Rn 9
§ 45 I enthält für die Bewertung betrieblicher Versorgungsanwartschaften besondere Vorschriften, die sich so weit wie möglich an die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts anlehnen. Damit wird zum einen gewährleistet, dass künftige Änderungen des in ständiger Entwicklung befindlichen Betriebsrentenrechts auch bei der Wertermittlung im VA nachvollzogen werden können. Zum anderen können die beteiligten Versorgungsträger mit Bewertungsvorschriften arbeiten, die ihnen aus dem jeweiligen betrieblichen Versorgungssystem geläufig sind (BTDrs 16/10144, 82). I 1 gibt den Versorgungsträgern ein Wahlrecht, den Ehezeitanteil (und den Ausgleichswert) als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG anzugeben. Dieses Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsgröße (iSv § 5 I) gilt auch für bereits laufende Versorgungen, obwohl diese nach § 41 iVm den §§ 39, 40 zu bewerten sind (vgl BGH FamRZ 18, 1574 Rz 8). IdR wird der Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG als Bezugsgröße gewählt. Betriebliche Versorgungsträger sind indessen nicht auf die beiden in I 1 genannten Bezugsgrößen beschränkt, sondern können auch eine andere Bezugsgröße – zB Fondsanteile – wählen (BGH FamRZ 14, 1983 Rz 15 ff; 17, 1655 Rz 9 ff). Die gewählte Bezugsgröße bildet auch den Teilungsgegenstand (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 9; 18, 1574 Rz 11). Zur Ausübung des Wahlrechts ist derjenige Versorgungsträger berechtigt, der die Auskunft nach § 5 zu erteilen hat (BTDrs 16/10144, 82; BGH FamRZ 14, 1983 Rz 21 ff). Setzt sich eine betrAV aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im VA wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu bewerten und auszugleichen (BGH FamRZ 16, 1245 Rz 17; 16, 2076 Rz 19).
Rn 10
Gem I 2 ist für die Wertermittlung anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit des Ausgleichspflichtigen zum Ende der Ehezeit endete. Diese Fiktion dient dazu, den Rentenbetrag oder den Kapitalwert einer Anwartschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen Versorgungsordnung zum Ende der Ehezeit als dem nach § 5 II 1 maßgeblichen Bewertungsstichtag zu ermitteln (BTDrs 16/10144, 82). Bei bereits laufenden Renten sind gem § 41 II 2 die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen (BGH FamRZ 18, 1574 Rz 10). Eine Invaliditätsrente ist – anstelle einer fiktiven Anwartschaft auf Altersrente – in den VA einzubeziehen, wenn sie auch nach Erreichen der Altersgrenze in unveränderter Höhe weitergezahlt werden wird. Unerheblich ist insoweit, ob feststeht, dass die Rente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weiterlaufen wird (BGH FamRZ 05, 1461, 1462; 07, 996, 998).