I. Allgemeines.
Rn 6
Da die externe Teilung eine Form des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ist, kommt sie – ebenso wie die interne Teilung nach § 10 – nur für Anrechte in Betracht, die (iSd § 19) bereits ausgleichsreif sind und für die die Ehegatten nicht durch Vereinbarung nach den §§ 6–8 einen anderweitigen Ausgleich geregelt haben (§ 9 I). Abgesehen von den in § 16 geregelten Fällen ist sie nur unter den in § 14 II normierten alternativen Voraussetzungen zulässig. Beide Alternativen erfordern ein Einverständnis des Quellversorgungsträgers. Nicht ausdrücklich geregelt ist das Erfordernis der Zustimmung des Trägers der Zielversorgung. Dieses ergibt sich aber daraus, dass dieser Versorgungsträger durch die externe Teilung ebenso in seinen Rechten betroffen wird wie der Quellversorgungsträger (vgl BTDrs 16/10144, 58f). Entbehrlich ist die Zustimmung der Zielversorgung nur, wenn der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht nach § 15 I nicht ausübt und das Gericht das Anrecht für ihn bei einem der nach § 15 V zuständigen Auffangversorgungsträger begründet. Ferner kann im Einzelfall auch die Zustimmung des Ausgleichspflichtigen zur Begründung des Anrechts bei dem gewählten Versorgungsträger erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 IV an die gewählte Zielversorgung beim Ausgleichspflichtigen zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer steuerschädlichen Verwendung führt, dh, wenn die externe Teilung für ihn nicht steuerneutral ist (§ 15 III). Aus § 14 V ergibt sich – für beide in II geregelten Alternativen – die weitere Voraussetzung, dass für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht noch durch Beitragszahlung begründet werden kann (s dazu Rn 25 ff). Aber auch iÜ muss die externe Teilung nach den für die Zielversorgung geltenden Vorschriften rechtlich zulässig sein, und sie muss für den Berechtigten eine angemessene Versorgung gewährleisten (§ 15 II), was das Gericht zu prüfen hat (s § 15 Rn 4). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht das auszugleichende Anrecht extern teilen (BTDrs 16/10144, 58). Es hat dann also nicht etwa ein Ermessen, ob es die interne oder die externe Teilung durchführt.
II. Vereinbarung (Abs 2 Nr 1).
Rn 7
Gem II Nr 1 kann die externe Teilung zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen frei vereinbart werden. Es handelt sich aber nur um eine ›Abrede über den Ausgleichsweg‹ und nicht über die Höhe (BTDrs 16/10144, 58). Der Versorgungsträger muss berechtigt sein, selbst Regelungen über das auszugleichende und das neu zu begründende Anrecht schaffen zu können (§ 10 III), oder es muss iRd gesetzlich vorgegebenen VA hierfür eine gesetzliche Ermächtigung vorliegen. Hiervon betroffen sind daher vornehmlich der Bereich der privaten und betrieblichen Altersversorgung sowie ggf der berufsständischen Versorgungswerke. Der Zustimmung des Ausgleichsverpflichteten bedarf es nur in dem Fall des § 15 III. Eine derartige Vereinbarung wird auf Seiten des belasteten Versorgungsträgers von Interesse sein, wenn dieser die berechtigte Person nicht in das eigene Versorgungssystem aufnehmen will und über ausreichend Liquidität verfügt, den Wert für die Versorgung auszuzahlen. Für den Ausgleichsberechtigten ist sie interessant, wenn mit dem Ausgleich eine Versorgung bei einem anderen Versorgungsträger begründet werden soll oder eine eigene schon bestehende Versorgung ausgebaut werden kann. Es ist eine Zielversorgung festzulegen. Eine Höchstbegrenzung ist nicht gesetzlich geregelt. Der Ausgleichsberechtigte trägt mit erfolgter Übertragung sämtliche Risiken und Chancen der Wertentwicklung seines Anrechts. Die Vereinbarung allein hat keine rechtsgestaltende Wirkung. Diese tritt erst mit gerichtlicher Festsetzung ein. Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung nach den §§ 6 bis 8, da diese allein zwischen den Ehegatten getroffen werden kann. § 7 gilt damit zum Schutze des Ausgleichsberechtigten nicht. Schutz erfährt er nur über die noch durchzuführende gerichtliche Entscheidung (§ 222 FamFG) und nach § 15.
III. Verlangen des Versorgungsträgers (Abs 2 Nr 2).
Rn 8
Allein auf Verlangen des Quellversorgungsträgers ist die externe Teilung durchzuführen, wenn der Ausgleichswert der Versorgung einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet (II Nr 2). Die ausgleichsberechtigte Person hat in diesem Fall noch die freie Wahl der Zielversorgung (§ 15 I) in der vom Gericht gesetzten Frist, § 222 I FamFG. Die externe Teilung hat ›abfindenden‹ Charakter und soll idR nur Kleinstanrechte betreffen, um eine wirtschaftlich nicht mehr zumutbare Zersplitterung zu vermeiden. Es sollen die Anrechte in bestehende Versorgungen oder in der GRV gebündelt und die Kosten für eine insoweit unzumutbare Verwaltung abgewendet werden (BTDrs 16/10144, 58). Leider ist diese Ausnahme zum Regelfall geworden, insb bei betrieblichen Altersversorgungen von größeren Unternehmen. Die Wahl der externen Teilung ist als Willenserklärung grds nicht widerruflich und das Gericht ist an die ausgeübte Wahl gebunden (Nürnbg FamRZ 21, 271, 272). Bei besondere...