Rn 20
§ 20 I 1 gibt dem ausgleichsberechtigten Ehegatten einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Geldrente. Wegen der Zahlungsmodalitäten dieser Rente verweist III auf Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts. Gem § 1585 I 2 BGB ist die Rente monatlich im Voraus zu entrichten. Das gilt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes und der Gesetzesmaterialien auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige die auszugleichende Versorgung erst am Ende des Monats erhält (BTDrs 16/10144, 64; Stuttg FamRZ 03, 455, 457; Bremen FamRZ 12, 1723, 1726; Borth Kap 4 Rz 66; aA Frankf FamRZ 12, 640; Erman/Norpoth/Sasse § 20 Rz 16). Aus der Verweisung auf § 1585 I 3 BGB ergibt sich, dass für den Monat, in dem die berechtigte Person stirbt, noch der volle Monatsbetrag der Ausgleichsrente geschuldet wird.
Rn 21
Für die Vergangenheit besteht ein Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsrente aufgefordert worden ist, über Beginn und Höhe seiner auszugleichenden Versorgung Auskunft zu erteilen, oder zu dem er in Verzug gekommen oder der Rentenanspruch rechtshängig geworden ist (§ 1585b II iVm § 1613 I 1 BGB entspr; vgl BGH FamRZ 22, 1517 Rz 14). Ein Auskunftsverlangen muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Berechtigte in Bezug auf eine bestimmte noch schuldrechtlich auszugleichende Versorgung des Verpflichteten nach Auskunftserteilung eine Ausgleichsrente beanspruchen will. Für eine Inverzugsetzung ist anders als im Unterhaltsrecht keine Bezifferung erforderlich, da auch mit dem Verfahrensantrag kein genauer Zahlungsbetrag gefordert werden muss (BGH FamRZ 89, 950, 951). Der Verzug des Ausgleichspflichtigen setzt grds eine Mahnung durch den Ausgleichsberechtigten voraus, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs ausgesprochen worden ist (§ 286 I 1 BGB). Gem § 286 II Nr 3 BGB bedarf es jedoch keiner Mahnung, wenn der Ausgleichspflichtige die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (BGH FamRZ 22, 1517 Rz 15). Die ›Rechtshängigkeit‹ tritt in einem selbständigen Verfahren mit dem Zeitpunkt ein, zu dem der verfahrenseinleitende Antrag (§ 23 iVm § 223 FamFG) dem Verpflichteten zugeht, jedoch nicht vor dem in § 20 II bestimmten Fälligkeitszeitpunkt (Celle FamRZ 93, 1328, 1331). Wurde der Antrag auf schuldrechtlichen VA erst im Laufe eines bereits anhängigen Verfahrens auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 51, 52 VersAusglG oder §§ 225, 226 FamFG) gestellt, tritt die ›Rechtshängigkeit‹ erst mit dem Zugang des Antrags auf schuldrechtlichen VA ein (Saarbr FamRZ 16, 59, 61). Der Rentenanspruch besteht ab dem Ersten des Monats, in den das den Verzug oder die Rechtshängigkeit auslösende Ereignis fällt (§ 1585b II iVm § 1613 I 2 BGB). Im Falle des Verzugs kann der Ausgleichsberechtigte auch Verzugszinsen verlangen (BGH FamRZ 22, 1517 Rz 15). Aus dem für entspr anwendbar erklärten § 1585b III BGB ergibt sich die Einschränkung, dass für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, dass sich der Verpflichtete der Zahlung der Ausgleichsrente absichtlich entzogen hat.
Rn 22
In der Vergangenheit auf nachehelichen Unterhalt geleistete Zahlungen sind auf die für die entspr Zeit geschuldete Ausgleichsrente anzurechnen (BGH FamRZ 11, 706 Rz 79; 14, 1529 Rz 35). Das gilt auch dann, wenn der Unterhalt unter Vorbehalt gezahlt worden ist. Denn den zu viel gezahlten Unterhalt könnte der Ausgleichspflichtige nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Im Verfahren über den schuldrechtlichen VA, der zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, können jedoch keine zur Aufrechnung gestellten Ansprüche des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden, die nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen wären, also auch keine Ansprüche aus Familienstreitsachen iSv § 112 FamFG (Frankf FamRZ 16, 57, 58).