Rn 8
Wenn die Voraussetzungen des § 28 I erfüllt sind, ist eine private Invaliditätsrente ausgleichsreif und damit grds einem Wertausgleich bei der Scheidung zugänglich. Zwar wäre eine interne Teilung des Anrechts möglich. Sie wäre jedoch nicht sachgerecht, weil der Ausgleichsberechtigte davon selbst im Falle eigener Invalidität nicht zwingend profitieren würde. Er würde nämlich nur dann eine Leistung aus dem Anrecht erhalten, wenn auch bei ihm die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erfüllt wären. Aus diesem Grund erfolgt der Wertausgleich bei der Scheidung hier in der Form, dass dem Ausgleichsberechtigten (lediglich) schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20–22 VersAusglG zustehen (BTDrs 16/10144, 70). Es liegt insoweit aber nur eine Rechtsfolgenverweisung vor. Materiell-rechtlich handelt es sich bei dem Ausgleich der privaten Invaliditätsrente um eine besondere Form des Wertausgleichs bei der Scheidung. Dies hat auch eine verfahrensrechtliche Konsequenz: Es bedarf zur Durchführung des Ausgleichs keines Antrags nach § 223 FamFG. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei dem Ausgleich nach § 28 sachlich nicht um einen schuldrechtlichen VA handelt. Darüber hinaus stellt § 137 II 2 FamFG aber auch ausdrücklich klar, dass der Ausgleich einer privaten Invaliditätsrente nach § 28 vAw im Scheidungsverbund durchzuführen ist (BGH FamRZ 22, 1761 Rz 34).
Rn 9
Aus der entspr Anwendbarkeit der §§ 20–22 folgt, dass von der Invaliditätsrente die Hälfte der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen in Abzug zu bringen ist (§ 20 I 2). Wertsteigerungen der auszugleichenden Rente sind bis zur Rechtskraft der Scheidung zu berücksichtigen (§ 5 IV 2). Die Zahlungspflicht des Ausgleichspflichtigen kann unter den Voraussetzungen des § 20 III iVm §§ 1585b II, 1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum VA beginnen (BGH FamRZ 22, 1761 Rz 32 ff). Die Ausgleichsrente kann nur so lange verlangt werden, wie der Ausgleichspflichtige die Invaliditätsversorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte ebenfalls eine Invaliditätsversorgung erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt. Wird die auszugleichende Versorgung nur befristet gewährt, ist daher auch die Ausgleichsrente entspr zu befristen. Entspr gilt für den Fall, dass im Zeitpunkt der Entscheidung bereits feststeht, wann der Ausgleichsberechtigte die Altersgrenze erreicht und damit statt der bisherigen Invaliditätsrente eine Altersversorgung erhalten wird (Stuttg 10.9.20 – 16 UF 53/20, juris Rz 26). Entfallen die Voraussetzungen der Invalidität eines Ehegatten nach Rechtskraft der Entscheidung oder verändert sich die Höhe der auszugleichenden Versorgung wesentlich, kann dies in einem Abänderungsverfahren nach § 227 I iVm § 48 I FamFG berücksichtigt werden.