Rn 5
Die Abänderung nach § 51 setzt entweder die wesentliche Wertänderung eines Anrechts iSd Abs II oder III oder aber die Erfüllung einer Wartezeit nach V iVm § 225 IV FamFG voraus sowie des Weiteren, dass sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt (V iVm § 225 V FamFG).
I. Wesentliche Wertänderung eines Anrechts (Abs 1 und 2).
1. Anwendungsbereich (Abs 1).
Rn 6
§ 51 I und II regelt iVm § 225 II und III FamFG die Zulässigkeit einer Abänderung wegen der Wertänderung (mindestens) eines Anrechts, das in einen öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht einbezogen worden war (BGH FamRZ 18, 176 Rz 10; 20, 743 Rz 10; 23, 1858 Rz 10). Ob sich der im Ausgangsverfahren nach Saldierung der Ehezeitanteile ermittelte Wertunterschied geändert hat, ist ohne Relevanz. Die Änderung des Ausgleichswerts muss bei einem Anrecht eingetreten sein, das bereits im Ausgangsverfahren ›in den Ausgleich einbezogen‹ worden war. Darunter fallen nur Anrechte, die auch schon Gegenstand der abzuändernden Entscheidung über den Wertausgleich waren, seien sie auch auf Seiten des gesamtausgleichsberechtigten Ehegatten verrechnet worden (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 26) oder mangels eines vorhandenen Ehezeitanteils nicht in die (nach früherem Recht erforderliche) Gesamtsaldierung aller Anrechte eingeflossen (Kobl FamRZ 15, 1808, 1809). Unerheblich ist, ob sich die Wertänderung zug des antragstellenden Ehegatten auswirkt (vgl Rn 3). Von welcher Art das Anrecht war, dessen Ausgleichswert sich geändert hat, ist – anders als bei der Abänderung einer nach neuem Recht ergangenen Entscheidung – unerheblich, denn § 51 verweist nicht auf § 225 I FamFG, sodass das Abänderungsverfahren nicht auf Anrechte iSd § 32 beschränkt ist (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 24; 20, 743 Rz 9; s Rn 1). In Betracht kommen auch Anrechte, die in der Ausgangsentscheidung unter Anwendung der früheren BarwertVO umgewertet (dynamisiert) worden sind, denn die Abänderung nach I wird nicht durch die in III geregelte weitere Abänderungsmöglichkeit verdrängt (vgl Rn 19). Anrechte, die nach früherem Recht dem Zugewinnausgleich zuzuordnen waren und deren Einbeziehung in den VA erst das neue Recht ermöglicht hat, also betriebliche und private Anrechte, die iSd § 2 II Nr 3 Hs 2 auf Kapitalleistungen gerichtet sind, müssen im Abänderungsverfahren außer Betracht bleiben (BTDrs 16/10144, 89; Stuttg FamRZ 15, 511). Nach der Rspr des BGH können auch eigenständige (Teil-)Anrechte, die in die Ausgangsentscheidung deshalb (noch) nicht einbezogen werden konnten, weil sie erst durch eine spätere Rechtsänderung entstanden sind, im Abänderungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zB für Anrechte auf Grundrenten-Entgeltpunkte der GRV, die erst durch das am 1.1.21 in Kraft getretene Grundrentengesetz geschaffen wurden (vgl § 43 Rn 11); sie sind von anderer Art als die übrigen Entgeltpunkte und deshalb im VA gesondert zu erfassen und zu teilen. Der BGH hält es auch für unerheblich, dass die Grundrenten-Entgeltpunkte rechnerisch aus Anrechten ermittelt werden, die zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bereits in der Ehezeit angelegt waren (BGH FamRZ 23, 764 Rz 14 ff; aA MüKo-BGB/Recknagel § 51 VersAusglG Rz 60; Wick VA Rz 1218; vgl auch München FamRZ 13, 1586).
Rn 7
In den Wertausgleich einbezogen waren auch Anrechte, die aus rechtlichen Gründen im Ausgangsverfahren nur tw öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnten. Dazu gehören zB Anrechte, die nur bis zu den Höchstbeträgen nach § 1587b V BGB aF oder nach § 3b I Nr 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgleichsfähig waren (vgl BGH FamRZ 15, 125 Rz 23; 17.1.24 – XII ZB 140/22, Rz 23f). Das Gleiche gilt für Anrechte aus endgehaltsbezogenen betrieblichen Versorgungszusagen, die zwar hinsichtlich ihres statischen Sockelbetrags in den öffentlich-rechtlichen Gesamtsaldo eingeflossen sind, hinsichtlich der verfallbaren Anwartschaftsdynamik aber einem öffentlich-rechtlichen Ausgleich noch verschlossen waren und insoweit dem schuldrechtlichen VA vorbehalten bleiben mussten. Die Einbeziehung dieser Anrechte in eine Abänderung nach § 51 I und II wird nicht durch III und IV ausgeschlossen (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 27; 20, 743 Rz 17). Ein Anrecht, das mangels Ausgleichsreife überhaupt nicht in die öffentlich-rechtliche Gesamtausgleichsbilanz einbezogen worden war, muss dagegen im Abänderungsverfahren außer Betracht bleiben. Es kann jedoch noch schuldrechtlich ausgeglichen werden, wenn das Gericht es zur Kenntnis genommen hatte, aber dem schuldrechtlichen VA vorbehalten wollte (BTDrs 16/10144, 89; Saarbr FamRZ 16, 59, 61).
Rn 8
Ausgleichsreife Anrechte, die bei der Erstentscheidung übersehen, verschwiegen oder aus anderen Gründen nicht in den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen worden sind, können im Abänderungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dem steht die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entgegen, die sich auch darauf erstreckt, dass Anrechte, die im öffentlich-rechtlichen VA nicht erfasst worden sind, keinem späteren Ausgleich in einem weiteren Verfahren (auch keinem schuldrechtlichen VA) mehr zugängli...