründet, ist der ausgeglichene Betrag, um den – bezogen auf das Ehezeitende – das in Anspruch genommene Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen unmittelbar gekürzt worden ist, am Grenzwert nach § 33 II zu messen (BGH FamRZ 20, 833 Rz 18).